Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.08.2011, Az. 26 W (pat) 532/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 3883

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "VITAL&FIT; (Wort-Bild-Marke)/VITAFIT" - zur Warenähnlichkeit bzw. -identität - zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 28 643

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 28. April 2010 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28. April 2010 hat die Markenstelle für [X.] die Löschung der für die Waren der „[X.]: Alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte“ eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 28 643

Abbildung

2

wegen Widerspruchs aus der prioritätsälteren, für die Waren der [X.] „Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke“ eingetragenen Wortmarke 1 050 163

3

[X.][X.]

4

mit der Begründung angeordnet, dass zwischen beiden Marken [X.] im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe, § 43 Abs. 2 S. 1 [X.]. Angesichts von Warenidentität und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien strenge Anforderungen an den [X.] zu stellen. Beide Marken seien klanglich miteinander verwechselbar, denn die beiden sich gegenüberstehenden Wortbestandteile unterschieden sich nur durch den tonschwachen [X.] „l“ sowie die in der Wortmitte wenig auffällige Konjugation „&“ in der jüngeren Marke. Der klangliche Gesamteindruck werde hierdurch für maßgebliche Teile des Publikums so verwirrend ähnlich gestaltet, dass [X.] durch Hör- und [X.] nicht auszuschließen seien. Die Markenstelle hat in ihrer Begründung auf eine Entscheidung des 26. Senats vom 12. April 2006 Bezug genommen, mit welcher der Senat auf den Widerspruch aus der hiesigen Widerspruchsmarke 1 050 163 die Löschung der dort angegriffenen Marke 399 32 429

Dieser [X.] ist nicht verfügbar
Abbildung

5

angeordnet hatte ([X.] PAVIS PROMA 26 W (pat) 123/04 – [X.]L [X.]/[X.][X.]).

6

Gegen die Entscheidung der Markenstelle vom 28. April 2010 wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie hält die sich in diesem Verfahren gegenüberstehenden Zeichen für nicht verwechselbar und die Widerspruchsmarke für schwach kennzeichnungskräftig. Der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens vermöge den Gesamteindruck dieser Marke nicht zu prägen, weil er als solcher schutzunfähig sei. [X.] unterschieden sich beide Marken erheblich voneinander. [X.] bestehe zwischen „[X.]“ und „[X.]L“ ein wenn auch geringer Unterschied. Die hier angegriffene Marke unterscheide sich von dem oben abgebildeten, zuvor gelöschten Zeichen 399 32 429 in der Darstellung des „&“-Zeichens. Im Verfahren [X.] PAVIS PROMA 26 W (pat) 123/04 – [X.]L [X.]/[X.][X.] hätten sich klanglich die Wortelemente „[X.][X.]“ und „[X.]L[X.]“ gegenübergestanden, weil das dort angegriffene Zeichen 399 32 429 zur Darstellung des kaufmännischen „&“-Zeichens eine Schrifttype verwendet habe, mit welcher der [X.] Verkehr nicht vertraut gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das Gericht davon ausgegangen, dass dieses Zeichen nicht mit ausgesprochen werde. Bei der nunmehr angegriffenen Marke werde das graphisch veränderte Zeichen jedoch erkannt und ausgesprochen; es führe somit von der Gefahr einer klanglichen Verwechselung beider Marken weg. Im Wortbestandteil „[X.]L & [X.]“ erkenne der Verkehr im Gegensatz zur Widerspruchsmarke keinen Gesamtbegriff. Spreche er die angegriffene Marke als [X.]l-und-fit“ aus, bestehe zudem nicht mehr die Gefahr, dass der [X.] „l“ am Ende des dem Verkehr in seiner Bedeutung geläufigen [X.] „[X.]L“ überhört werde. Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und näher ausgeführt, weshalb die von der Widersprechenden daraufhin vorgelegten Unterlagen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen.

