Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. IX ZB 250/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4445

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Gegenstand

Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans durch einen Insolvenzgläubiger


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 101.872 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners ist am 24. Februar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; am 28. April 2010 ist Eigenverwaltung angeordnet worden. Der Schuldner hat einen Insolvenzplan vorgelegt, der mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), die Forderungen in Höhe von 101.872 € angemeldet und dem Plan nicht zugestimmt hat, hat beantragt, den Plan gemäß § 231 [X.] zurückzuweisen und die Zustimmung zu diesem Plan zu versagen. Das Insolvenzgericht wies beide Anträge ab; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos.

2

Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 hat das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Bestätigung des Plans zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253, 6, 7 [X.] aF, Art. 103f EG[X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegerichts.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über Mittel und Einnahmen verfüge, die keinen Eingang in den Insolvenzplan gefunden hätten. Dadurch werde die Gläubigerin im Sinne von § 251 [X.] benachteiligt.

5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

a) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (§ 251 Abs. 1 [X.]). Zu vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den [X.] und bei Ausführung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 [X.] soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 298 [X.]; [X.], Beschluss vom 29. März 2007 - [X.], [X.], 409 Rn. 7; vom 19. Mai 2009 - [X.] 236/07, [X.], 515 Rn. 12; vom 24. März 2011 - [X.] 80/11, [X.], 410 Rn. 9). Der Gläubiger hat die Schlechterstellung glaubhaft zu machen (§ 251 Abs. 2 [X.]). Dieses Erfordernis soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT-Drucks. 12/2443, aaO [X.]). Ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft gemachten (§ 4 [X.], § 294 ZPO) Vorbringens zu beurteilen ([X.], Beschluss vom 29. März 2007, aaO Rn. 10).

7

b) Den erforderlichen Vergleich zwischen der Rechtsposition der Gläubigerin im Insolvenz- und im Planverfahren hat das Beschwerdegericht nicht angestellt.

III.

8

Der angefochtene Beschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO).

9

1. Die Bestätigung des Plans ist gemäß § 250 Nr. 1 [X.] von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Nach § 220 Abs. 2 [X.] soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dazu gehören diejenigen Informationen und Erklärungen, die den Beteiligten in jedem Insolvenzverfahren gegeben werden müssen (HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 220 Rn. 7), etwa das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 [X.]), das Gläubigerverzeichnis (§ 152 [X.]) und die Vermögensübersicht (§ 153 [X.]). Unerlässlich sind alle diejenigen Angaben, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - [X.] 37/08, [X.], 139 Rn. 9 mwN). [X.] Angaben über Einkommen oder Vermögen des Schuldners stellen einen Verstoß gegen § 220 Abs. 2 [X.] dar und führen zu einer Versagung der Bestätigung von Amts wegen; denn es handelt sich insoweit um einen Mangel des Plans, der Einfluss auf seine Annahme gehabt haben könnte.

2. Das Beschwerdegericht hat hierzu jedoch ebenfalls keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Seine Entscheidung lässt nicht erkennen, auf welchen Grundlagen der Plan beruht und welche Annahmen sich aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens der Gläubigerin als unrichtig erwiesen haben. Eine Beurteilung der Frage, ob es sich um "wesentliche" Fehler und Auslassungen handelt und ob diese behoben werden könnten, ist so nicht möglich.  

IV.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob der darstellende Teil des Plans unzutreffende Angaben zu Einkommen und Vermögen des Schuldners enthält, welche die Entscheidung der Gläubiger zu beeinflussen geeignet ist, und ob der Plan die Gläubigerin benachteiligt (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Kayser                                       Gehrlein                                      Vill

                      Lohmann                                      [X.]

Meta

IX ZB 250/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Potsdam, 26. August 2011, Az: 5 T 519/10

§ 250 InsO, § 251 Abs 1 InsO, § 251 Abs 2 InsO, § 294 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. IX ZB 250/11 (REWIS RS 2012, 4445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4445

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