Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 2 StR 34/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10493

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230517B2STR34.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
23. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

hier: Antrag der Nebenklägerin

U.

auf Entscheidung des

[X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und der Nebenklägerin am 23. Mai
2017
gemäß §
346
Abs.
2 [X.] beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2016, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2016 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 29.
Juli 2016 wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen hat die Nebenklägerin mit einem am 4.
August 2016 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist am 14.
September 2016 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Nebenklagevertreterin wurden am 7.
Oktober 2016 jedenfalls das Protokoll der Hauptverhandlung und Kopien der Revisionsschriften der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu-gestellt; fraglich ist, ob sich in dieser Sendung auch eine Ausfertigung des schriftlichen Urteils befand.
In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am
20.
Oktober 2016 wegen einer Frage zum Kostenfestsetzungsverfahren erklärte die anwaltliche Vertrete-rin der Nebenklägerin, dass die Nebenklägerin die Durchführung des [X.] unbedingt beabsichtige. Deshalb erfolgte unter dem 14.
November 2016
eine schriftliche Nachfrage des Gerichts nach der Revisi-1
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onsbegründung, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht worden war. Die Nebenklagevertreterin antwortete per Telefax am gleichen Tag, dass ihr noch keine [X.] zugestellt worden sei. Sie ergänzte dies mit Schrift-satz vom gleichen Tag dahin, dass bei der Zustellung am 7.
Oktober 2016 le-diglich Kopien der Revisionsschriften anderer Verfahrensbeteiligter und das Protokoll der Hauptverhandlung übersandt worden seien.
Mit Beschluss vom
5. Dezember 2016 hat das [X.] die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Behauptung der Nebenklagevertreterin, ihr sei keine [X.] zugestellt worden, treffe nicht zu. Dagegen spreche, dass auf der [X.] als Gegen-stand der Zustellung auch die [X.] genannt worden sei. [X.] habe die Geschäftsstellenbeamtin am 29. November 2016 dienstlich er-klärt, sie habe die Zustellung von Schriftstücken an die Verfahrensbeteiligten einzeln abgearbeitet; sie habe wegen des Umfangs der [X.] und des [X.] gehabt, ob der vorgesehene Um-schlag ausreichend sei. Der Inhalt der Sendung sei zudem in einem für den Empfänger bestimmten Vorblatt aufgeführt gewesen. Das [X.] hat [X.] den Schluss gezogen, dass für die Nebenklagevertreterin zu erkennen ge-wesen sei, welche Schriftstücke ihr zugestellt werden sollten; wäre die Urteils-ausfertigung nicht darin enthalten gewesen, hätte es nahe gelegen, sich zeitnah danach zu erkundigen.
Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin durch ihre anwaltliche Vertreterin am 9. Dezember 2016 die Entscheidung des [X.] be-antragt. Sie führt aus, die [X.] sei noch nicht zugestellt worden. Am 7.
Oktober 2016 seien nur das Protokoll der Hauptverhandlung mit dem [X.] und Kopien der Revisionsschriften der anderen Verfahrensbeteilig-ten zugestellt worden. Sie habe dem [X.] am 14.
November 2016
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zweimal mitgeteilt, dass ihr keine [X.] vorliege. Die Rechtsanwäl-tin hat die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt versichert.

II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
Zwar liegen Hinweise darauf vor, dass die [X.] der
Ne-benklagevertreterin am 7. Oktober 2016 zugestellt worden ist. Die mit eides-stattlicher Versicherung bekräftigte Erklärung, in der Postsendung seien andere Schriftstücke, aber nicht die [X.] enthalten gewesen, bleibt [X.] unwiderlegt.
Die [X.] und das Vorblatt weisen auf den Inhalt der Postsendung hin. Gleiches gilt für die Angaben der Geschäftsstellenbeamtin zum Ablauf bei der Ausführung der Zustellung. Auch erscheint es auffällig, dass die Nebenklagevertreterin bis zum 14.
November 2016 nicht beanstandet hat, dass entgegen der Angabe auf der [X.] und dem Vorblatt zum Inhalt der Postsendung darin keine [X.] mit Urteilsgründen ent-halten gewesen sei. Durch diese Umstände werden aber die Möglichkeit eines Versehens der Geschäftsstelle des [X.]s und eines Irrtums der Neben-klagevertreterin darüber, dass die Hinweise auf der [X.] und dem Vorblatt sich nicht auf die [X.] bezogen haben, sondern den im Protokoll der Hauptverhandlung enthaltenen [X.] betrafen, nicht aus-geschlossen. Dies würde erklären, warum sie bis zum 14. November 2016 [X.] Rückfrage beim [X.] nach dem Verbleib der [X.] ge-stellt hat. Am Rande unterstützt wird dies auch dadurch, dass die [X.] im Telefonat mit dem Vorsitzenden der Strafkammer darauf hinge-5
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wiesen hatte, die Nebenklägerin wünsche unbedingt die Durchführung des [X.]. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin bekräf-tigt ihre Angaben.
Bleiben danach zumindest Zweifel daran, dass tatsächlich eine wirksa-me Zustellung der [X.] erfolgt ist, kann die Revision der Neben-klägerin nicht als unzulässig verworfen werden. Die Verwerfung eines Rechts-mittels als unzulässig setzt vielmehr voraus, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Unzulässigkeit sicher feststehen (vgl. für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist [X.], Beschluss vom 2.
Mai 1995

1 [X.], [X.]R [X.] §
341 Frist
1; SK-[X.]/Frisch, [X.], 5.
Aufl., Vor §
296 Rn.
186 mwN).
Die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung (§
345 Abs. 1 [X.]) ist deshalb bisher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Das Urteil wird der Nebenklägerin deshalb zuzustellen sein.
Appl

Krehl

Eschelbach

Grube

Schmidt

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9

Meta

2 StR 34/17

23.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 2 StR 34/17 (REWIS RS 2017, 10493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10493

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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