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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:031117B3STR366.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 366/17
vom
3. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 3.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
März 2017 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.] erwarb der Angeklagte in der Zeit vom 26.
Juli bis zum 14.
September 2016 in zwölf Fällen von jeweils einem der früheren Mitangeklagten, die ihn mit einer oder mehreren unbekann-ten Personen in seinem Kiosk aufsuchten, Zigaretten, die ihm in einzelnen Päckchen angeboten wurden und sich in großen Taschen oder Tüten von
Supermärkten befanden. Der Kaufpreis pro Päckchen betrug einen [X.] als auf der jeweiligen [X.] ausgewiesen. In acht Fällen betrug 1
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e-klagten aufgewendete Betrag nicht festgestellt. Die Ankäufe fanden jeweils [X.] nach Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen statt, die den ehemaligen Mitangeklagten vorgeworfen werden.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist in keinem der Fälle die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei dargetan.
Nach §
259 Abs.
1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache -
unter an-derem -
ankauft, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen frem-des Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Voraussetzung einer Verurteilung wegen Hehlerei ist mithin die Feststellung einer solchen gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat.
Daran fehlt es hier, denn die [X.] hat nicht festgestellt, dass die von dem Angeklagten angekauften Zigaretten tatsächlich aus Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen oder sonstigen gegen
fremdes Vermögen gerichteten Taten stammten. Der Umstand, dass die früheren Mitangeklagten wegen
solcher Taten angeklagt sind, vermag eine solche Feststellung nicht zu [X.]. Die Sache bedarf deshalb umfassend neuer Verhandlung und Entschei-dung.
3. Der aufgezeigte
Rechtsfehler gibt dem Senat Anlass, zum [X.] darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat, das Gericht nicht von der Pflicht zur Dar-legung des Sachverhalts und einer diesen tragenden Beweiswürdigung entbin-det, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Ge-setzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe
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(st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9. Juni 2015 -
3 [X.], juris Rn.
4).
Becker [X.]Spaniol
Tiemann
[X.]
Meta
03.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2017, Az. 3 StR 366/17 (REWIS RS 2017, 2979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2979
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 174/18 (Bundesgerichtshof)
Verfügungsgewalt und Einziehung bei Hehlerei
4 StR 190/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 629/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 473/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 397/15 (Bundesgerichtshof)
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