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5 StR 345/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2005 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehel-fe zu tragen.
[X.] (zu 1.)
Der von der Verteidigerin Rechtsanwältin [X.]
—vorsorglichfi gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] ist schon deshalb unzulässig, weil diese Frist nicht versäumt worden ist; denn der Verteidiger Rechtsanwalt - 3 -
[X.]hat die Revision rechtzeitig [X.] mit weitgehend identischen [X.] begründet.
[X.] Häger Basdorf Gerhardt Raum
Meta
12.10.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2005, Az. 5 StR 345/05 (REWIS RS 2005, 1378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1378
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