Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. IX ZR 137/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5041

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

5. Juni 2014

Klu[X.]kow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 49b; [X.] §§ 3a, 4a, 4b
Eine Vergütungsvereinbarung zwis[X.]hen Re[X.]htsanwalt und Mandant, die gegen die Formvors[X.]hriften des §
3a Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] oder die Voraussetzungen für den Abs[X.]hluss einer Erfolgshonorarvereinbarung na[X.]h §
4a Abs. 1 und 2 [X.] ver-stößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzli-[X.]hen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung).
[X.], Urteil vom 5. Juni 2014 -
IX [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom
5. Juni 2014 dur[X.]h [X.] [X.],
den
Ri[X.]hter
Vill, die Ri[X.]hterin [X.],
[X.] Fis[X.]her
und die Ri[X.]hterin [X.]

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15.
Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts [X.] vom 2.
Mai 2012 wird auf Kosten der Kläge-rin zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine anwaltli[X.]he Verre[X.]hnungsstelle, verlangt vom [X.] aus abgetretenem Re[X.]ht des Re[X.]htsanwalts L.

restli[X.]hes Anwaltsho-norar in Höhe von 90.292,20

Der Beklagte hatte 2006 in [X.] ein Hotel gemietet und wollte die-ses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8
Mio.

Finanzierung verhandelte er mit der [X.]

, die ihm zur Zinssi[X.]he-rung zunä[X.]hst zwei Zinsswaps und Anteile an einem Rentenfonds verkaufte, ans[X.]hließend aber die Finanzierung ablehnte. Deshalb s[X.]haltete der Beklagte Re[X.]htsanwalt L.

ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung do[X.]h no[X.]h zu errei[X.]hen. Für die Abfassung eines Aufforderungss[X.]hreibens erhielt der [X.] aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom 17. November 2009 auf Stun-1
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denhonorarbasis 3.888

hatte, s[X.]hlossen der Zedent und der Beklagte am 15.
Dezember 2009 eine wei-tere Vergütungsvereinbarung. Dana[X.]h sollte Re[X.]htsanwalt L.

anstelle der gesetzli[X.]hen Gebühren 20.000

sowie im Falle des Abs[X.]hlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000

zuzügli[X.]h Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000

Das
Gesprä[X.]h mit der Bank unter Mitwirkung von Re[X.]htsanwalt L.

blieb ohne Erfolg, weshalb der Beklagte Re[X.]htsanwalt L.

beauftragte, eine Kla-ge auf S[X.]hadensersatz wegen der Zinsswaps und der Anteile an dem [X.] vorzubereiten. Mündli[X.]h wurde zwis[X.]hen den Parteien insoweit verein-bart, dass die Paus[X.]halvergütung, die si[X.]h zunä[X.]hst nur auf die außergeri[X.]htli-[X.]he Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr au[X.]h die erste Instanz eines Klagever-fahrens gegen die [X.]

abde[X.]ken sollte.

Re[X.]htsanwalt L.

erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde aber ni[X.]ht mehr eingerei[X.]ht, weil si[X.]h der Beklagte mit der Bank in einem weiteren [X.] ohne Beteiligung von Re[X.]htsanwalt L.

auf eine Finanzierung einig-te.

Die Klägerin
stellte daraufhin das Erfolgshonorar
von Re[X.]htsanwalt L.

in Höhe von 10.000

Umsatzsteuer
in Re[X.]hnung. Der Beklagte zahlte dieses
ni[X.]ht. Sein nunmehr bevollmä[X.]htigter Re[X.]htsanwalt ma[X.]hte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin re[X.]hnete der [X.] na[X.]h den Regelungen des Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Er er-re[X.]hnete ein Honorar von 64.274,28

49.817,92

s-ter Instanz. Hiervon bra[X.]hte er die Zahlung von 23.800

g-te als
Differenz
90.292,20

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4
-
die Klägerin geltend. Der Beklagte re[X.]hnet hilfsweise mit außergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10

streitigen Honorarforderungen der Klägerin angefallen sind.

Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 10.738,31

Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage in [X.] von 10.000

ie Hilfs-aufre[X.]hnung in Höhe von 1.161,68

Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines Bere[X.]hnungsfehlers des [X.]s bei der Hilfsaufre[X.]hnung insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr zur Zahlung von 10.923,70

rteilt wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Anspru[X.]h in [X.] Umfang weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil veröffentli[X.]ht ist in NJW 2012, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten sei es gemäß §
242 BGB verwehrt, unter [X.] auf die Ni[X.]htigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15.
Dezember 2009 die gesetzli[X.]he Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütungs-5
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-
vereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000

z-steuer hinausgehe.

Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Daran ändere au[X.]h ni[X.]hts der Umstand, dass der Beklagte um die [X.] gebeten habe, weil es Sa[X.]he des fa[X.]hkundigen Re[X.]htsanwalts sei, dabei auf die Einhaltung des anwaltli[X.]hen Gebührenre[X.]hts zu a[X.]hten. Wenn der Zedent nunmehr na[X.]h dem gesetzli[X.]hen Gebührenre[X.]ht abre[X.]hne, obwohl er hierauf unter Verstoß gegen dieses Re[X.]ht verzi[X.]htet habe, verstoße er gegen [X.] und Glauben, weil si[X.]h der Mandant auf die vom Anwalt vorges[X.]hlagene [X.] verlassen können müsse. Eine andere Beurteilung ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass si[X.]h der Beklagte auf die Unwirksamkeit der [X.] berufen habe, weil er ni[X.]ht arglistig gehandelt habe. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung dur[X.]h die Vergütungsvereinbarung erfasse au[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Tätigkeit, die na[X.]h der na[X.]hfolgenden mündli[X.]hen Vereinbarung dur[X.]h den vereinbarten Hö[X.]hstbetrag
mit abgegolten sein sollte.

In Höhe von 976,30

f-re[X.]hnung erlos[X.]hen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufwendungen zur außergeri[X.]htli[X.]hen Abwehr ihrer unbere[X.]htigten Honorarforderungen zu [X.]. Der Anspru[X.]h ergebe si[X.]h aus §
280 Abs.
1 BGB. Zwar führe die Gel-tendma[X.]hung eines unbere[X.]htigten Anspru[X.]hs als sol[X.]he no[X.]h ni[X.]ht zu einer Sonderverbindung na[X.]h §
241 BGB. Die Klägerin sei aber als Zessionarin in die Gläubigerstellung des Zedenten eingerü[X.]kt.

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II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis re[X.]htli[X.]her Prüfung stand. Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restli[X.]her Höhe von 10.000

des hilfsweise aufgere[X.]hneten S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs
des Beklagten in Höhe von 976,30

end ma-[X.]hen.

1. Der [X.] zwis[X.]hen dem
Zedenten und dem Beklagten war re[X.]htswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung ni[X.]htig gewesen wäre. Dies war s[X.]hon na[X.]h dem vor dem 1.
Juli 2008 geltenden Re[X.]ht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt, na[X.]h
dem [X.] na[X.]h §
49b Abs.
2 [X.] generell verboten waren, was gemäß § 134 BGB zu ihrer Ni[X.]htigkeit führte ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 270/02, [X.], 1169, 1171; vom 23.
April 2009 -
IX
ZR 167/07, [X.], 1249 Rn.
11, 15
ff).

Na[X.]h
dem seit 1.
Juli 2008 geltenden §
49b Abs.
2 Satz
1 [X.] sind [X.] nur no[X.]h unzulässig, soweit das Re[X.]htsanwalts-vergütungsgesetz ni[X.]hts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des [X.]es
selbst hat si[X.]h dadur[X.]h ni[X.]hts geändert. Die Eins[X.]hrän-kung des Verbotes von [X.] sollte ni[X.]ht zu einer weitergehenden Ni[X.]htigkeitsfolge bezügli[X.]h des [X.]es führen. Dessen Re[X.]htswirk-samkeit sollte unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonora-ren, BT-Dru[X.]ks. 16/8384 S.
12 zu §
4b; [X.]/Wolf/Onderka,
[X.], 7.
Aufl.,
§
4b Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 16.
Aufl.,
§
4b Rn.
2; [X.] in [X.], [X.], 21.
Aufl., §
4b Rn.
3,
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7
-
[X.], [X.], 93). Demgemäß kann
der Zedent
Anwaltshonorar verlan-gen.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts führt der unstreitige Verstoß gegen §
4a Abs.
1 und 2 [X.] bei Vereinbarung des [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur De-[X.]kelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzli[X.]he Vergütung.

