Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. IX ZR 267/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1383

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

IX ZR 267/13

Verkündet am:

13. November 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 254, 263, 264 Nr. 2
Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späte-ren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war.
[X.] § 49b Abs. 1; BGB § 134
Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen [X.] nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt.

[X.], Versäumnisurteil vom 13. November 2014 -
IX ZR 267/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2014
durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des
13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2013 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 27.
Oktober 2005 vermietete der Kläger dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, Räumlichkeiten zum Betrieb einer Kanzlei. Dem Vertrage nach richtete sich die Miete nach dem erzielten Umsatz. Der Beklagte hatte dem Kläger jeweils zum 15. eines Monats die Nettoumsätze des Vormonats nachzuweisen. In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Nachtragsverein-barungen. Der Beklagte war in den gemieteten Räumen als Rechtsanwalt tätig. Er vertrat den Kläger, dem weitere Immobilien gehören, in zahlreichen [X.]
-
3
-
tigkeiten. Wie die Berechnung und Bezahlung der Mieten einerseits, des an-waltlichen Honorars andererseits gehandhabt wurde, ist streitig.

Der Kläger hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, den [X.] zu verurteilen, ihm
Auskunft und Rechenschaft über die erzielten mo-natlichen Nettoumsätze seiner Kanzlei für den Zeitraum vom 1.
Januar 2008 bis zum 31.
Dezember 2008 zu erteilen, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern und die sich aus der Auskunft ergebenden Mieten zu zahlen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Klä-ger hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Nutzungs-entschädigung von 22.412,99

zu zahlen.
Die Berufung des [X.] ist erfolg-los geblieben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Termin zur münd-lichen Verhandlung nicht vertreten war, musste auf Antrag des [X.] durch Versäumnisurteil entschieden werden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81; vom 4.
Juli 2013 -
IX
ZR 229/12, [X.], 1615 Rn.
6; insoweit in [X.]Z 198, 77
nicht abgedruckt).
Danach ist die Revision begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2
3
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Vereinbarungen der Parteien seien gemäß §
134 BGB wegen Verstoßes gegen §
49b Abs.
1 [X.] nichtig. Der Beklagte habe den Kläger in vielen Mietstreitigkeiten vertreten, was einen Großteil seines Umsatzes ausgemacht habe, habe aber denjenigen Betrag, der "rückvergüten"
müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er damit im Ergebnis zu niedrige Gebühren in gerichtli-chen Angelegenheiten erhalten habe. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Es [X.] sich um eine Änderung des Streitgegenstandes, in welche der Beklagte nicht eingewilligt habe und welche der [X.] nicht für sachdienlich halte.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Der Hilfsantrag war zulässig und hätte sachlich beschieden werden müssen, nachdem das Berufungsgericht den Hauptantrag für unbegründet er-achtete.
Der in der Berufungsbegründung erstmals gestellte Hilfsantrag führte nicht zu einer Klageänderung im Sinne von §§
533, 263 ZPO.

a) Der Begriff der Klageänderung in §
533 ZPO entspricht demjenigen in §§
263, 264 ZPO. Wird nachträglich, also nach Rechtshängigkeit der Klage, ein neuer prozessualer Anspruch unbedingt oder hilfsweise geltend gemacht, liegt in der Regel eine Klageänderung im Sinne von §
263 ZPO vor.

4
5
6
7
-
5
-

b) Der
Kläger hat den
im Hauptantrag im Wege der Stufenklage geltend gemachten
Anspruch auf Miete
aus einem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit der Überlassung der Mieträume hergeleitet, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung
hingegen aus §
812 BGB. Darin liegt jedoch noch keine Klageänderung. Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbe-hauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der sich aus [X.] und Klagegrund -
dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet
-
zusammensetzt
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, [X.], 2242 Rn. 14;
vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 52/10, [X.], 763 Rn. 17;
vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 49/12, [X.], 1514 Rn. 13).
Der [X.] hat bereits entschieden, dass ein
Kläger, der eine
vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich
aber
hilfs-weise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft, keine Klageänderung vornimmt
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002 -
III
ZR 287/01, NVwZ
2002, 1535,
1536).

