Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 3 StR 440/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5178

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[X.]/01vom8. Januar 2002in der Strafsachegegenwegenerpresserischen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2002 beschlossen:Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin E. gegen [X.] des Senats vom 5. Dezember 2001 wird [X.].Gründe:Der Senat hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 den Antrag der Ne-benklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die [X.] Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretungim Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist.Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur [X.] Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des[X.] steht (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 [X.], 5, 7 m.w.[X.]). Nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozeßkostenhilfe [X.] der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn [X.] oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nichtausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieserVoraussetzungen liegt vor. Die Rechtslage ist nicht schwierig, da der ohnehin"weitgehend geständige Angeklagte" ([X.]) seine Revision nur mit dernicht ausgeführten Verfahrens- und Sachrüge begründet hatte. Es bleibt uner-findlich, warum die Bevollmächtigte der Nebenklägerin bei dieser Sachlage- wie sie vorträgt - Veranlassung haben kann, die Sache auf etwaige Verfah-rensfehler zu prüfen. Bei einem solchen Verfahrensstand würde auch ein ver-- 3 -stiger Nebenklr, der auf Grund seiner wirtschaftlichen [X.] Anwaltskosten selbst tragen mûte, davon absehen, einen Anwalt hinzuzu-ziehen und sich dadurch Grenforderungen auszusetzen. Es ist auch nichtersichtlich, [X.] die Verletzte ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen [X.] liegt der Sachverhalt anders als beim Beschluû des Senats vom19. September 2001 - 3 [X.], der minderjrige Nebenklr betraf.Eine andere Beurteilung ist auch infolge des [X.] vom18. Dezember 1986 nicht geboten (vgl. mit ausfrlicher [X.] 1995, 556). Im rigen [X.] die Argumentation der Nebenklrindarauf hinauslaufen, [X.] im [X.] von der Schwie-rigkeit der Rechtslage generell in allen Fllen [X.] wer-den mûte. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.[X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 440/01

08.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 3 StR 440/01 (REWIS RS 2002, 5178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5178

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