a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs.
1 oder 2 [X.] die Ni[X.]htigkeit der Er-folgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. Na[X.]h einer Auffassung sind [X.], die die Voraussetzungen des §
4a [X.] ni[X.]ht erfüllen, ni[X.]htig ([X.], [X.], 93; Onderka in S[X.]hnei-der/Wolf, [X.]O §
4b Rn.
7). Na[X.]h anderer Auffassung sind sie re[X.]htswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Re[X.]htsanwalts auf die gesetz-li[X.]he Vergütung (Göttli[X.]h/Mümmler, [X.], 4.
Aufl., E
3 S.
323; S[X.]hons in Har-tung/S[X.]hons/Enders, [X.], 2.
Aufl.,
§
4b Rn.
1, 9; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], [X.],
[X.]O;
§
4b Rn.
2; [X.] in [X.], [X.]O, §
4b
Rn.
3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber §
242 BGB an ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§
4b Rn.
1, 3; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl. §
4b Rn. 2).

b) Die Frage
ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarverein-barung, die gegen §
4a Abs.
1 oder 2 [X.] verstößt, ni[X.]ht ni[X.]htig ist, sondern die vertragli[X.]he vereinbarte Vergütung -
au[X.]h im Erfolgsfall
-
auf die gesetzli[X.]he Gebühr bes[X.]hränkt. Ist die gesetzli[X.]he Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

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-
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-

[X.]) Na[X.]h §
49b Abs.
2 Satz
1 [X.] sind [X.] unzulässig, soweit das Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetz ni[X.]hts anderes be-stimmt. Das Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§
4a, 4b eine [X.] getroffen,
in §
4a [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf
und
in §
4b [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Folgen, die si[X.]h aus einem Verstoß gegen §
4a Abs.
1 und 2 [X.] ergeben. Insoweit handelt es si[X.]h au[X.]h in § 4b [X.] um eine Sonderregelung. Dana[X.]h kann der Re[X.]htsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die §
4a Abs.
1 und 2 [X.] ni[X.]ht entspri[X.]ht, keine höheren als die gesetzli[X.]hen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spri[X.]ht dagegen, dass die Vereinbarung na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers ni[X.]htig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des §
4b [X.] ni[X.]ht bedurft. Die Ni[X.]htigkeit hätte si[X.]h, wie na[X.]h früherem Re[X.]ht, aus §
134 BGB ergeben.

§
4b Satz
1 [X.] entfaltet demna[X.]h ni[X.]ht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzli[X.]he Vergütung, sondern au[X.]h
dann,
wenn sie niedriger ist. Da §
4b Satz
1 [X.] als Folge nur eine De-[X.]kelung na[X.]h oben anordnet, kann der Verstoß gegen §
4a Abs.
1 und 2 [X.] bei vereinbarter niedrigerer Vergütung ni[X.]ht dazu führen, dass in Abwei[X.]hung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzli[X.]hen Gebühren.

[X.]) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des §
4b [X.] ist aller-dings unklar und widersprü[X.]hli[X.]h. Dort (BT-Dru[X.]ks. 16/8384 S.
12) wird ausge-führt, dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden Re[X.]ht entspre[X.]he. Form-fehler der Vergütungsvereinbarung führten ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit des [X.], sondern begrenzten den Vergütungsanspru[X.]h auf die gesetzli[X.]he Ver-17
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9
-
gütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilre[X.]htli[X.]hen Regelungen gelten, was dazu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung ge-s[X.]huldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Re[X.]htsausübung darstelle (§
242 BGB).

Dass bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung der [X.] selbst ni[X.]htig sei, war
s[X.]hon zum alten Re[X.]ht ni[X.]ht angenommen worden. Zur
Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung
selbst
sagt die [X.] ni[X.]hts. Soweit dort ausgeführt wird, dass Formfehler der [X.] den Vergütungsanspru[X.]h begrenzen, wird
der Vereinbarung eine Re[X.]htswirkung zuerkannt, die ihr bei Ni[X.]htigkeit ni[X.]ht zukommen könnte.

[X.]) Die Regelung des §
4b [X.] ist in ihrer Formulierung allerdings an [X.] in §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] in seiner bis zum 30.
Juni 2008 geltenden
Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 [X.] ange-lehnt. In §
4b [X.] aF hieß es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzli[X.]he Vergütung nur gefordert werden könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers s[X.]hriftli[X.]h abgegeben und ni[X.]ht in der Vollma[X.]ht enthalten sei. Au[X.]h in §
3 [X.] hieß es, dass aus einer Vereinbarung ein Re[X.]htsanwalt eine höhere als die gesetzli[X.]he Vergütung nur fordern könne, wenn die Erklä-rung des Auftraggebers s[X.]hriftli[X.]h abgegeben und ni[X.]ht in der Vollma[X.]ht oder in einem Vordru[X.]k enthalten sei, der au[X.]h andere Erklärungen umfasse.