7

Die Markeninhaberin beantragt,

8

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für [X.] aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

9

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens für prägend und ist der Ansicht, sein Bildbestandteil sei wenig originell. Insbesondere die Ausgestaltung des Buchstabens „I“ als Trinkglas mit Strohhalm stelle im Bereich der alkoholischen Getränke eine naheliegende und beschreibende Illustration der Waren dar, der keine herkunftsweisende Bedeutung zukomme. „Vital“ im Sinne von „lebenswichtig“ stelle das Adjektiv des Nomens [X.]“ in seiner Bedeutung „Leben“ dar; daher bestehe zwischen beiden Wortbestandteilen kein begrifflicher Unterscheid. Die Widerspruchsmarke sei originär normal kennzeichnungskräftig und verfüge als Eigenmarke der Widersprechenden, wie näher ausgeführt wird, über eine [X.] gesteigerte Kennzeichnungskraft. Klanglich seien beide Marken auch dann mittelgradig ähnlich, wenn die angegriffene Marke als [X.]l-und-fit“ ausgesprochen werde. Sie beruft sich auf mehrere zur Akte gereichte Entscheidungen des [X.] für den Binnenmarkt, welche die [X.] 005 399 852 der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin betreffen.

In Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2011 haben die Parteien ihre gegenseitigen Standpunkte vertieft.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Marke 306 28 643.2 ist nicht gem. § 43 Abs. 2 S. 1 [X.] zu löschen, weil zwischen den sich nun gegenüberstehenden Kollisionszeichen keine [X.] im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß § 26 [X.] auf die zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung [X.] § 43 Abs. 1 S. 2 [X.] hin glaubhaft gemacht hat.

Die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken [X.] §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht gegeben. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Diese Komponenten stehen zueinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 ff.] - [X.]; [X.] 1999, 236, 239 [Rz. 19] - [X.]/[X.]; [X.], 241, 243 – [X.]; [X.], 513 – [X.] May./. [X.]). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 ff. [Rz. 51] - [X.] plc; [X.], 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/[X.]; [X.], 318, 319 [Rz. 21] - [X.]/[X.]). Nach diesen Grundsätzen ist eine unmittelbare [X.] auch unter Berücksichtigung der bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit der jeweils geschützten Waren hinreichend sicher auszuschließen. Denn den angesichts dessen zu fordernden [X.] hält die angegriffene Marke sicher ein.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke eng zu bemessen. Der von ihr dargelegte [X.] vermag diese Kennzeichnungsschwäche nicht auszugleichen. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft kommt in Betracht, wenn Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der beschreibenden Angabe als Marke eingetragen werden konnten, wobei der Schutzumfang nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen ist, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. [X.], 963, 964 - [X.]/[X.]US; GRUR 1989, 264, 265 - [X.]/[X.]; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/[X.]; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture).

In seiner Bedeutung „Leben, Lebensweise, Lebenskraft“ stellt der aus dem [X.] stammende Wortbestandteil „[X.]“ der Widerspruchsmarke für die beanspruchten Waren „Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke“ zwar keine glatt beschreibende und damit schutzunfähige Angabe dar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in Kombination mit dem zweiten, im [X.] ebenfalls geläufigen Wortbestandteil „[X.]“ beim angesprochenen inländischen Endverbraucher nahezu ausschließlich als Hinweis auf ein Erfrischungsgetränk oder einen Saft mit belebender und einer der Gesundheit sowie einer guten körperlichen Verfassung zuträglichen Wirkung verstanden wird. Auch derjenige, der des [X.] nicht mächtig ist, wird mit „[X.][X.]“ diese Bedeutung für Getränke zumindest assoziieren, weil er im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Tierfutter und Arzneimitteln durch die Werbung daran gewöhnt ist, dass die Wortbestandteile „[X.]„ und „-vital“ auf der Gesundheit von Mensch und Tier förderliche Produkte hinweisen (vgl. [X.] PAVIS PROMA 32 W (pat) 326/01 - [X.]FOODS; in [X.] bekannte Beispiele hierfür stellen das Tierfutter „[X.]KRAFT“ und das [X.] „[X.]MALZ“ dar). Bereits eine beschreibende Anspielung reicht jedoch aus, um eine Schwächung der Kennzeichnungskraft herbeizuführen (vgl. vgl. [X.] [X.] 2007, 353 - 356; Rz. 25 - 1800 ANTIGUO/[X.], bestätigt durch [X.], 903 - 905). Dies hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in seiner von der Markeninhaberin zur Akte gereichten Entscheidung vom 24. September 2009 über den Widerspruch Nr. B 1185 842 (dort S. 10 Mitte) zur [X.] 005 399 852 nicht berücksichtigt.

