Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. 3 StR 372/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1033

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 22. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.] Urteil, auch soweit es den Schuldspruch des Ange-klagten [X.] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den [X.] [X.] entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen "gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Raub und mit versuchter räuberischer Erpres-sung sowie wegen Freiheitsberaubung" zu Gesamtstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten ([X.] ) sowie von fünf Jahren und neun Monaten 1 - 4 - ([X.] ) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsan-waltschaft und des Angeklagten [X.] in vollem Umfang, die des Ange-klagten [X.] nur beschränkt auf den Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, gemäß § 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch die Revisionen der Angeklagten Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen des [X.] erlangten die Angeklagten in [X.] Kenntnis davon, dass der Nebenkläger in seinem [X.] (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen, ihn zu berauben. [X.] mit Sturmhauben zur Maskierung und mit Fesselungsmaterial fuhren sie nach [X.], wo sie morgens an der Tür zum [X.] läuteten. Als dieser ahnungslos öffnete, versetzte ihm der Angeklagte [X.]

sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren Schlä-gen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die Angeklagten dem auf dem Bauch liegenden Opfer die Hände mit Klebeband auf dem Rücken zu-sammen. Während der Angeklagte [X.] damit begann, das Haus zu durchsuchen, kniete der Angeklagte [X.] auf dem am Boden liegenden und gefesselten Opfer, drückte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld, indem er schrie "Money! Money!" Der Nebenkläger war bereit, den Angeklagten den Weg zu dem im Haus befindlichen [X.] zu zeigen. Daraufhin ließen es die Angeklagten zu, dass er aufstand, mit ihnen in [X.] ging und ihnen dort die Zahlenkombination des [X.]s mitteilte. Der Angeklagte [X.] öffnete daraufhin den Safe, der Mitangeklagte [X.] entnahm daraus [X.] in Höhe von ca. 24.000 • sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000 •. In diesem Augenblick betrat die Nebenklägerin, die Lebensgefährtin des [X.], das Haus. Der Angeklagte [X.] packte sie, brachte sie gewaltsam auf den Boden, fesselte sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte 2 - 5 - ihr den Mund und warf eine Jacke über ihren Kopf, um sie an Beobachtungen zu hindern. Der Angeklagte [X.] brachte den Nebenkläger zurück ins Erdgeschoss, legte ihn bäuchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die Füße und verband sie so mit den Händen, dass die Unterschenkel nach oben ragten und die Fußsohlen nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke über den Kopf. Sodann durchwühlten die Angeklagten das [X.] nach weiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden Opfern zurück und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld und weiteren Uhren. Als sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol und Reinigungsmitteln über-schütteten, befürchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt werden, und erlitten Todesangst. Der Angeklagte [X.] fand nunmehr im [X.] einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte [X.] hielt diesen Revolver dem Nebenkläger vor das Gesicht. Zur Überzeugung der Kammer verlangte er dabei allerdings nicht erneut nach Wertsachen, sondern wollte damit nur den Nebenkläger zwingen, ihm zu erklären, worum es sich bei dem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erklärung des [X.] nicht verstanden, zerstörten sie schließlich das Gerät. Bei der weiteren Durch-suchung des Hauses fanden sie eine 40 cm große Stablampe, mit der der An-geklagte [X.] dem Nebenkläger mehrfach auf die Fußsohlen schlug, um ihm die Preisgabe weiterer Verstecke von Wertsachen abzupressen. Als dieser zu erklären versuchte, er habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsu-chung der Wohnung fort. Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie außer einer dritten Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres mehr gefunden hatten, und verließen das Haus. I[X.] Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. 3 - 6 - 1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit Klebeband an Ar-men und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich geführt (und über das vom Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht), um den [X.] einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 244 Rdn. 25 m. w. N.). 4 2. Das [X.] hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) zu würdigen. 5 a) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen die Erfüllung dieses Tatbestands in der Variante des [X.] (§ 239 a Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein Sich-Bemächtigen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung er-forderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "[X.]" ([X.]) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssitua-tion im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Be-deutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungs-lage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; [X.], 266; [X.], 448 m. w. N.). 6 Nach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die [X.] überfielen den Nebenkläger, brachten ihn zu Boden und fesselten ihn dort. Der Nebenkläger erklärte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort be-7 - 7 - reit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im [X.] befindlichen Wertgegens-tände zu ermöglichen. Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom [X.] geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch errei-chen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des [X.] um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. [X.], 604) auszunutzen. Damit hätte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung eines Raubes gedient (vgl. [X.], 163). b) Sollten sich die Angeklagten des [X.] nicht bereits in [X.] bemächtigt haben, so liegt es nach den Feststellungen zum weiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte Bemächtigungslage zumin-dest zu einer Erpressung ausnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn auch als der Nebenkläger nach Öffnen des [X.]s gefesselt am Boden lag, verlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerk-zeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die Aufbewahrungsorte weiterer Vermö-gensgegenstände nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an [X.] 239 a Rdn. 12, 14 m. w. N.). 