[X.]) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vors[X.]hriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2009 -
IX
ZR 174/06, [X.], 1379 Rn.
6
ff zu §
3 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Er
hat dies au[X.]h auf §
3a Abs.
1 Satz
1 [X.] nF übertragen ([X.], Urteil vom 20
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3.
November 2011 -
IX
ZR 47/11, [X.], 760 Rn. 15), ohne si[X.]h allerdings mit der Neufassung des § 4b [X.] näher zu befassen.

[X.]) Hieran hält der Senat jedo[X.]h ni[X.]ht fest.

Auf die bisherige Re[X.]htslage kann bei [X.] ni[X.]ht zurü[X.]kge-griffen werden. Die na[X.]h §
46b Abs.
2 [X.] aF ausnahmslos unzulässige Er-folgshonorarvereinbarung war ni[X.]htig. Aufgrund dieser Vors[X.]hrift hatte der Bun-desgeri[X.]htshof in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung Vereinbarungen, dur[X.]h die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sa[X.]he oder vom Erfolg der anwalt-li[X.]hen Tätigkeit abhängig gema[X.]ht worden ist, als unzulässig angesehen. Jede sol[X.]he Vereinbarung stellte eine gemäß §
134 BGB ni[X.]htige Erfolgshonorarver-einbarung dar ([X.], Urteil vom 23.
April 2009 -
IX
ZR 167/07, [X.], 1249 Rn.
14
ff).

Der Re[X.]htsanwalt konnte in sol[X.]hen Fällen der Ni[X.]htigkeit der Gebüh-renvereinbarung die gesetzli[X.]hen Gebühren verlangen ([X.], Urteil vom 8.
Juni 2004 -
IX
ZR 119/03, [X.], 2818, 2819 [juris Rn.
20] mwN). Es handelte
si[X.]h dabei aber ni[X.]ht um vers[X.]hiedene Ansprü[X.]he, weil es jeweils um die ver-tragli[X.]he Vergütung für ein und dieselbe anwaltli[X.]he Tätigkeit geht
([X.], Urteil vom 4.
Juli 2002 -
IX
ZR 153/01, [X.], 2774, 2776; vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 270/02, [X.], 1169, 1171 [juris Rn.
36]). Die Höhe konnte jedo[X.]h na[X.]h §
242 BGB bes[X.]hränkt sein ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 1955 -
VI
ZR 145/54, [X.]Z 18, 340, 347; vom 19.
Juni 1980 -
III
ZR 91/79, [X.], 2407, 2408; [X.], [X.] aktuell 2012, 116, 118; BT-Dru[X.]ks.
16/8384 S.
12).

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Führt aber der Re[X.]htsfehler der
Vergütungsvereinbarung
ni[X.]ht zu deren Ni[X.]htigkeit, sondern
zu einer Begrenzung
der hierna[X.]h ges[X.]huldeten Vergütung auf die gesetzli[X.]hen Gebühren, bedarf es der
zusätzli[X.]hen
Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben ni[X.]ht.

Soweit in der Gesetzesbegründung bei der Begrenzungswirkung des §
4b [X.] von Folgen der
Formfehler die Rede ist,
s[X.]höpft dies den Gesetzes-wortlaut ni[X.]ht aus. Jedenfalls §
4a Abs.
1 [X.] enthält keine formalen, sondern materielle Voraussetzungen. Die Gesetzesbegründung zu §
4b [X.] differen-ziert eingangs au[X.]h zwis[X.]hen den Formerfordernissen
des §

3a [X.] und den Anforderungen
für Erfolgshonorare
na[X.]h §
4a Abs.
1 und 2 [X.]. Die Re[X.]hts-folgen sind jedo[X.]h in
§
4b [X.] einheitli[X.]h für beide Fälle geregelt. Im Umfang der Regelung kann deshalb für die Re[X.]htsfolgen ni[X.]ht na[X.]h formellen und mate-riellen Fehlern unters[X.]hieden werden; die Ausführungen in der Gesetzesbe-gründung sind
insoweit allgemein und
beispielhaft zu verstehen.

