Aktenzeichen 3 StR 267/11

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RCNDTPEY4DX98T3QRX

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.11.2011

Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Annahme eines Schmerzensgeldangebotes als Indiz für einen Täter-Opfer-Ausgleich

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