Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 2 StR 361/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8851

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafrahmenverschiebung bei Aufklärungshilfe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2022

a) aufgehoben

aa) im gesamten Strafausspruch sowie

bb) hinsichtlich der Anordnung des [X.],

b) hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 125.055 Euro gesamtschuldnerisch haftet.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem [X.] von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe angeordnet und 156.318,75 Euro als Wertersatz von Taterträgen eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der Anordnung des [X.]s. Das [X.] hat die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

3

a) Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte „gegenüber der Kriminalpolizei vor und während der Hauptverhandlung umfassende Angaben zu den [X.] der Taten sowie zu dem Juwelier, an den er die erlangten Wertsachen veräußert hatte“, machte. In der Strafzumessung ist ausgeführt, dass der Angeklagte „die festgestellten Taten frühzeitig und voll umfänglich eingeräumt“ und „an einer Zuordnung der von ihm begangenen Taten zu bestimmten [X.] mitgewirkt und mitgeteilt [habe], an welchen Juwelier er die erlangten Wertsachen veräußert hat.“ Danach hätte das [X.] bereits bei der Bestimmung der Strafrahmen zu den Einzelstrafen erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten ein im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1n) StPO bzw. § 100a Abs. 2 Nr. 1l) StPO ermöglichte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Juni 2021 – 2 StR 144/21, juris Rn. 3; vom 9. Juni 2020 – 2 StR 81/20, juris Rn. 4; jew. mwN).

4

b) Der [X.] führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Strafzumessung sämtlicher Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Der Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe bedingt die Aufhebung der Anordnung des [X.]s.

5

c) Die Feststellungen haben Bestand, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen Wertungsfehler handelt und die Feststellungen hiervon nicht berührt sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

6

2. Die Einziehungsentscheidung war aus den in der Zuschrift des [X.] dargestellten Gründen um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hinsichtlich des von ihm an seine Mittäter weitergeleiteten [X.] in Höhe von 125.055 Euro zu ergänzen.

Franke     

  

Appl     

  

Eschelbach

  

Zeng     

  

Schmidt     

  

Meta

2 StR 361/22

07.12.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 16. März 2022, Az: 115 KLs 42/21

§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 263 StGB, § 267 StPO, § 337 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 2 StR 361/22 (REWIS RS 2022, 8851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8851

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