Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Anträge der [X.] die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom16. April 2002 werden verworfen.Die Gegenvorstellungen der [X.] gegen [X.] des Senats vom 5. November 2002 werden zu-rückgewiesen.[X.]eDer Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionender [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der [X.] der [X.] hatte es versäumt, innerhalb der [X.] die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sinddie Gesuche der [X.] auf Wiedereinsetzung unzulässig, [X.] rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren [X.] zudem beivon ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) [X.] keinRaum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1Anhörung 6 m. w. N.).Die [X.] können ihre Einwände auch nicht auf eine ent-sprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Zieleihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entschei-dung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann- 3 -aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst [X.] der Fristen vereitelt würde (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 33a [X.]. 4).Harms Basdorf [X.]
Meta
11.12.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 5 StR 447/02 (REWIS RS 2002, 251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 251
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.