Die von der Markeninhaberin vorgelegten Nachweise, nämlich Umsatzzahlen für einzelne, mit der Marke gekennzeichnete Produkte im 6 - 8-stelligen Bereich pro Artikel und Jahr in [X.] in Verbindung mit weiteren Abbildungen, Etiketten, Werbeprospekten, eidesstattlichen Versicherungen und Zeitungsartikeln, sind nicht geeignet, diese originäre Kennzeichnungsschwäche ihrer Marke auszugleichen. Umsatzzahlen sind zum Nachweis einer erhöhten Verkehrsbekanntheit einer Marke wenig aussagekräftig, weil selbst umsatzstarke Marken häufig wenig bekannt sind, wie andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Insoweit lassen nur Verkehrsbefragungen oder Angaben über [X.] zuverlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu ([X.]E 44, 1, 4 - Korodin; [X.] [X.] 2007, 353 - 356; Rz. 22 - 1800 ANTIGUO/[X.]). Ein für die Widerspruchsmarke getätigter Werbeaufwand ist indes nicht konkret beziffert worden. Die beanspruchten Getränke richten sich als Waren des täglichen Bedarfs an alle Verbraucher, somit auch an diejenigen, die ihren wöchentlichen oder täglichen Einkauf aus Gewohnheit oder veranlasst durch die räumlich für sie günstige Lage des nächsten [X.] auch bei Konkurrenten der Markeninhaberin erledigen. Ihnen und denjenigen Kunden der Markeninhaberin, die sich beim Einkauf von Lebensmitteln in erster Linie am Namen des [X.], aber weniger an den sich von diesem unterscheidenden Eigenmarken für bestimmte Produktgruppen orientieren, wird die Widerspruchsmarke nicht zwingend als Hinweis auf die Markeninhaberin bekannt sein. Eine Verkehrsbefragung, die über den tatsächlichen Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke unter den angesprochenen allgemeinen Endverbrauchern der beanspruchten Getränke der [X.] Auskunft geben könnte, hat die Markeninhaberin nicht zur Akte gereicht.

Der somit insgesamt unterdurchschnittliche Schutzumfang der Widerspruchsmarke wird durch die angegriffene Marke nicht tangiert. [X.] unterscheiden sich beide Zeichen schon durch die Grafik der angegriffenen Marke, die zwei Gläser mit Strohhalm zeigt, und das im Wortbestandteil deutlich zu erkennende „&“-Zeichen hinreichend voneinander.

Auch von einer klanglichen Ähnlichkeit ist unter Berücksichtigung des im Vergleich zur Marke 399 32 429 veränderten „&“-Zeichens nicht auszugehen. Das ohne Schwierigkeiten als solches zu erfassende kaufmännische „&“-Zeichen ist dem angesprochenen inländischen Endverbraucher hinlänglich bekannt und wird innerhalb der angegriffenen Marke als „und“ ausgesprochen. Im Übrigen weisen die Kollisionsmarken zwar klangliche Gemeinsamkeiten auf. Die jüngere Marke enthält zusätzlich den tonschwachen [X.] „l“. Außerdem unterscheiden sich beide Marken in ihrer Betonung: Während [X.]l“ auf dem „a“ der zweiten Silbe betont wird, liegt die Betonung von [X.]“ auf dem „i“ der ersten Silbe. Darüber hinaus führt die durch das „und“ hinzugefügte zusätzliche Silbe dazu, dass sich beide Marken im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung insgesamt klanglich unter Berücksichtigung der bestehenden Warenidentität und einer geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hinreichend voneinander unterscheiden.

Eine begriffliche Ähnlichkeit ist ebenfalls nicht gegeben. „[X.]“ wird der Durchschnittsverbraucher als Kombination zweier Adjektive erkennen und dadurch von „[X.][X.]“ zu unterscheiden wissen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, von dem in § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] normierten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt, abzuweichen und einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Meta

26 W (pat) 532/10

18.08.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.08.2011, Az. 26 W (pat) 532/10 (REWIS RS 2011, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3883

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

26 W (pat) 552/12

26 W (pat) 30/11

26 W (pat) 537/10

30 W (pat) 503/19

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