Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 1 StR 603/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3537

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[X.]/99vom12. Januar 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Ulm ([X.]) vom 20. August 1999a) in den Fällen 1 und 2 der [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafejeweils mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-hehlerei in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei sowie [X.] zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegengerichtete Revision des Angeklagten beanstandet die Anwendung des sachli-chen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, weil [X.] Han-- 3 -deln des Angeklagten in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nicht hinreichenddargetan ist; das führt zur Aufhebung des Urteils in diesen Fällen und zur [X.] über die Gesamtstrafe nebst den zugehörigen [X.]. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. I.Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Jahr 1995 mit einerpolnischen [X.] in Kontakt, [X.] Benz-Fahrzeuge als Dubletten von preisgünstig aufgekauften Unfallfahrzeugen her-richtete und ins Ausland verbrachte. Die in [X.] lebenden Anführer der [X.], [X.]und [X.], erteilten innerhalb des hierarchischenAufbaus der Gruppierung die Aufträge und übten dergestalt Druck auf die [X.] aus, daß sie ihnen für den Fall des Ausstiegs Gefahren für Leib undLeben androhten. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, einzelne gestohlenePkw's zu übernehmen und diese "eigenverantwortlich" im Ausland abzusetzen.Das [X.] meint, der Angeklagte habe sich in die [X.]. Es ist der Überzeugung und hat deshalb weiter festgestellt, zwi-schen der [X.] und dem Angeklagten sei eine längere [X.] geplant gewesen. In Ausführung dieser Verabredung sei es minde-stens zu zwei Taten gekommen. Die erste beging der Angeklagte zwischen [X.] Oktober 1995 (Fall 1), die zweite im [X.] 1996 (Fall 2). Mitglieder der[X.] übergaben jeweils das entwendete Fahrzeug dem Ange-klagten zur Weiterveräußerung. Dieser leitete die Verschiffung in die [X.] 4 - II.Die Revision beanstandet mit Recht, daß den Urteilsgründen in [X.] 1 und 2 die für den Tatbestand der Bandenhehlerei erforderliche Ban-denabrede nicht hinreichend zu entnehmen ist.1. Für die Annahme einer Bande im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2,§ 260a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter Einschluß des Hehlers zu-mindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oderHehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbun-den haben. Weder ist eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Bege-hung von Delikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführtenArt noch die Bildung einer festgefügten Organisation rechtlich erforderlich; esgenügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten,in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder Heh-lereihandlungen zu begehen. Bei der Bandenhehlerei kommt es auch - andersals beim [X.] (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) - nicht auf die [X.] Bandenmitglieder am [X.] an ([X.], 85). Die [X.] oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisiertenGruppe von der [X.] ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nurmit einem anderen getroffen hat (vgl. [X.], 85; [X.] NStZ 1996,495 = [X.]R StGB § 260a Bande 1; [X.] NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in [X.] Aufl. § 260 Rdn. 3). Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelnserfüllt sind, ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. [X.] vor allem der Eigenart der jeweiligen Tätergruppe Indizwert zu. Je stär-ker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durchderen Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilitäthervortritt, desto geringer sind die [X.] hinsichtlich des Ban-- 5 -denzwecks und der [X.] ([X.] NJW 1998, 2913 f.; [X.] NStZ-RR1999, 208 f.).2. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.Das [X.] hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe sich "derge-stalt" in die [X.] eingegliedert, daß er die Aufgabe übernahm, [X.] gestohlene Pkw "eigenverantwortlich" im Ausland abzusetzen. [X.] Gruppierung und ihm sei eine längere Zusammenarbeit geplant [X.] Ausführung dieser Vereinbarung sei es zumindest - im Abstand von [X.] - zu den zwei dargestellten Hehlereitaten gekommen. [X.] zur näheren Ausgestaltung der [X.] und zum Fluß der [X.] indessen nicht getroffen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang [X.] ergibt, kamen als weitere Beweisanzeichen allenfalls noch diefolgenden Umstände in Betracht: Ein Mitglied der Diebesbande war auf [X.] eines früher vom Angeklagten exportiertenFahrzeuges "aufmerksam" geworden; die Gruppierung hatte danach dieseNummer für eine sog. Fahrzeugdublettierung verwandt. Der Grund für dieseKenntniserlangung ist offen. Schließlich hatte der Zeuge [X.], Mitglied derDiebesbande, bekundet, man habe sich innerhalb der Gruppierung erzählt, [X.] stehe auch ein "[X.] Abnehmer" zur Verfügung; außerdem Angeklagten habe er indessen bei seiner Tätigkeit niemanden chinesi-scher Abstammung kennengelernt. An anderer Stelle hebt das [X.]hervor, der Angeklagte habe in den Jahren 1994/95 elf Schließanlagen fürMercedes [X.] erworben. Die vom Angeklagten dafür gegebene Erklä-rung erachtet es für "wenig überzeugend"; zum Zweck dieses Erwerbs sindFeststellungen nicht getroffen.- 6 -Die lediglich zwei festgestellten Hehlereihandlungen im Verlaufe etwaeines Jahres und der Umstand, daß der Angeklagte die Fahrzeuge "eigenver-antwortlich" absetzte, sprechen hier eher für eine bloße Zusammenarbeit [X.] einerseits und dem Angeklagten andererseits von [X.] Fall. Ein dauerhaftes, [X.] Zusammenwirken ist dadurch nichthinreichend belegt. Ob die genannten weiteren Beweisanzeichen die Annahmeeiner [X.] tragen konnten, hätte der ausdrücklichen Würdigung be-durft; von selbst verstand sich das nicht, zumal es an anderen, für eine Ban-denabrede typischen Indizien fehlt. Solche können sich aus näheren [X.] der Planung und Vorbereitung, aber auch aus der Ausübung einer weite-ren Kontrolle über die Hehlereihandlungen und eine Rechenschaftslegung [X.] ergeben. Nach allem bleibt zu besorgen, daß das [X.] an [X.] der [X.] zu geringe Anforderungen gestellt hat. III.1. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den [X.] der Urteilsgründe. Von einer Änderung des Schuldspruchs dahin, daßder Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit dergewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig sei, sieht [X.] ab. Er schließt nicht aus, daß ein neuer Tatrichter weitergehende [X.] zur Frage der Bandenhehlerei (§ 260a StGB) treffen kann; diesemobliegt es zudem, die vorhandenen Beweisanzeichen auch unter dem Ge-sichtspunkt einer [X.] zu würdigen.2. [X.] in den Fällen 1 und 2 der Urteils-gründe zieht den Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen sowie die Aufhe-bung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach [X.] -Die Einzelstrafen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe haben hinge-gen Bestand. Der Senat schließt aus, daß deren Höhe von dem [X.] sein kann.Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 603/99

12.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 1 StR 603/99 (REWIS RS 2000, 3537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3537

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