Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 1 StR 119/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7595

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 119/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2010 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 17. Februar 2011 erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] durfte strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte [X.] vorbestraft war ([X.]). § 51 Abs. 1 BZRG steht dem nicht entgegen. Zwar beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] fünf Jahre, weil der [X.] der gegen den Angeklagten am 1. Mai 2004 rechtskräftig verhäng-ten Jugendstrafe am 15. Oktober 2009 gerichtlich erlassen worden ist ([X.]). Die Revision übersieht jedoch, dass sich diese Frist gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Jugendstrafe verlängert. Für diese Verlängerung kommt es auf die Dauer der Vollstreckung nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 [X.], [X.], Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, [X.], 466; [X.]/[X.], Strafprozessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Damit war die Tilgungsfrist am Tag der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen. [X.]Rothfuß Hebenstreit

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1 StR 119/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 1 StR 119/11 (REWIS RS 2011, 7595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7595

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