Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. 5 ARs 46/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4900

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Januar 2004in der [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.hier: [X.] vom 10. Juli 2003 [X.] 3 StR 61/02 und 3 [X.] [X.]- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2004beschlossen:Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß [X.] mit Betäubungsmitteln jede eigennützigeden Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlunggehört, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter Ge-schäfte gekommen sein muß (BGHSt 29, 239).G r ü [X.] 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:—Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reichenauch ernsthafte Verhandlungen über den Erwerb von zumgewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäu-bungsmitteln nicht aus, solange über den Ankauf keineEinigung mit dem Lieferanten erzielt [X.] hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob an entgegenstehenderRechtsprechung festgehalten wird.Der 5. Strafsenat hält an der von allen [X.] seit langem konti-nuierlich praktizierten Rechtsprechung fest, wonach für die Annahme vollen-deten Handeltreibens ernsthafte Verhandlungen über den Ankauf von zumgewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen(vgl. die Nachweise im [X.] [X.], insbesondere das [X.], 239).- 3 -I.Der Senat sieht mehrheitlich keinen durchgreifenden Grund, die [X.] Rechtsprechung des [X.], namentlich des Senats, auf-zugeben.1. Für die tradierte Auslegung des Begriffs des Handeltreibens spre-chen gute kriminalpolitische Gründe (Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 144bis 147). Der Kriminalitätsbereich des kommerziellen Umgangs mit Betäu-bungsmitteln ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ihn von der —all-gemeinenfi Kriminalität strukturell weitgehend unterscheidet. Dazu [X.], Tarnung und ein organisiertes hierarchisches Sy-stem, das das Risiko der Entdeckung des einzelnen Täters gezielt vom [X.] Täter [X.] auf die zunehmend schwächeren Täter derunteren Ebenen verlagert. Deshalb hat der Gesetzgeber durch die Pönalisie-rung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen Tatbestand (samt dar-an anknüpfende Qualifikationen) geschaffen, der schon mit relativ geringenVoraussetzungen erfüllt ist. Er hat damit [X.] auch angesichts der besonderenBeweisschwierigkeiten bei höheren Tatbestandsanforderungen [X.] die Vollen-dungsschwelle niedrig angesetzt.2. Der Wortsinn des Begriffs —[X.] legt eine weite Ausle-gung nahe. —[X.] ist kein Handel. Aus der [X.] namentlich älteren [X.]Begriffsgeschichte (vgl. [X.] S. 6 bis 8) ergibt sich kein [X.] eine restriktive Auslegung des Begriffs.3. Zu einer anderen Betrachtung sieht der Senat sich auch nicht durchdie im Schrifttum erhobene Kritik (vgl. die Nachweise im [X.]S. 9) veranlaßt. Es geht [X.] wie vorstehend genannt [X.] um die Auslegung einerVorschrift, mit der der Gesetzgeber die Strafbarkeit —weit nach [X.], wie dies auch in anderen durch besondere Gefährlichkeit oder durchbesondere Beweisschwierigkeiten gekennzeichneten [X.] -üblich ist. Notwendigerweise bleibt bei solcher Tatbestandsgestaltung für [X.] von Vorbereitung, Versuch oder gar Rücktritt vom Versuch kaumRaum.4. Soweit schließlich generell besorgt wird, die Praxis auf der Basisder bisherigen Auslegung des Begriffs —[X.] führe zu unangemes-senen Ergebnissen, ist auf folgendes hinzuweisen: In der wohl größten Zahlder relevanten Fälle liegt das Problem nicht in der Bestimmung der Unter-grenze des Handeltreibens, sondern in der Unterscheidung von täterschaftli-chem Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben. Das gilt namentlich fürdie Fälle typischer Hilfstätigkeiten (vgl. die Nachweise im [X.]S. 8) und die Handlungen, die sich an die Übergabe der Betäubungsmittelanschließen und mit der Zahlung des Kaufpreises in Zusammenhang stehen(vgl. die Nachweise aaO S. 9).Im übrigen sehen [X.] jenseits des [X.] des § 29Abs. 1 Nr. 1 BtMG [X.] alle Qualifikationen einen minder schweren Fall mit ei-nem herabgesetzten Strafrahmen vor (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2, § [X.] 3 BtMG). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Revisionsrecht-sprechung einer etwaigen Ausuferung der tatgerichtlichen Ergebnisse indenjenigen Fällen entgegensteuern, die im unteren Bereich des Handeltrei-bens stehen.5. Bei diesem Befund erhält die Kontinuität der Rechtsprechung eineneigenen Wert.[X.] den vom 3. Strafsenat vorgeschlagenen Lösungen bemerkt [X.] -1. [X.] in die Bereiche des Versuchs undder strafbaren Verbrechensvorbereitung nach § 30 StGB ([X.]S. 11 f.) läuft angesichts der Rücktrittsregelungen in § 24 und § 31 StGBverfahrenspraktisch auf eine Entlassung vieler Fälle in die [X.]. Die naheliegende Einlassung des Beschuldigten wird häufig [X.] ergeben. Das gilt selbst angesichts der Vorschrift des § 24Abs. 2 StGB. Danach könnte beispielsweise derjenige nicht bestraft werden,der eine große Menge von Betäubungsmitteln einem anderen zum Kauf an-bietet.2. Soweit der 3. Strafsenat bei der Suche nach einer Definition desBegriffs des Handeltreibens Vorschläge unterbreitet ([X.] 14 ff.), ist zu besorgen, daß damit keineswegs für die unübersehbare Zahlder möglichen Fallkonstellationen eine stabile Vorgabe geschaffen wäre. [X.] auf der Hand, daß in zahlreichen Fällen [X.] unter dem Gesichtspunkt des—Wertungswiderspruchsfi [X.] Spannungen auftreten würden.Schließlich erscheint die vom 3. Strafsenat in Aussicht genommeneDefinition des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ([X.]S. 17) eher als eine an den Gesetzgeber zu richtende Anregung.3. Der Senat sieht schließlich aus den genannten Gründen auch [X.] für eine Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen ge-mäß § 132 Abs. 4 GVG.- 6 -III.Allerdings erscheint Teilen des Senates [X.] dem anfragenden [X.] folgend [X.] eine Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit zu Lasten einesvollendeten Handeltreibens vorzugswürdig.[X.] [X.]

Meta

5 ARs 46/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. 5 ARs 46/03 (REWIS RS 2004, 4900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4900

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