Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 231/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3275

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 231/04 Verkündet am: 21. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 17, 130, 140 Abs. 1 a) Maßgeblicher [X.]punkt für die Anfechtung der [X.] auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene [X.]keit [X.] beseitigt wird, wenn die die [X.]keit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird. [X.], [X.]eil vom 21. Juni 2007 - [X.] [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen einer Klageforderung von 74.413,83 • nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2001 eröffneten Insolvenzver-fahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin waren [X.]und dessen Vater [X.]

. Dieser war neben seinem an-deren [X.]auch Geschäftsführer und Gesellschafter der [X.] - 3 - klagten, die seit 1983 mit der Schuldnerin in laufender Geschäftsverbindung stand. 1996 geriet die Schuldnerin in eine schwierige finanzielle Lage. Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 kündigte die [X.] (im Folgenden: Bank) der Schuldnerin sämtliche Kredite und verlangte bis 30. Juni 1997 die Rückzah-lung von 4.144.598,93 DM. Hierzu war die Schuldnerin nicht in der Lage. Nach Verhandlungen erklärte sich die Bank jedoch am 3. Dezember 1997 bereit, un-ter bestimmten Voraussetzungen bis vorerst 31. Dezember 1998 stillzuhalten. Diese Frist wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. 2 Als die Schuldnerin die zum 30. eines jeden Monats fälligen Zinszahlun-gen von jeweils 26.000 DM für November und Dezember 2000 nicht leisten konnte, erklärte die Bank mit Schreiben vom 19. Januar 2001, sie sehe sich zu einem weiteren Stillhalten nicht in der Lage. Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 erklärte sie sich jedoch sodann zur Stundung der Raten bereit. Am 20. März 2001 verlängerte sie die Frist zur Rückzahlung ihrer Kredite bis zum 31. Mai 2001. Am 15. Mai 2001 erklärte sie, sie sei mit einem Forderungsverzicht, der Grundlage eines Sanierungskonzeptes des Schuldners war, nicht einverstan-den. Daraufhin stellte die Schuldnerin am 23. Mai 2001 Insolvenzantrag. 3 Der Kläger hat mit der Klage Rückgewähr von vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 179.135,51 • verlangt, die die Schuldnerin an die [X.] in der [X.] vom Dezember 2000 bis März 2001 durch zwei Schecks und zwei Wechsel erbracht hatte. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch den Anspruch auf Rückzahlung von folgenden zwei Zahlungen weiter: 4 - 4 - Wechsel der [X.] an eigene Order vom 27. Dezember 2000 über 95.798,84 DM (48.981,17 •), den die Schuldnerin als Bezogene angenommen und am Verfallstag, dem 30. März 2001, bezahlt hat. 5 Scheck der Schuldnerin vom 15. März 2001 über 49.741,96 DM ([X.] •), dessen Gutschrift auf dem Konto der [X.] am 19. März 2001 erfolgte. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 7 [X.] Das Berufungsgericht meint, die Zahlung mit Scheck stelle eine kon-gruente Deckung dar. Dasselbe gelte für die [X.], weil zwischen der Schuldnerin und der [X.] schon seit 1997 vereinbart gewesen sei, dass die Schuldnerin Forderungen der [X.] mit Wechsel begleichen kön-ne. Bis Mitte Mai 2001 habe keine Überschuldung oder [X.]keit vorgelegen. Eine Anfechtung nach § 131 [X.] entfalle auch aus diesem Grund. Auch eine Anfechtbarkeit nach § 130 [X.] liege nicht vor. Zwar sei durch die Kündigung der Bank vom 2. Juni 1997 zunächst eine Überschuldung der Schuldnerin eingetreten. Mit dem weiteren Schreiben der Bank sei der Schuld-nerin aber eine Stundung gewährt worden, die zum Wegfall der Überschuldung geführt habe. Die Überschuldung der Schuldnerin sei erst eingetreten, als die Bank Mitte Mai 2001 erklärt habe, sie werde den für die Fortführung des [X.] - 5 - nehmens erforderlichen Forderungsverzicht nicht abgeben und die bis 30. Mai 2001 eingeräumte Frist zur Rückzahlung der [X.] nicht verlän-gern. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nach dem 20. März 2001 gute Aussichten auf Fortführung des Unternehmens durch allseitigen Forderungs-verzicht der Banken und Verwertung eines Betriebsgrundstücks bestanden [X.]