Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 5 StR 447/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 251

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Anträge der [X.] die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom16. April 2002 werden verworfen.Die Gegenvorstellungen der [X.] gegen [X.] des Senats vom 5. November 2002 werden zu-rückgewiesen.[X.]eDer Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionender [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der [X.] der [X.] hatte es versäumt, innerhalb der [X.] die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sinddie Gesuche der [X.] auf Wiedereinsetzung unzulässig, [X.] rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren [X.] zudem beivon ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) [X.] keinRaum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1Anhörung 6 m. w. N.).Die [X.] können ihre Einwände auch nicht auf eine ent-sprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Zieleihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entschei-dung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann- 3 -aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst [X.] der Fristen vereitelt würde (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 33a [X.]. 4).Harms Basdorf [X.]

Meta

5 StR 447/02

11.12.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 5 StR 447/02 (REWIS RS 2002, 251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 251

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.