Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 5 StR 84/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6821

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5 StR 84/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. April 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2012 gemäß §
349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)
mit den zugehörigen Feststellungen im Fall [X.] der Urteilsgründe,

b)
im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe so-wie

c)
im Gesamtstrafausspruch.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall
[X.]), räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.2), Raubes in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, [X.]
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betruges, Unterschlagung und Diebstahls
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und
im Übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe we-gen (vollendeter) besonders schwerer räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des [X.] forderten der Angeklagte
und sein Mittäter von dem Zeugen B.

zunächst erfolglos die Herausgabe von Bargeld und sodann nach einem Schlag mit einem ca. 50 cm langen Kunststoffstock auf dessen Hand die Herausgabe seiner EC-Karte mit zuge-höriger PIN-Nummer. Aus Angst vor weiteren Schlägen verriet der Zeuge B.

-Karte bei

S.

lag und nannte die da-zugehörige PIN-t--Karte und der Zugangsmöglichkeit zum Kontdes Geschädigten
([X.]).

Diese
Feststellungen werden durch die Beweiswürdigung
nicht getra-gen. Das Urteil verhält sich nicht dazu,
ob und in welcher
Weise der Ange-klagte und sein Mittäter in den Besitz der bei

S.

befindlichen
EC-Karte gelangt sein sollen. Dies
kann auch nicht dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil teilt zudem nicht mit, ob der Angeklagte und sein Mittäter tatsächlich Abhebungen von dem Konto vorgenommen haben.

Der Fall [X.] bedarf daher insgesamt

auch hinsichtlich der für sich nicht rechtsfehlerhaften
tateinheitlichen
Verurteilung wegen gefährlicher Kör-perverletzung

neuer tatgerichtlicher Prüfung.
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2. Daneben hat die Einzelstrafe für den Fall II.2 der [X.]. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das [X.] trotz vollendeter Wegnahme des [X.] nur eine versuchte räuberische Erpressung angenommen hat. Bei der gleichwohl erfolgten Ver-neinung eines minder schweren Falls und
einer möglichen Strafrahmenmil-derung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hätte das [X.] aber in seine Erwägungen
strafmildernd einbeziehen müssen, dass die Rückgabe des Schlüssels wenig später an den Geschädigten erfolgt ist.

3. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der [X.]. Mit Ausnahme der in der [X.] genannten Feststellungen blei-ben die übrigen Feststellungen, insbesondere zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten,
aufrechterhalten.

[X.]

Raum Sander

Dölp Bellay

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7

Meta

5 StR 84/13

10.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 5 StR 84/13 (REWIS RS 2013, 6821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6821

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