Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. XI ZR 195/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2708

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Juni 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.]§ 818 Abs. 3 BGBa) Zu den Grundsätzen des [X.]s gehören das aus Art. 3 [X.] Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbotund das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den§§ 40 und 49 der [X.] des [X.] und vieler Länderenthaltenen Regelungen im einzelnen.b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank ge-genüber dem [X.] vertraglich die Rückforderung [X.] aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsemp-fänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfallder Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.[X.], Urteil vom 17. Juni 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.]gerichtshofes hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juni 2003 durch [X.], dieRichter Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Rich-ter Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] 8. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der[X.] Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: [X.]) auf Rückzahlung einesnach dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes [X.] gewährten Zuschusses nebst Zinsen in Anspruch.Im Rahmen dieses Förderprogrammes bewilligte die [X.], eine unselbständige Abteilung der [X.], Anstalt des öffentli-chen Rechts, auf Antrag der [X.], der über die Klägerin gestellt wurde, ei-nen Zuschuß in Höhe von 138.800 DM zur Mitfinanzierung der Kosten fürdie Entwicklung einer Hochdruckmedienpumpe bis zur Prototypenher-stellung. Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 erklärte sich die [X.] 3 -bereit, der [X.] diesen Zuschuß im eigenen Namen und für fremde Rech-nung zur Verfügung zu stellen sowie im Verhältnis zwischen der [X.] und der [X.] die Hausbankfunktion zu übernehmen, und zahlte [X.] von 138.800 DM aus. Der Zusage lagen unter anderem die "[X.] aus dem [X.] des Landes [X.] - [X.] - ([X.] 10.90)" (im folgenden: [X.]) zugrunde, in [X.] es unter [X.] heißt:"Die Hausbank kann den Zuschuß jederzeit aus wichtigem Grundezur sofortigen Rückzahlung zurückfordern, insbesondere wenn...10.7. vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Projekts- der geförderte Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert,vermietet oder verpachtet wird, ..."Nach planmäßiger Entwicklung der Hochdruckmedienpumpe wurdesie am 3. September 1996 von der [X.] zu einem Preis von 132.187,38 [X.] ein Zulieferunternehmen veräußert. Aufgrund [X.] vom 20. Dezember 1996, im Handelsregister eingetragen [X.] April 1997, ist die [X.] mit der Beklagten verschmolzen.Am 2. Juni 1997 teilte die frühere Muttergesellschaft der [X.] derKlägerin mit, daß sich das Projekt nicht habe vermarkten lassen, daß der[X.] hierdurch erhebliche Verluste entstanden seien und daß das für [X.] tätige Personal habe entlassen werden müssen. Mit [X.] 16. Juli 1997 kündigte die [X.] gegenüber der Klägerinwegen der erfolgten Veräußerung des Entwicklungsprojekts den ge-- 4 -währten Zuschuß zur sofortigen Rückzahlung. Die Klägerin forderte [X.] daraufhin erfolglos auf, den Zuschuß von 138.800 DM zurück-zuzahlen.Die Klage, mit der die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebstZinsen fordert, ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der- zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.]Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die Klägerin sei nach [X.].7 der [X.], den gewährten Zuschuß zurückzufordern. Die Veräußerung [X.] an der Hochdruckmedienpumpe stelle eine teilweiseVeräußerung bzw. Stillegung des Betriebes dar. Daß es notwendig ge-wesen sei, die mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter nach dessen Fehl-schlagen zu entlassen, indiziere, daß in dem Betrieb der [X.] ein [X.] nur für die Realisierung des Projekts eingerichtet gewesen sei. [X.] der Rechte an dem Projekt und die Entlassung der entsprechen-den Mitarbeiter sei demzufolge eine teilweise Stillegung des [X.] -und zugleich eine teilweise Betriebsveräußerung. Abgesehen davon [X.] infolge des [X.] vom 20. Dezember 1996 dasgesamte Betriebsvermögen auf die Beklagte übertragen und damit dergesamte Betrieb im Sinne von [X.].7 der Allgemeinen Bedingungenveräußert worden.Die Bejahung der Rückforderungsvoraussetzungen entsprecheauch Sinn und Zweck der Regelung. Aus dem Subventionsprogramm er-gebe sich, daß eine Möglichkeit zur Rückforderung der Zuschüsse nichtschon deshalb bestehen solle, weil ein Projekt fehlschlage. Die [X.] sollten aber zumindest im geförderten Betrieb verbleiben, der [X.] angeregt werden solle, neue technische Möglichkeiten zu erschlie-ßen. Die dreijährige Behaltensfrist sei deshalb dahingehend zu verste-hen, daß nach der Entwicklung des Projektes der Betrieb weitergeführtwerden solle und nicht etwa nach dem Verbrauch der Subventionsmittelganz oder teilweise veräußert oder stillgelegt werde.Fehler bei der Ausübung des sich aus dem Wortlaut der [X.].7ergebenden Ermessens lägen nicht vor. Zu treffen gewesen sei die Er-messensentscheidung von der [X.], der die [X.] habe. Nach dem Wortlaut des Schreibens der [X.]vom 16. Juli 1997 und angesichts des Fehlens von Ermessenserwägun-gen könne zwar der Eindruck entstehen, daß die Möglichkeit einer Er-messensentscheidung gar nicht gesehen worden sei. Daraus könne [X.] aber nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil ein Fall des soge-nannten gelenkten bzw. intendierten Ermessens vorliege. Aus der nähe-ren Konkretisierung des Rückforderungsrechts aus wichtigem Grund inden Regelbeispielen der [X.] und dem gesetzlichen Gebot, bei der- 6 -Aufstellung und Ausführung von Haushaltsplänen die Grundsätze [X.] und Sparsamkeit zu beachten, ergebe sich, daß [X.] bei Vorliegen der in [X.] normierten Voraussetzungen [X.] nur durch eine Entscheidung für die Rückforderung fehlerfreiausgeübt werden könne. Für diese Entscheidung bedürfe es einer Be-gründung nicht. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beur-teilung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.I[X.]Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnisstand.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückforderung desgewährten Zuschusses durch die Klägerin aus wichtigem Grund gemäß[X.].7 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen liegen vor.a) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Veräußerung [X.] durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Ablauf von dreiJahren nach seiner Beendigung und der Entlassung der mit dem [X.] Mitarbeiter eine teilweise Stillegung des geförderten Betriebsim Sinne von [X.].7 der Allgemeinen Bedingungen gesehen.aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die we-gen der Verwendung der Allgemeinen Bedingungen im gesamten Land[X.], also in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk,vom erkennenden Senat voll überprüft werden kann (vgl. [X.]Z 40, 206,- 7 -210), entspricht dem Wortlaut der Regelung. Unter "Betrieb" wird [X.] die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein [X.] allein oder in [X.] mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe vonsächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwek-ke fortgesetzt verfolgt (vgl. [X.], 319, 324; 68, 67, 71; [X.]/[X.]/Annuß, BGB 13. Bearb. § 613 a Rdn. 43). Eine [X.] des Betriebes ist die Auflösung der einem bestimmten [X.]szweck dienenden Organisation im Rahmen der bestehenden [X.]s- und Produktionsgemeinschaft (vgl. [X.] 41, 72, 78 f.; 47, 13,22). Auf eine solche teilweise Betriebsstillegung hat das Berufungsge-richt zu Recht aus dem eigenen Vortrag der Beklagten geschlossen, daßes notwendig gewesen sei, die mit dem Projekt befaßten [X.] dessen Fehlschlagen zu entlassen. Hieraus ergibt sich, daß im [X.] der [X.] eine eigene Organisationseinheit mit bestimmten Arbeitneh-mern mit der Durchführung des Projekts beschäftigt war. Welche Struktu-ren der Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten im übrigen aufwiesund wie viele Arbeitnehmer gerade mit dem hier in Rede stehenden Pro-jekt beschäftigt waren, ist entgegen der Auffassung der Revision [X.]) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck der in[X.].7 der Allgemeinen Bedingungen vereinbarten "Behaltensfrist" vondrei Jahren.