Aktenzeichen 4 StR 247/13

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RCN9VBGM2FUVJPEA5C

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.07.2013

Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Auswirkungen einer gebotenen Verfahrenseinstellung nach Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

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