. Vor Mitte Mai 2001 sei auch keine [X.]keit eingetreten. Zwar habe die Schuldnerin im Jahre 1997 die Forderungen der Bank nicht bedienen können. Wegen der anschließenden Stundung könne diese Forderung aber bei der Frage der [X.]keit nicht herangezogen werden. Auch der Umstand, dass die Schuldnerin die Zinszahlungen im [X.] und Dezember 2000 nicht pünktlich habe erbringen können, bedeute keine [X.]keit. Es handele sich hierbei nur um eine unbedeutende Zah-lungsstockung, die die Bank durch eine weitere Stundung gegenstandslos [X.] habe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Schuldnerin noch im [X.] Zahlungen von über 9 Mio. DM an ihre Gläubiger erbracht habe. 9 Eine [X.]keit ergebe sich schließlich nicht daraus, dass die [X.] ständig offene Forderungen über 200.000 DM bis 300.000 DM an die Schuldnerin gehabt habe. Dies sei bei laufender Geschäftsbeziehung größeren Umfangs nicht ungewöhnlich. [X.] sei die Schuldnerin erst gewor-den, als die Bank die gesamten [X.] Mitte Mai 2001 fällig ge-stellt habe. 10 Hinzu komme, dass sich der Gesellschafter [X.] bereits 1996 mehr oder weniger aus dem aktiven Geschäft der Schuldnerin zurückgezogen gehabt habe und deshalb über den genauen Stand der Finanzen der [X.] nicht Bescheid gewusst habe. 11 - 6 - Schließlich könne auch nicht ein drohender Eintritt einer Zahlungsunfä-higkeit der Schuldnerin angenommen werden, da die Beteiligten das Gelingen der angedachten Sanierung erwartet hätten. Letztlich komme auch eine Anfech-tung nach § 133 [X.] nicht in Betracht, weil es an der Gläubigerbenachteili-gungsabsicht der Schuldnerin fehle; die Beteiligten seien von einer realistischen Sanierungschance ausgegangen. 12 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung überwiegend nicht stand. 13 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine An-fechtung nach § 131 [X.] wegen inkongruenter Deckung verneint. 14 a) Bei Bezahlung einer Schuld mit eigenem Scheck liegt eine kongruente Deckung vor, selbst wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war ([X.] 123, 320, 324; 166, 125, 139; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2222, 2223). 15 b) Die Hingabe des Wechsels hat hier jedenfalls nicht zu einer für § 131 [X.] erforderlichen, wenigstens mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt, weil die in einem Wechsel grundsätzlich angelegte Verstärkung der Schuld sich nicht ausgewirkt hat (vgl. [X.] 166, 125, 137 f). 16 - 7 - Davon abgesehen könnte eine inkongruente Deckung allenfalls in der Ausstellung des Wechsels oder der Vereinbarung von 1997 liegen, weil mit der Auszahlung der Wechselsumme lediglich die bestehende Wechselverpflichtung erfüllt wurde (vgl. [X.] 166, 125, 136). Die Eingehung der [X.] er-folgte aber bereits am 27. Dezember 2000 und die Vereinbarung bereits 1997, beide damit außerhalb der Frist von drei Monaten des § 131 [X.]. 17 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 [X.] zutreffend verneint. Es hat einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Hinblick auf die realistischen Sanierungsbemühungen für nicht gegeben er-achtet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 314/95, [X.], 1475; [X.]. v. 1. April 2004 - [X.] ZR 305/00, [X.], 957, 959; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 37). 18 Die Revision rügt lediglich, dass bei Annahme einer inkongruenten [X.] infolge der Zahlung durch Wechsel eine andere Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Rüge greift [X.] nicht durch: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zwi-schen den Parteien seit Ende 1997 vereinbart, dass die Schuldnerin berechtigt sein sollte, bestehende Forderungen der [X.] mit Wechsel zu bezahlen. Diese Vereinbarung oder die Eingehung der Wechselverpflichtung mögen in-kongruent gewesen sein. Ob sie anfechtbar sind, kann aber dahinstehen. Denn es fehlt auch insoweit jedenfalls an einer tatsächlich eingetretenen, wenigstens mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. oben zu [X.]). 19 3. