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PDF anzeigen [X.] vom 30. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 30. April 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird [X.]. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der [X.] einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem [X.] in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenomme-nen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen, keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstin-stanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne - 3 - rechtliche Einschränkung befugt ist ([X.], 286, 290).
[X.][X.] Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 [X.]/05 -
Meta
30.04.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2007, Az. II ZB 4/06 (REWIS RS 2007, 4040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4040
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