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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR
267/11
vom
3. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3.
November 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die [X.] am [X.]
[X.],
von [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Menges
als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.]
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in der Verhandlung -
,
Staatsanwalt
-
bei der Verkündung -
als Vertreter der [X.]schaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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3
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
April 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht des [X.] hat der Strafausspruch Bestand. Das [X.] hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet [X.] finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines [X.]. Dass das [X.] von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach §
46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser 1
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Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch
der [X.] zutreffend
darauf hin, dass bei einem -
wie hier -
schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichen-des Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach §
46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Aus-gleich der [X.] angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 2008 -
2 StR 561/07, [X.], 452), das zugesagte
zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Schäfer [X.]
von [X.]
[X.] Menges
3
Meta
03.11.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. 3 StR 267/11 (REWIS RS 2011, 1777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1777
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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