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch eine erfolgreiche Anfechtung wegen kongruenter Deckung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht [X.] - 8 - ßen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen die Zurückweisung der Berufung insoweit nicht. § 137 [X.] steht einer Rückforderung aufgrund einer Anfechtung nach § 130 [X.] nicht entgegen, weil die [X.] als Ausstellerin des auf die Schuldnerin bezogenen und von dieser akzeptierten Wechsels nach Wechsel-recht keinen Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete durch Ver-weigerung der Annahme der [X.] verlieren konnte, vgl. Art. 47 WG. Andere Vorleute waren nicht vorhanden. 21 Durch die Gutschriften auf den Scheck und den Wechsel am 19. und 30. März 2001 wurden der [X.] in den letzten drei Monaten vor dem [X.] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine kongruente Deckung gewährt. 22 Entscheidend für die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 [X.] maßgeblichen [X.]punkt [X.] vorlag und die [X.] zu dieser [X.] die [X.]keit kannte. Auf eine Überschuldung oder drohende [X.]keit kommt es nicht an. 23 a) Maßgeblicher [X.]punkt für die Zahlung mittels Scheck war der [X.]-punkt der [X.] durch die bezogene Bank (vgl. [X.] 118, 171, 176 f; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 140 Rn. 11). Dieser [X.]punkt ist hier zwar nicht festgestellt. Die Gutschrift auf dem Konto der [X.] erfolgte am 19. März 2001. Die [X.] durch die bezogene Bank muss nach den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zwischen dem 15. März und dem 19. März 2001 erfolgt sein. 24 - 9 - Für den Wechsel ist ebenfalls entscheidend, wann er zu Lasten der Schuldnerin eingelöst wurde (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn. 11). Das Wechselakzept durch die Schuldnerin erfolgte nur erfüllungshalber ([X.] 96, 182, 186; [X.]/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 22. Aufl. Einl. WG Rn. 39; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 364 Rn. 6). Die [X.] trat deshalb gemäß § 362 Abs. 1 BGB erst mit Erfüllung der [X.] ein, unabhängig davon, dass die [X.] den Wechsel zur Diskontierung bei ihrer eigenen Bank eingereicht hatte ([X.] 96, 182, 186). Die Erfüllung der Forderung der [X.] ist deshalb am 30. März 2001 er-folgt, dem Tag, an dem der Wechsel fällig und von der Schuldnerin über ihre Bank bezahlt wurde. Dieser Tag ist folglich gemäß § 140 Abs. 1 [X.] der maß-gebliche [X.]punkt für die Insolvenzanfechtung. 25 b) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass [X.]keit der Schuldnerin spätestens drei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Schreiben der Bank vom 2. Juni 1997 zum 1. Juli 1997 eingetreten war, mit dem die [X.] in Höhe von ca. 4,2 Mio. DM fristlos gekündigt und fällig gestellt wurden. Die Rückzahlung dieser Summe war der Schuldnerin nicht möglich. 26 Das Berufungsgericht hätte zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] prüfen müssen, ob die Schuldnerin in diesem [X.]punkt die Zahlungen einge-stellt hat. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.] 149, 178, 184; [X.], [X.]. v. 9. Januar 2003 - [X.] ZR 175/02, [X.], 410, 411; v. 12. Oktober 2006 aaO). Liegt [X.] vor, begründet dies eine gesetzliche Vermutung für die [X.] - 10 - fähigkeit, die vom Prozessgegner zu widerlegen ist ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO). Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine [X.]keit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrän-gen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflich-tungen zu erfüllen ([X.] 149, 178, 184 f; [X.], [X.]. v. 9. Januar 2003 aaO; v. 12. Oktober 2006 aaO). 28 Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen [X.] reicht für eine Zahlungseinstellung aus ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.] ZR 337/97, [X.], 2008, 2009; v. 13. April 2000 - [X.] ZR 144/99, [X.], 1016, 1017; v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im [X.] zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen ([X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.] ZR 6/00, [X.], 524, 525; v. 19. [X.] 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 488, 491; v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223). 