Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZB 285/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1515

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[X.][X.]/08 vom 24. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 24. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entschei[X.] des [X.] er-fordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 1. Das Insolvenzgericht hat den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet, weil es vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Eingang der Beschwerde über das Rechtsmittel gegen den [X.]uss des [X.] vom 15. Oktober 2008 entschieden hat. Kündigt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, eine [X.] - 3 - [X.] seines Rechtsmittels kurzfristig nachreichen zu wollen, ist das Beschwer-degericht zu einer Fristsetzung nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO zwar nicht ver-pflichtet (vgl. [X.] ZIP 1986, 1336, 1337). Es hat dem Beschwerdeführer aber eine angemessene Frist zur Begrün[X.] zu lassen, deren Länge durch die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Akten und die Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestimmt wird ([X.]E 60, 317, 318) und die in der Regel [X.] zwei Wochen betragen soll (vgl. [X.].[X.]. 1992, 51; [X.] MDR 1990, 556; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 571 Rn. 14). Der weitere [X.] hatte in der Beschwerdeschrift angekündigt, eine Beschwerdebegrün[X.] kurzfristig nachzureichen. Im Hinblick auf diese Ankündigung hätte das Be-schwerdegericht frühestens nach Ablauf des 21. November 2008 über die [X.] Beschwerde entscheiden dürfen. Mithin liegt eine Gehörsverletzung vor, die unabhängig von der Frage, ob sich der Rechtsverstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichts-punkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 367, 368).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entschei[X.] des [X.] nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Vorliegend hat der weitere Beteiligte in seinem auf dem 1. Dezember 2008 [X.] [X.] lediglich tatsächliches Vorbringen wiederholt, das bereits Ge-genstand seines [X.]es vom 2. Oktober 2008 war, den die Vorinstanzen bei ihren Entschei[X.]en berücksichtigt haben. 3 Soweit man das Vorbringen in dem vom Beschwerdegericht nicht be-rücksichtigten [X.] dahingehend verstehen könnte, dass der [X.] nunmehr auch noch den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] geltend machen wollte, hätte das Beschwerdegericht hierauf eine [X.] - 4 - gung der Restschuldbefreiung nicht stützen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, Z[X.] 2008, 1272 Rn. 9 ff) können Versagungsgründe, die nicht im Schlusstermin oder - wie hier - in einer an die Stelle des [X.] tretenden Frist geltend gemacht [X.] sind, im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeschoben werden. [X.] von der Frage, ob das Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 den Versagungsgrund der Vermögensverschwen[X.] überhaupt ausfüllt, hätte die-ser Grund im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 15.10.2008 - 145 [X.] 1579/07 - [X.], Entschei[X.] vom 20.11.2008 - 6 T 772/08 -

Meta

IX ZB 285/08

24.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZB 285/08 (REWIS RS 2009, 1515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1515

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