d) Soweit in §
4b Satz
2 [X.] nF auf das Berei[X.]herungsre[X.]ht verwiesen wird, entspri[X.]ht dies der Regelung in §
3a Abs.
3 Satz
2 [X.] [X.] Wegen dieser Parallele wurde die Vors[X.]hrift auf Vors[X.]hlag des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.] eingefügt (vgl. Auss[X.]hussberi[X.]ht, BT-Dru[X.]ks. 16/8916 S.
14 zu §
4b). Die Verweisung betrifft das Berei[X.]herungsre[X.]ht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rü[X.]kforderung bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der in diesem Zusammenhang mögli[X.]herweise anwendbaren Vors[X.]hrift des §
814 BGB kann ni[X.]ht rü[X.]kges[X.]hlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt ni[X.]htig sein sollte ([X.], [X.]O).

e) Na[X.]h §
49b Abs.
1 [X.] dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetz
vorsieht, ni[X.]ht vereinbart werden, so-27
28
29
-
12
-
weit dieses ni[X.]hts anderes bestimmt. Gemäß §
4 Abs.
1 [X.] sind geringere Gebühren in außergeri[X.]htli[X.]hen Angelegenheiten zulässig.

Der Zedent und der
Beklagte sind allerdings dur[X.]h mündli[X.]he Vereinba-rung dahin übereingekommen, dass au[X.]h die Gebühren für das geri[X.]htli[X.]he Verfahren erster Instanz dur[X.]h die Erfolgshonorarvereinbarung abgegolten sein sollten. In [X.] sind derartige Regelungen unter den Voraussetzungen des §
4a Abs.
1 Satz
2 [X.] zulässig, die hier ni[X.]ht [X.] wurden. Diesen Fall erfasst jedo[X.]h §
4b Satz
1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h und in glei[X.]her Weise wie die sonstigen Fälle des §
4a Abs.
1 und 2 sowie die Fälle des §
3a Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]. Ein Rü[X.]ks[X.]hluss, dass aus diesem Grund [X.] generell gerade im
Hinbli[X.]k auf den Fall geri[X.]ht-li[X.]her Gebühren ni[X.]htig sein sollten, kann daraus folgli[X.]h ni[X.]ht abgeleitet
wer-den. Au[X.]h hier greift, bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar, die De[X.]ke-lungsregelung ein.

Die mündli[X.]h vereinbarte Honorarabrede verstieß
zudem
allerdings ge-gen §
3a Abs.
1 Satz
1 [X.]. Sie war jedo[X.]h
au[X.]h
aus diesem Grund ni[X.]ht un-wirksam. Vielmehr gilt au[X.]h insoweit §
4b Satz
1 [X.]
und die dort festgelegte De[X.]kelung.

f) Das hier angenommene Verständnis von
§
4b [X.] s[X.]hafft klare Rege-lungen für die Folgen von Honorarvereinbarungen, wel[X.]he die gesetzli[X.]hen
Vo-raussetzungen
ni[X.]ht einhalten. Sie führen
ohne Rü[X.]kgriff auf
Billigkeitserwä-gungen na[X.]h den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung zum
alten
Re[X.]ht in der Regel über §
242 BGB gelangt ist: [X.] na[X.]h altem Re[X.]ht eine ni[X.]htige Erfolgshonorarver-einbarung die gesetzli[X.]hen Gebühren, konnten ohnehin nur Letztere verlangt 30
31
32
-
13
-
werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar selbst bei Erfolg geringer als die gesetzli[X.]hen Gebühren, begrenzte im Regelfall §
242 BGB die Höhe des [X.] auf die vereinbarte Höhe.

Es verstieße, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend gesehen hat, gegen [X.] und Glauben, wenn der re[X.]htskundige Anwalt, dem insbesondere -
anders als dem Mandanten
-
die materiellen Voraussetzungen und formalen Anforde-rungen für [X.]en bekannt sein müssen, trotz
-
von ihm [X.] erkennbarer
-
unwirksamer Honorarvereinbarung, in denen
er
auf Ge-bühren in gesetzli[X.]her Höhe gerade verzi[X.]htet, die deutli[X.]h höheren gesetzli-[X.]hen Gebühren verlangen könnte.

g) Der Umstand, dass der Beklagte um den Abs[X.]hluss der Gebührenver-einbarung gebeten hatte, ist unerhebli[X.]h. Der Beklagte wollte seine Ausgaben planbar begrenzen und Re[X.]htssi[X.]herheit
errei[X.]hen. Über die Voraussetzungen, unter denen dies mögli[X.]h war, hatte ihn der Zedent
im Rahmen seiner Bera-tungspfli[X.]ht
zu unterri[X.]hten.