29 Allerdings ist auch eine Zahlungseinstellung von einer rechtlich unerheb-lichen [X.] abzugrenzen. Die [X.] muss also länger als drei Wochen bestehen ([X.] 163, 134, 139; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223, 2224). 30 Eine derartige Zahlungseinstellung lag hier zweifellos vor. Die [X.] konnte die fälligen Verbindlichkeiten der Bank ab Zugang des Schreibens vom 2. Juni 1997 nicht bedienen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür [X.] - 11 - lich, dass es sich bei dieser Schuld von ca. 4,1 Mio. DM lediglich um einen un-wesentlichen Teil der fälligen Gesamtschulden handelte. Die [X.] dauerte länger als drei Wochen. Nach Verhandlungen hat sich die Bank erst am 3. Dezember 1997 bereit erklärt, vorerst bis 31. Dezember 1998 stillzu-halten. Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin spätestens Ende Juli 1997 ihre Zahlungen eingestellt hatte. b) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch [X.] beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt ([X.] 149, 100, 109; 149, 178, 188; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 159, 162; vom 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Dies hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft ([X.] 149, 100, 101; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO), hier also die [X.]. 32 Diese Rechtsprechung gilt uneingeschränkt dann, wenn zwischen der festgestellten Zahlungseinstellung und den angefochtenen Zahlungen ein relativ kurzer [X.]raum lag (vgl. [X.] 149, 178, 188). Der [X.]raum betrug hier aller-dings von Ende Juli 1997 bis März 2001 knapp vier Jahre. Da mangels entspre-chender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass die Krise der Schuldnerin nach der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung andauerte, ist auch hier der erforderliche Zusammenhang zur einmal eingetretenen [X.] gegeben. 33 c) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass [X.]-keit nicht vorlag, weil die Bank ihre Forderung gestundet hat. Die gegen die An-nahme einer Stundung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Ob, wie die Revision meint, lediglich eine vollstreckungsrechtliche Vereinbarung vorgelegen hat, die die Fälligkeit des Kredits unberührt ließ, oder ob eine [X.] - 12 - riell-rechtliche Stundung vorlag, ist im Wesentlichen vom Tatrichter zu beurtei-len. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum es von einer Stundung ausgegangen ist, auch wenn weiterhin "Verzugszinsen" verlangt [X.]. Es hat dabei wesentlich darauf abgestellt, dass die Bank in ihren Schrei-ben ausgeführt hatte, dass bei Nichteinhaltung ihrer Bedingungen "die noch ausstehende gesamte Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig sei". Die Bank sei deshalb bei Einhaltung ihrer Bedingungen nicht berechtigt gewesen, die Zahlung der gesamten Restforderung zu verlangen. Die Auslegung des Be-rufungsgerichts ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang nicht auf, dass das Berufungsgericht anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder [X.] verletzt hat. Das Berufungsgericht hat aber die Bedeutung der von ihm angenomme-nen Stundungsvereinbarung für die Beseitigung der Zahlungseinstellung ver-kannt. Es hat nicht geprüft, ob die Schuldnerin - von der Verpflichtung der Bank gegenüber abgesehen - ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. 35 d) Sollte die Schuldnerin nach der Zahlungseinstellung im Juli 1997 ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen haben, wäre zu prüfen, ob im [X.] auf die fälligen Zinszahlungen für November und Dezember 2000, die die Schuldnerin nicht erbringen konnte, erneut [X.]keit eintrat. Den insoweit geschuldeten Betrag von 52.000 DM konnte die Schuldnerin mehr als drei Wochen lang nicht begleichen; erst am 30. Januar 2001 erreichte sie inso-weit eine Stundung der Bank. 36 Liegt nicht erneut eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor, ist [X.]keit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu prüfen (vgl. 37 - 13 - [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen [X.] benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht nur um eine bloße [X.]. