Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZB 282/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4230

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 282/05 vom 30. März 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 30. März 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512; ständige Rechtsprechung). 1 Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Das [X.] hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 [X.] statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 [X.] liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.] muss eine [X.] Beschwerde gemäß § 6 [X.] vorausgegangen sein ([X.]Z 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung 2 - 3 - eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die [X.] keine Beschwerdemöglichkeit vor ([X.]Z 158, 212, 214). Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 30.05.2005 - 59 IN 556/05 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 282/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZB 282/05 (REWIS RS 2006, 4230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4230

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