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PDF anzeigen [X.] [X.]/07vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 303 22 436 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. März 2007 an [X.] zugestellten [X.]uss des 28. Senats (Marken-Beschwerde-senats) des [X.] wird auf Kosten der Widersprechen-den zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am [X.] 2003 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke Nr. 303 22 436 1 "[X.] Naturkost" für die Waren der Klasse 29, 30 und 31 "Konfitüren; Zucker; Samenkörner" Wider-spruch erhoben aus den folgenden drei [X.] Marken: - 3 - Nr. 397 21 946 eingetragen am 21. Juli 1997 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42 "Pizza; belegte Brote; Snack-Artikel (auch tiefgefroren) bzw. Snacks, Auf-läufe, Sandwich; Speiseeis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpfle-gung von Gästen, Catering", Nr. 301 59 500 eingetragen am 8. Februar 2002 für die Waren der Klasse 30 "Brot, feine Back- und Konditorwaren" und Nr. 302 63 026 [X.] [X.] eingetragen am 8. April 2003 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 "Pizza; belegte Brote; Snacks, hauptsächlich bestehend aus Teigwaren mit Belägen aus Wurst- und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder Obst; Aufläufe, hauptsächlich bestehend aus Teigwaren mit Belägen aus Wurst- und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder Obst; Sandwich; - 4 - Speiseeis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gästen, Catering". Das [X.] hat die Widersprüche mit der [X.] zurückgewiesen, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. 2 Die dagegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat das [X.] zurückgewiesen. 3 4 Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. 5 I[X.] [X.] hat keinen Erfolg. 6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das [X.] statthaft, da die Widersprechende im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-rensmängel - hier: die Versagung rechtlichen Gehörs - rügt und diese Rüge im einzelnen begründet ([X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = [X.], 103 - turkey & corn). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde lie-genden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und dass das Gericht das [X.] zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144). 7 a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das [X.] habe den Vortrag der Widersprechenden nicht berücksichtigt, wonach der [X.] "[X.]" deswegen geeignet sei, die sich gegenüberstehenden Marken zu prägen, weil der Begriff "[X.]" heute keinen Bezug mehr zu einem histori-schen Kaufmannsverbund oder einer bestimmten geographischen Region habe, so dass er auf den im Streitfall konkret betroffenen [X.] keinerlei Be-deutungsgehalt habe, sondern als Phantasiebezeichnung verstanden werde. Das [X.] hat seine Annahme, die Kennzeichnungskraft des Wortes "[X.]" sei jedenfalls in Wortkombinationen wie denen der Wider-spruchsmarken "[X.][X.]", "[X.] [X.]" und "[X.] [X.]" von Haus aus schwach, nicht allein darauf gestützt, dass das Wort "[X.]" in den Wortkombinationen der Widerspruchsmarken als eine allgemeine Bezugnahme auf die [X.] - im Sinne der [X.] Kaufmannsgilde und des geographi-schen Raums, in dem sie Handel getrieben hat - in Erscheinung trete. Es hat sei-ne Auffassung, das Namenselement "[X.]" sei ungeeignet, in einheitlichen [X.] und [X.] aus sich heraus auf ein bestimmtes Herkunftsunter-nehmen hinzuweisen und damit im markenrechtlichen Sinne kennzeichnend zu wirken, vielmehr vor allem damit begründet, dass es sich dabei um ein übliches, verbreitetes Namenselement handele. Hierzu hat es - unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele - ausgeführt, der Wortbestandteil "[X.]" stelle eine gebräuchliche Ge-meinsamkeit mit den Namen einer Vielzahl anderer Einrichtungen und Organisati-onen her und sei deswegen gerade zur Individualisierung eines bestimmten [X.] oder Markeninhabers ungeeignet. Da diese Begründung die Ent-scheidung selbständig trägt, beruht der [X.]uss des [X.] je-denfalls nicht - wie § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] voraussetzt - auf einer möglichen Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, [X.], 637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection). 9 b) Aus diesem Grund hat auch die Rüge der Rechtsbeschwerde keinen [X.], das [X.] habe das Vorbringen der Widersprechenden nicht 10 - 6 - zur Kenntnis genommen, der Begriff "[X.]" eigne sich schon deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe, weil mit ihm die Herkunft aus den verschiedens-ten [X.]städten in [X.] (z.B. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) und im Ausland (z.B. [X.], [X.], [X.], [X.]) gemeint sein könne, und der Verkehr ihn auch tatsächlich nicht mehr als geographische Herkunftsangabe ansehe. 11 Auch bei der Erwägung des [X.], der Ausdruck "Han-se/[X.]" habe wegen der geographischen Beschränkung der Tätigkeiten der [X.] im [X.] Raum immer auch einen geographischen Anklang, der auf eine Herkunft der angebotenen Waren aus den [X.] Küstengebieten oder aus der nord[X.] Tiefebene hinweise, was sich ebenfalls [X.] auswirke, handelt es sich lediglich um eine Hilfsüberlegung zu der die Entscheidung selbständig tragenden Beurteilung, der Wortbestandteil "[X.]" sei als verbreitetes Namenselement in derartigen Wortkombinationen nicht [X.]