c) Dass der Kläger als Hauptantrag bisher nur den Auskunftsanspruch gestellt hatte, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Hilfsantrag als Klageänderung anzusehen wäre. Im Falle einer Stufenklage
gemäß §
254 ZPO
werden sämtli-che Ansprüche rechtshängig, auch der
noch unbestimmte
Zahlungsanspruch ([X.], Beschluss vom 18.
Januar 1995 -
XII
ARZ 36/94, NJW-RR 1995, 513;
[X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
254 Rn.
1;
vgl. auch [X.], Urteil vom 3.
Juli 2003 -
III
ZR 109/02, [X.], 1522, 1523). Der auf Zahlung gerichtete [X.] blieb also, was den Grund des Anspruchs im prozessualen Sinne an-geht,
im Rahmen der schon rechtshängigen Ansprüche, aus denen sich die Stufenklage zusammensetzte.
8
9
-
6
-

d) Der Zahlungsanspruch, der Teil
der Stufenklage war, war
allerdings noch nicht beziffert worden, während der Hilfsantrag auf Zahlung einer be-stimmten Geldsumme gerichtet war. Gemäß §
264 Nr.
2 ZPO ist es jedoch nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des [X.] der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 4.
Oktober 1984 -
VII
ZR 162/83, NJW 1985, 1784; vom 12.
Mai 1992 -
VI
ZR 118/91, [X.], 2296; ebenso [X.]/[X.], aaO §
264 Rn.
3b; §
256 Rn.
15c) fällt der Übergang von einem nicht bezifferten Feststellungsantrag zu einem bezifferten [X.] unter §
264 Nr.
2 ZPO. Wird zunächst eine Stufenklage erhoben und der [X.] gestellt, stellt der Kläger dann aber, ohne die Bescheidung des [X.] abzuwarten, sogleich den [X.], ist dieser Antrag
ebenfalls
nach §
264 Nr.
2 ZPO zulässig. Um eine Klageänderung handelt es sich nicht
([X.], Urteil vom 8.
November 1978 -
VIII
ZR 199/77, NJW 1979, 925, 926; vom 21.
Februar 1991 -
III
ZR 169/88, [X.], 1319; vgl. auch [X.], Urteil vom 15.
November 2000 -
IV
ZR 274/99, [X.], 273, 274
zum Übergehen der zweiten Stufe einer Stufenklage). Für einen neben einer Stufen-klage hilfsweise geltend gemachten, auf dem nämlichen Klagegrund beruhen-den Zahlungsanspruch kann nichts anderes gelten, auch dann nicht, wenn
sich
die Stufenklage noch im Stadium des Auskunftsanspruchs befindet
und der Zahlungsanspruch deshalb noch nicht beziffert war.

2. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen hat, trägt gleichfalls nicht. Die Vereinbarungen, welche die Parteien hinsichtlich der vom Beklagten zu zahlenden Miete und des vom Kläger zu zah-lenden Anwaltshonorars
getroffen haben, sind nicht wegen Verstoßes gegen §
49b [X.] gemäß §
134 BGB nichtig.

10
11
-
7
-

a) Nach §
49b Abs.
1 [X.] ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das [X.] vorsieht. Gemäß §
4 Abs.
1 [X.] kann in außergerichtlichen Angelegen-heiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, die aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsri-siko des Rechtsanwalts stehen muss. Für die anwaltliche Vertretung in gericht-lichen Verfahren gibt es keine entsprechende Bestimmung. Insoweit enthalten die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zwingendes Recht.

b) Die Frage, welche Rechtsfolgen
ein Verstoß gegen §
49b
Abs.
1 [X.] nach sich zieht, ist damit allerdings noch nicht beantwortet. Der
Bundes-gerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils
entschieden, dass
eine Vergü-tungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandant, die gegen die Formvorschriften des §
3a Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] und die Voraussetzun-gen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach §
4a Abs.
1 und 2 [X.] verstößt, wirksam ist; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung gefordert werden ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2014 -
IX
ZR 137/12, [X.], 1352, [X.] in [X.]Z). Auf einen Verstoß gegen §
49b Abs.
1 [X.] kann diese Rechtsprechung nicht ohne besondere [X.] übertragen werden. Die Vorschrift des §
4b [X.] gilt jedenfalls ihrem Wortlaut nach nur
für Vergütungsvereinbarungen, die den Formvorschriften des §
3a Abs.
1 Satz 1
und 2 [X.] nicht genügen oder ein Erfolgshonorar ohne Einhaltung der in §
4a Abs.
1 und 2 [X.] gezogenen Grenzen zum Gegenstand haben.

c) Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an.

