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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 681/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2010 wird [X.]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Das [X.] durfte wie geschehen strafschärfend berücksichtigen, "dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist" ([X.] f.). Dem stand das - auf Sachrüge zu berücksichtigende ([X.], Beschluss vom 18. März 2009 Œ 1 StR 50/09) - Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht entge-gen. Das [X.] teilt mit, dass der Angeklagte "u.a." dreimal vorbestraft ist: Am 19. Dezember 1991 wurde er wegen Handeltreibens mit —Haschischfi in 3 - 3 - nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von —Haschischfi zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt; die Strafe wurde später erlassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 1994 wurde der An-geklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit —Haschischfi in zwei Fällen zu einer ([X.] von einem Jahr mit Bewährung verurteilt; auch diese Strafe wurde - nach Verlängerung der Bewährungszeit - erlassen. Zuletzt wurde er am 26. Juni 1996 wegen "Verkehrsunfallflucht" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt; außerdem wurde eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wegen der Vorein-tragung aus dem [X.] galt auch für die mit Urteil vom 6. Dezember 1994 verhängte ([X.] von einem Jahr eine fünfzehnjährige [X.] gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Diese verlängerte sich gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe; für diese Verlänge-rung kommt es nicht auf die Dauer ihrer Vollstreckung an (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, [X.], 466; [X.]/[X.], Strafpro-zessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Somit war die Tilgungsfrist am 6. Oktober 2010, dem Tag der Urteilsverkündung, noch nicht abgelaufen. Die nach dem
4 - 4 - tatrichterlichen Urteil eingetretene [X.] der Eintragungen im [X.] ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 5 [X.], [X.]R BZRG § 51 [X.] 1). [X.] [X.] [X.][X.] Mutzbauer
Meta
25.01.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 4 StR 681/10 (REWIS RS 2011, 10152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10152
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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