. Dies macht schon die einleitende Formulierung "es kommt im Übrigen hinzu" deutlich. c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, entgegen der Auffassung des [X.]s könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Wortele-ment "[X.]" in den Widerspruchsmarken in einheitliche [X.] einge-bunden sei, vielmehr liege eine Reduzierung der Widerspruchsmarken auf den Bestandteil "[X.]" durchaus nahe, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung der Beurteilung des [X.] entgegen. Dass das [X.] Vorbringen der Widersprechenden unbeachtet gelassen hat, zeigt die Rechtsbe-schwerde nicht auf. 12 d) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das [X.] habe offenbar das Argument der Widersprechenden nicht in Er-wägung gezogen, dass der Bestandteil "[X.]", selbst wenn er als [X.] - 7 - nungsschwach anzusehen wäre, immer noch deutlich kennzeichnungskräftiger wäre als die weiteren Bestandteile der Widerspruchsmarken und der weitere Be-standteil der angegriffenen Marke, die für die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen glatt beschreibend seien und daher überhaupt keine Kennzeichnungskraft aufwiesen. Das [X.] hat ausgeführt, die Widersprechende nehme zu Unrecht an, die für sie eingetragenen Wortkombinationen würden schon deshalb von dem Wortbestandteil "[X.]" geprägt, weil deren weitere [X.] "[X.]", "[X.]" und "[X.]" ihrerseits [X.] seien. Diese Schlussfolgerung sei nur dann richtig, wenn es einen markenrechtli-chen Grundsatz gäbe, wonach [X.] und Wortkombinationen immer von einem ihrer Wortbestandteile geprägt würden. Einen solchen Grundsatz gebe es aber nicht. Das [X.] hat damit, anders als die Rechtsbeschwerde meint, [X.] des Vorbringens der Widersprechenden richtig er-fasst und ausreichend berücksichtigt. 14 e) Die Rechtsbeschwerde beanstandet vergeblich, das Bundespatentge-richt habe den Vortrag der Widersprechenden übergangen, im Streitfall bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende hat hierzu vor-getragen, sie benutze den Bestandteil "[X.]" als Stammbestandteil für mehrere Marken, jeweils in Kombination mit einem oder mehreren Bestandteilen; da die angemeldete Marke den Bestandteil "[X.]" übernehme und - nach dem Muster der Widerspruchsmarken - einen weiteren (beschreibenden) Bestandteil ("[X.]") hinzufüge, gehe der Verkehr auch bei Produkten, die unter dieser Marke vertrieben würden, von einer Herkunft aus ihrem Unternehmen aus. 15 Das [X.] hat dieses Vorbringen der Widersprechenden [X.]. Es hat gemeint, eine mittelbare Verwechslungsgefahr könne ausge-schlossen werden, weil die Widersprechende ein Bekanntwerden des [X.] - 8 - standteils "[X.]" als markenrechtliches Stammzeichen ihres Unternehmens nicht schlüssig dargetan habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das [X.] bei dieser Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Widersprechenden außer Betracht gelassen hat. Mit der Argumentation der Widersprechenden, der Verkehr orientiere sich naturgemäß an dem zumindest durchschnittlich kennzeichnungsstarken, nicht be-schreibenden Bestandteil "[X.]", da die weiteren Bestandteile dieser Marken allesamt glatt beschreibend seien ("[X.]"; "[X.]"; "[X.]") und [X.] über keinerlei Kennzeichnungskraft verfügten, hat das [X.] sich bereits in anderem Zusammenhang (vgl. oben unter [X.]) - ablehnend - aus-einandergesetzt. Den Vortrag der Widersprechenden, der angesprochene Verkehr sei an die Verwendung der Bestandteile "[X.]" als Stammbestandteil gewöhnt, weil sie den Begriff "[X.]" seit 1897 und die Begriffe "[X.]" und "[X.]bäcker" seit 1986 benutze, hat das [X.] gleichfalls berücksichtigt, aber für unzureichend gehalten: Zu Art und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmar-ken "[X.] [X.]" und "[X.] [X.]" habe die Widersprechende nicht im Einzelnen vorgetragen. Ihr konkreter Tatsachenvortrag zur Benutzung der Wi-derspruchsmarke "Konditorei Junge [X.][X.]" gebe keinen Aufschluss über den tatsächlichen Bekanntheitsgrad dieser Widerspruchsmarke bei den an-gesprochenen [X.]. 17 f) Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, die Ausführun-gen des [X.] dazu, dass das Wort "[X.]" von Haus aus [X.] sei, seien offensichtlich von der Berichterstatterin des [X.] selbständig recherchiert und in der mündlichen Verhand-lung nur teilweise angesprochen worden. Da die Rechtsbeschwerde nicht vorträgt, welche angeblich selbständig recherchierten Tatsachen in der [X.] nicht angesprochen worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, 18 - 9 - dass die Entscheidung des [X.] auf der behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen könnte. g) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich ohne Erfolg, das Bundespatent-gericht habe den Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung "[X.]-Immobilien" des Oberlandesgerichts [X.], nach dessen Auffassung keine Rede davon sein könne, dass das Wort "[X.]" in einer Geschäftsbezeichnung als bloße geogra-phische Angabe erscheine, außer acht gelassen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann daraus, dass das [X.] die ihm in der mündlichen Verhandlung überreichte Kopie dieser Entscheidung nicht zu den Ak-ten genommen hat, nicht geschlossen werden, dass es das Vorbringen der Wider-sprechenden zu dieser - im Übrigen auch in Fachzeitschriften veröffentlichten ([X.], 987) - Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat. Davon ab-gesehen beruht der [X.]uss des [X.] nicht auf der Annahme, das Wort "[X.]" werde als geographische Angabe verstanden (vgl. oben unter II 2 a und b). 19 - 10 - II[X.] [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 20 Bornkamm Büscher
Schaffert
Kirchhoff Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.03.2007 - 28 W(pat) 128/05 -
Meta
30.01.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. I ZB 35/07 (REWIS RS 2008, 5840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5840
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 61/07 (Bundesgerichtshof)
I ZB 76/14 (Bundesgerichtshof)
25 W (pat) 542/11 (Bundespatentgericht)
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