12
13
14
-
8
-

aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Parteien für die Tätigkeit des Beklagten
überhaupt
andere als die gesetzlichen Gebühren ver-einbart haben. Der Beklagte hat den Kläger in verschiedenen Mietstreitigkeiten vertreten und konnte diese Tätigkeiten nach den Vorschriften des [X.] abrechnen. Das hat er auch getan. Seinem eigenen Vorbringen
nach
hat er [X.] gestellt, die der Kläger dann be-zahlte.

bb) Die "Rückvergütung", welche das Berufungsgericht für ausschlagge-bend gehalten hat, betraf die Verwendung der vom Beklagten verdienten Ge-bühren, nicht deren Höhe. Die Gebühren in gesetzlicher Höhe, welche der Klä-ger dem Beklagten für dessen Tätigkeit schuldete, bildeten einen Teil des Um-satzes, auf dessen Grundlage die vom Beklagten zu zahlende Miete berechnet wurde.
Zu welchem Zweck der Rechtsanwalt die von ihm verdienten Gebühren einsetzen darf, ist weder in der Bundesrechtsanwaltsordnung noch im [X.] geregelt. Der Rechtsanwalt unterliegt insoweit keinen auf seinen Berufsstand bezogenen
Einschränkungen. Geht er Verträge ein, hat er diese grundsätzlich ebenso zu erfüllen wie jede andere geschäftsfähige Per-son. Er kann nicht die Erfüllung eines Vertrages mit der Begründung verwei-gern, dadurch werde im Ergebnis sein Gebührenaufkommen verkürzt. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner ein Mandant von ihm ist. Zustandekom-men und Wirksamkeit des Vertrages
sowie die Rechtsfolgen von
Vertragsver-letzungen und sonstigen Störungen
des Vertragsverhältnisses
richten sich nach allgemeinem Vertragsrecht, nicht nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsver-gütungsgesetzes.
Der Anwendungsbereich des §
49b Abs.
1 [X.] ist nicht berührt.

15
16
-
9
-

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Insbesondere
tragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluss auf eine Nichtigkeit des Mietvertrages nach §
138 BGB.

1. Zum Tatbestand des Wuchers (§
138 Abs.
2 BGB) gehört das [X.] der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels
an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des anderen Teils. Der Beklagte hat den Ver-trag
geschlossen, kurz nachdem er das zweite juristische Staatsexamen abge-legt hatte.
In dieser Lebensphase mag er Berufsanfänger und als Anwalt "uner-fahren"
gewesen sein. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass er den allgemeinen Anforderungen des Geschäftsverkehrs nicht gewachsen gewesen wäre. Auch die Voraussetzungen einer Zwangslage sind nicht erfüllt. Der Beklagte war [X.]; das allein reicht
für §
138 Abs.
2 BGB
jedoch
nicht aus.

2. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach §
138 Abs.
1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleis-tung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weite-rer Umstand hinzukommt, der den [X.] und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist ins-besondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten her-vorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen den Leistungen
besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2014 -
V
ZR 249/12, [X.], 1440 Rn.
5). Ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis herrscht, lässt
sich
17
18
19
-
10
-
erst dann beurteilen, wenn der Wert der beiderseitigen Leistungen feststeht, hier also die ortsübliche Miete
für die Kanzleiräume
einerseits, der im
Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages
und im Zeitpunkt der Nachträge, die [X.] zu beurteilen sein könnten,
von den Parteien geschätzte oder vom [X.] bereits erzielte Umsatz andererseits. Dabei ist auch
das beiderseits übernommene Risiko -
dasjenige des [X.], wegen geringer Umsätze des Beklagten eine geringere als die ortsübliche Miete zu erhalten, dasjenige des Beklagten, bei hohen Umsätzen eine höhere als die ortsübliche Miete bezahlen zu müssen
-
zu berücksichtigen.
Hierzu hat der für die tatsächlichen Vorausset-zungen des §
138 BGB darlegungs-
und beweispflichtige Beklagte
(vgl. [X.], Beschluss vom 31.
März 1970 -
III
ZB 23/68, [X.]Z 53, 369, 379; Urteil vom 23.
Februar 1995 -
IX
ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429; vom 24.
Januar 2014, aaO Rn.
10)
bisher nicht oder nicht ausreichend vorgetragen.

IV.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben

562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückverwiesen (§
563 Abs.
1 ZPO).

20
-
11
-

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsan-walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis-urteils bei dem [X.], [X.] 45
a, [X.], durch Einrei-chung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Kayser
Vill
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
6 O 21/12 C -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.10.2013 -
13 [X.] -

21

Meta

IX ZR 267/13

13.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. IX ZR 267/13 (REWIS RS 2014, 1383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 267/13 (Bundesgerichtshof)

Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung; Wirksamkeit einer Vertragsvereinbarung über …


IX ZR 137/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 105/06 (Bundesgerichtshof)


23 U 940/19 (OLG München)

Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts


I ZR 268/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 267/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.