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende [X.] der Schuldnerin weniger als 10% ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist allerdings regelmäßig [X.]keit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke [X.] mehr als 10% erreichen wird. Beträgt die [X.] der [X.] 10% oder mehr, ist dagegen regelmäßig von [X.]keit auszuge-hen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit zu erwarten ist, dass die [X.] demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist ([X.] 163, 134, 142 ff.; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden [X.] oder schon von einer (endgültigen) [X.]keit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beurteilt werden ([X.] 163, 134, 140; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO). Die hierzu erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Schuldnerin hat zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Folge bis Mai 2001 noch Verbind-lichkeiten von über 9 Mio. DM beglichen. Damit steht aber nicht fest, wie hoch die Quote nicht erfüllter fälliger Verbindlichkeiten in dem [X.]punkt war, in dem die fälligen Zinszahlungen bereits länger als drei Wochen nicht beglichen wer-den konnten. 38 Ist im Dezember 2000 oder Anfang 2001 erneut [X.]keit eingetreten, wäre auch diese nur dadurch wieder entfallen, dass die [X.] - 14 - rin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Auch dies ist nicht fest-gestellt. Die Stundung der Raten für November und Dezember 2000 durch die Bank und die Begleichung von Verbindlichkeiten in Höhe von 9 Mio. DM reicht hierfür nicht aus, weil deren Gesamthöhe und die jeweilige Fälligkeit der [X.] nicht festgestellt ist. e) Die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] setzt weiter [X.], dass die [X.] entweder die [X.]keit selbst (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Umstände kannte, die zwingend darauf schließen lassen (Abs. 2). Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur [X.] der Handlung nahe stand, wird vermutet, dass sie die [X.]keit kannte (Abs. 3). 40 [X.] war Geschäftsführer der Schuldnerin und der [X.]. Außerdem war er Gesellschafter der Schuldnerin mit einem Kapitalanteil von mehr als 25%. Die gesellschaftsrechtliche und dienstvertragliche Verbindung der [X.] zur Schuldnerin war damit derjenigen nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vergleichbar. Die [X.] hatte die Möglichkeit, sich durch [X.] , den Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, über deren wirt-schaftliche Verhältnisse zu unterrichten (vgl. [X.] 129, 236, 246 f). Damit war die [X.] für die Schuldnerin eine nahe stehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 [X.]. 41 Die Vermutung des § 130 Abs. 3 [X.] ist zwar widerlegbar. Entspre-chende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Ledig-lich im Rahmen der Prüfung der [X.]keit der Schuldnerin hat es ausgeführt, dass sich [X.] bereits 1996 mehr oder weniger aus dem aktiven Geschäft der Schuldnerin zurückgezogen hatte und deshalb um den genauen Stand der Finanzen der Schuldnerin nicht Bescheid wusste. Dessen 42 - 15 - Management habe er allein seinem [X.], [X.], überlassen. Mit diesen Feststellungen ist die gesetzliche Vermutung des § 130 Abs. 3 [X.] [X.] nicht widerlegt. Die [X.] hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass [X.] von 1997 bis 2001 altersbedingt nur noch eingeschränkt für die Schuld-nerin tätig war. Er habe zwar die Kündigung der Kredite, nicht aber die (drohen-de) [X.]keit gekannt, insbesondere sei er über die Rückführung der Kredite der Bank nicht im Einzelnen informiert gewesen und habe die Korres-pondenz mit dieser Bank nicht gekannt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Schuldnerin ihren Zahlungspflichten nachkomme. Hierüber hat das [X.] Beweis erhoben. Der Zeuge [X.] hat ausgesagt, dass er seinen Vater im Großen und Ganzen auf dem Laufenden gehalten habe. Der Zeuge [X.] hat angegeben, dass er schon im Groben informiert worden sei und mitbekom-men habe, dass sich die finanziellen Dinge schwierig gestaltet hätten. Er habe von den Sanierungsplänen gewusst, die einen Teilverzicht der Banken voraus-gesetzt hätten. Er habe auch von der ersten Kreditkündigung der [X.] sowie davon gewusst, dass manche Lieferanten nur noch gegen [X.] lieferten und andere Lieferungen über die [X.] hätten abgewickelt wer-den müssen. Diese Umstände sprechen gegen eine Widerlegung der Vermu-tung. Mit ihnen hat sich das Berufungsgericht nicht in der rechtlich gebotenen Weise auseinandergesetzt. 