Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2011, Az. 3 StR 267/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1778

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Gegenstand

Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Annahme eines Schmerzensgeldangebotes als Indiz für einen Täter-Opfer-Ausgleich


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2011 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

Entgegen der Ansicht des [X.] hat der Strafausspruch Bestand. Das [X.] hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Dass das [X.] von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der [X.] zutreffend darauf hin, dass bei einem - wie hier - schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der [X.] angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, [X.], 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 € zudem an der unteren Grenze des [X.] liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 € verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.

3

Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schäfer                                       [X.]                                    von Lienen

                         [X.]

Meta

3 StR 267/11

03.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 7. April 2011, Az: 32 KLs - 604 Js 178/10 - 20/10, Urteil

§ 46a Nr 1 StGB, § 176a StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2011, Az. 3 StR 267/11 (REWIS RS 2011, 1778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1778

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Wird zitiert von

3 StR 233/17

8 KLs 5/20

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