h)
S[X.]hließli[X.]h ist es ohne Belang, dass si[X.]h zuerst der Beklagte dur[X.]h seinen Re[X.]htsanwalt auf die Unwirksamkeit der [X.] hat. Die von diesem geltend gema[X.]hte Ni[X.]htigkeit der Erfolgshonorarver-einbarung liegt zwar tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht vor. Dem Beklagten war es aber [X.], seine Re[X.]hte in Anlehnung an eine verbreitete Auffassung in der Lite-ratur und der Re[X.]htspre[X.]hung zum früheren Re[X.]ht geltend zu ma[X.]hen. Er kann si[X.]h jedenfalls jetzt
no[X.]h auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Wirkungen des §
4b [X.] beru-fen. [X.]widrig ist dies jedenfalls so lange ni[X.]ht, als der Mandant seinen Re[X.]htsanwalt ni[X.]ht über tatsä[X.]hli[X.]he Umstände täus[X.]ht oder sol[X.]he Umstände in Kenntnis ihrer Bedeutung vers[X.]hweigt, die für die Wirksamkeit der Honorar-33
34
35
-
14
-
vereinbarung von Bedeutung sind.
Dürfte der Mandant si[X.]h ni[X.]ht auf Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung berufen ohne befür[X.]h-ten zu müssen, sodann eine no[X.]h höhere Vergütung zu s[X.]hulden, würde der Zwe[X.]k des §
4a [X.] verfehlt.

3. Gegen die dana[X.]h begründete Klageforderung in Höhe von 11.900

hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend die Hilfsaufre[X.]hnung in Höhe von 976,30

dur[X.]hgreifen lassen. Die Klägerin ist als Zessionarin in die Re[X.]htstellung des Zedenten eingetreten. Zwis[X.]hen ihr und dem Beklagten bestand eine Sonder-vereinbarung im Sinne des §
241 BGB. Die Klägerin hat Honoraransprü[X.]he in überzogener Höhe geltend gema[X.]ht und dadur[X.]h ihre vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten zur Rü[X.]ksi[X.]htnahme verletzt (§
280 Abs.
1 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 16.
Januar 2009 -
V
ZR 133/08, [X.]Z 179, 238 Rn.
17). Das erforderli[X.]he Ver-s[X.]hulden setzt zwar voraus, dass derjenige, der unbere[X.]htigte Ansprü[X.]he gel-tend ma[X.]ht, diese ni[X.]ht als plausibel ansehen durfte ([X.], Urteil vom 23.
Januar 2008 -
VIII
ZR 246/06, [X.], 561 Rn.
12
f; vom 16.
Januar 2009, [X.]O
Rn.
20). Von ihrem gemäß §
280 Abs.
1 Satz
2 BGB zu vermuten-den Vers[X.]hulden hat sie si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht entlastet. Von der Klägerin als ge-werbli[X.]her
Zessionarin anwaltli[X.]her
Forderungen
können zumindest die an ei-nen Re[X.]htsanwalt zu stellenden Sorgfaltspfli[X.]hten verlangt werden. Einem
Re[X.]htsanwalt musste jedenfalls, au[X.]h wenn die Re[X.]htslage zu
§
4b [X.]
bis-lang
ungeklärt war, s[X.]hon anhand der Re[X.]htspre[X.]hung zum alten Re[X.]ht klar gewesen sein, dass im Ergebnis na[X.]h den Grundsätzen von [X.] und Glauben ni[X.]ht ein Vielfa[X.]hes des vereinbarten [X.] wegen Ni[X.]htigkeit der entspre[X.]henden Vereinbarung gefordert werden konnte. Demgemäß musste

36
-
15
-
die Klägerin damit re[X.]hnen, dass si[X.]h der Beklagte zur Re[X.]htsverteidigung ge-gen den geltend gema[X.]hten unbere[X.]htigten Anspru[X.]h eines kostenpfli[X.]htigen Anwalts in angemessener Weise bedienen würde.

Kayser
Vill
[X.]

Fis[X.]her
[X.]

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Ents[X.]heidung vom 30.06.2011 -
4 O 9659/10 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 02.05.2012 -
15 U 2929/11Rae -

Meta

IX ZR 137/12

05.06.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. IX ZR 137/12 (REWIS RS 2014, 5041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5041

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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