43 4. Für die Anfechtung nach § 130 [X.] genügt mittelbare Gläubigerbe-nachteiligung (HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 39 m.w.N.). 44 a) Das Berufungsgericht hat die Gläubigerbenachteiligung mit der Über-legung verneint, die streitgegenständlichen Zahlungen nähmen sich im Verhält-45 - 16 - nis zu den insgesamt noch im [X.] geflossenen Zahlungen von über 9 Mio. DM gering aus. Dies spreche dagegen, dass durch die Begleichung der fälligen Forderungen der [X.] sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Damit kann eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht verneint wer-den. Die Gläubiger wurden benachteiligt, weil diese Zahlungen die [X.] der Schuldnerin verkürzt und in dieser Höhe die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger reduziert haben. 46 b) Die [X.] hat allerdings geltend gemacht, mit den noch streitge-genständlichen Zahlungen seien unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren bezahlt worden, die einen Wert in Höhe der geleisteten Zahlungen gehabt [X.]. Erst mit der Zahlung sei das Eigentum auf die Schuldnerin übergegangen. Damit ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass eine Gläubigerbenachteili-gung fehlt. 47 aa) Die Schuldnerin hat den Wechsel der [X.] an eigene Order vom 27. Dezember 2000 in Höhe von 95.798,84 DM für im Jahre 2000 erbrach-te Leistungen der [X.] akzeptiert und bei Fälligkeit bezahlt. Die [X.] hat jedoch nicht vorgetragen, auf welche konkrete Lieferungen die Zahlung er-folgte und ob danach unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sich noch bei der Schuldnerin befanden, die Schuldnerin also durch die Zahlung noch Eigen-tum erwerben konnte. 48 bb) Der von der Schuldnerin am 15. März 2001 an die [X.] [X.] über 49.741,96 DM diente der Bezahlung von sechs [X.] - 17 - schläuchen, die die [X.] am 9. Februar 2001 an die Schuldnerin ausgelie-fert und hierfür am selben Tag den genannten Betrag in Rechnung gestellt [X.]. Die Schläuche waren für die Erfüllung eines lukrativen [X.] der Schuldnerin bestimmt. Die [X.] hat jedoch auch insoweit nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin durch die Bezahlung das Eigentum an dieser Ware erhal-ten hat, oder ob diese etwa bereits weiter veräußert war. Hinsichtlich dieses Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und der [X.] lag auch kein Bargeschäft im Sinne des § 142 [X.] vor, das eine An-fechtung nach § 130 [X.] ausschließen würde. 50 Unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäftes werden Leistungen privile-giert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldner-vermögen gelangt ist. Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit ist genügt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-tauscht werden. Dieser [X.]raum lässt sich zwar nicht allgemein festlegen; er hängt von der Art der Leistungen und den Gepflogenheiten des [X.] ab ([X.] 118, 171, 173; 167, 190, 199 f). Bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen dürfen aber jedenfalls zwischen Leistung und Gegenleis-tung nicht mehr als 30 Tage liegen (vgl. [X.] 167, 190, 201). Dieser [X.]raum ist hier überschritten. 51 II[X.] Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist 52 - 18 - (§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-den (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 O 178/03 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2004 - 10 U 119/04 -

Meta

IX ZR 231/04

21.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 231/04 (REWIS RS 2007, 3275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3275

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10 U 119/04

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