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PDF anzeigen[X.]/03vom6. August 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. August 2003 beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin, [X.], geboren [X.] April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe fürdie Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.Gründe:Die Voraussetzungen für eine [X.] nach § 397 a Abs. 1Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin [X.](geb. am 12. [X.]) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch§ 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht.Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem [X.] Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revi-sion ist, wie der [X.] in seinem Antrag ausgeführt hat, [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senatmit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat,berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nuram Rande, wie sich aus der Beschränkung des [X.] (§ 400- 3 -Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. [X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und§ 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; [X.], Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).Bode Detter [X.] Roggenbuck
Meta
06.08.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2003, Az. 2 StR 235/03 (REWIS RS 2003, 1961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1961
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