8 Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens auch der Nebenklägerin bemächtigt hatten. Beide Opfer lagen an Händen und Füßen gefesselt nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut Geld forderten. Es drängt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr auch auf die Nebenklägerin ausgedehnte [X.] dazu aus-nutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des [X.] um das Wohl seiner Lebensgefährtin zusätzlich als Nötigungsmittel für eine Erpres-sung einzusetzen. Allein dies genügte für die Vollendung des Tatbestandes. 9 - 8 - 3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem [X.] eine eigene Entscheidung zum Schuldspruch zu ermöglichen. Ob sich die Angeklag-ten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des erpresserischen Menschen-raubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb der tatrichterlichen Prüfung. 10 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (§ 301 StPO) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. 11 a) Die Annahme des [X.], die Angeklagten hätten die Körper-verletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der [X.] setzt voraus, dass der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt. Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten das Überra-schungsmoment ausnutzten, als der Nebenkläger ahnungslos auf ihr Klingeln die Haustüre öffnete. Dies reicht indes zur Erfüllung des [X.] nicht aus [X.] 224 Rdn. 10 m. w. N.). 12 b) Die Beurteilung des [X.] zwischen den Taten zum Nachteil der beiden Nebenkläger hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausge-schlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin Teil der Nötigung des [X.] gewesen sind und deshalb die Taten in ihren Ausführungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme von [X.] sind die Angeklagten beschwert. 13 c) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Beden-ken. Das [X.] hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und neun Monaten ([X.] ) bzw. fünf Jahren ([X.] ) und wegen der 14 - 9 - Freiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt. Zur Ge-samtstrafenbildung hat es lediglich ausgeführt, zwischen den Taten habe "ein enger sachlicher Zusammenhang" bestanden. Diese Begründung vermag eine Schärfung der [X.] jeweils um drei Viertel der weiteren Einzelstrafe nicht zu rechtfertigen. II[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] führt auf die allgemeine Sachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die Einzelbeanstandun-gen der Revision haben allerdings - wie der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die erst in der [X.] beanstandete Wendung in der Strafzumessung. Mit der Würdigung, die Tatausführung wäre "ohne den Angeklagten zumindest er-heblich erschwert gewesen", hat der Tatrichter erkennbar nur die vorangegan-gene Wendung, der Mitangeklagte sei [X.]" gewesen, relativiert. 15 Das Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkur-renzverhältnisses (oben I[X.] 4. b) aufgehoben werden. Der [X.] ist, da auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in Gänze aufgehoben wird, daran gehindert, den Schuldspruch lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden Umfang zu ändern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu bestätigen. 16 Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf den Ange-klagten [X.] zu erstrecken, der mit seiner Revision nur den [X.] angegriffen hat. 17 - 10 - IV. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten [X.] hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen Einzelbeanstan-dungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit nimmt der [X.] auf die Antragsschrift des [X.]s Bezug. Die allgemeine Sachrüge führt aber wegen der gemäß § 357 StPO veranlassten Aufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei der Gesamtstrafen-bildung (oben I[X.] 4. c) zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch hier ist der [X.] daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. 18 Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das [X.] habe sich an der im Wege einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses zugesicher-ten Strafobergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft auch dann noch orientiert, als die bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifi-kation des § 250 Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können und damit die "Geschäftsgrundlage" der "quasivertraglichen Vereinbarung" weggefallen gewesen sei, bemerkt der [X.] ergänzend: Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten nicht geständig waren. Sie haben nicht nur die ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise bestrit-ten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur Geldforderungen beitreiben, die ihren [X.] Hintermännern aufgrund betrügerischer Ma-chenschaften des [X.] zugestanden hätten. Dass sich das [X.], wie es im Rahmen der Strafzumessungsgründe im Urteil ausgeführt hat, gleichwohl an die Absprache gebunden gesehen hat, beschwert den Angeklag-ten nicht. Im Übrigen verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verständi-gung mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine geständige Einlassung des Ange-klagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der Hauptverhandlung ge-zeigt hat - ein solches Geständnis nicht abgeben wollte oder konnte. 19 - 11 - V. Für das weitere Verfahren sieht der [X.] Anlass zu folgenden [X.]: 20 1. Wegen der Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 20) empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeich-nung einer Tat, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, mit dem schwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn es sich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt. 21 2. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen. Nach den [X.] Feststellungen haben die Angeklagten den Nebenkläger zwar dazu [X.], die notwendigen Hinweise für die Öffnung des [X.]s zu geben, aus dem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter (schwerer) Raub dar (vgl. hierzu [X.], 38). Dass sie im Verlauf der Tat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur Preisgabe weiterer Wert-gegenstände zu nötigen, führt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung" zu verurteilen sind. 22 - 12 - 3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das [X.] habe feh-lerhaft die Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht erörtert, befremdet den [X.], nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Anklage einen Hinweis auf die Maßregel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende [X.] gedrängt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung angetragen hatte. 23 [X.] [X.] von [X.] RiBGH [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. [X.] [X.]

Meta

3 StR 372/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. 3 StR 372/09 (REWIS RS 2009, 1033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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