(1) Die Bedeutung dieser Frist erschließt sich nur, wenn berück-sichtigt wird, daß das streitige Vertragsverhältnis in die Gewährung einerSubvention aus dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes [X.] an die Rechtsvorgängerin der Klägerin eingebunden ist- 8 -und die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen auf Vorgaben des [X.] beruhen. Für die Auslegung ist deshalb von wesentlicherBedeutung, welche Ziele der Subventionsgeber mit dem gewährten [X.] verfolgt (vgl. [X.], Urteile vom 11. März 1969 - [X.]/65,[X.] 1969, 721, 724 und vom 17. Januar 1972 - [X.], [X.] 1972,339, 340 f.).(2) Finanzhilfen in Form von Zuschüssen aus dem [X.] Landes [X.] werden für dieangewandte Forschung und Entwicklung sowie für die Einführung [X.] neuer Technologien gewährt, um die Erschließung neuertechnischer Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer [X.] zu unterstützen (Nr. 1.1 des [X.], Mittelstand und Technologie vom 26. Oktober 1990- [X.]. NW 74). Gefördert werden nur Maßnahmen, wenn begründeteAussicht auf Erfolg besteht und ein angemessen hoher gesamtwirt-schaftlicher Nutzen zu erwarten ist, etwa durch Schaffung oder Siche-rung von Arbeitsplätzen.(3) Zur Erreichung dieses Ziels ist es nach Vorstellung des [X.] erforderlich, daß sich der [X.] noch [X.] drei Jahre nach Abschluß des Projekts damit weiterhin [X.] die Fördermittel für diesen Zeitraum im geförderten Betrieb verblei-ben. Das ergibt sich aus mehreren mit der Rückforderung des [X.] nach [X.].7 in systematischem Zusammenhang stehenden [X.] der Allgemeinen Bedingungen. Nach Nr. 1.2 hat der [X.] für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluß des [X.] jährlich einen Verwertungsbericht vorzulegen. Außerdem hat er die- 9 -Hausbank nach Nr. 7.3.2 vor Ablauf von drei Jahren nach [X.] Projekts von einer (teilweisen) Stillegung, Veräußerung oder [X.] des geförderten Betriebs unverzüglich zu unterrichten, um die-ser die Rückforderung des Zuschusses zu ermöglichen.(4) Das vom [X.] mit der Vereinbarung der [X.] akzeptierte Ziel, den Verbleib und die Umsetzungdes geförderten Projekts sowie der dafür eingesetzten Fördermittel indem geförderten Betrieb im Interesse einer gewissen Nachhaltigkeit füreinen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu sichern und zu [X.], daß die Fördermittel wirtschaftlich (teilweise) einem anderen, mög-licherweise nicht förderungswürdigen Betrieb zu gute kommen, wurdedurch das Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt, [X.] das gesamte Projekt vor Ablauf von drei Jahren veräußerte und diemit dem Projekt befaßten Mitarbeiter unter Stillegung des [X.] [X.]) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, [X.] geförderte Projekt, wie die Beklagte behauptet, nicht vermarktungs-fähig gewesen sein sollte. Dieser Umstand ändert an dem verfolgtenZweck, die Fördermittel für eine bestimmte Zeit in dem geförderten [X.] zu halten, und daran, daß dieser Zweck durch das Verhalten derRechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt worden ist, nichts. Etwas [X.] gilt auch nicht deshalb, weil der Subventionsgeber mit der Gewäh-rung des Zuschusses auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos desgeförderten Projekts übernommen hat. Denn dies führt, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, lediglich dazu, daß der [X.] wegen des Scheiterns des Projekts zurückgefordert werden [X.] 10 -Es hindert die Rückforderung aber nicht, wenn diese - wie hier - an dieVeräußerung des angeblich wirtschaftlich nicht verwertbaren gefördertenProjekts und die Stillegung des entsprechenden Betriebsteils anknüpft.Für diesen Fall unterfällt es dem unternehmerischen Risiko des [X.], daß er den Zuschuß zurückzuerstatten hat.b) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein Rückforderungs-anspruch der Klägerin auch deshalb besteht, weil die Verschmelzung der[X.] mit der Beklagten als Veräußerung des Betriebes im Sinne von[X.].7 der Allgemeinen Bedingungen anzusehen ist.2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Klägerin habe beiihrer Entscheidung, von der Beklagten die an die [X.] gezahlte Subventionzurückzufordern, von einem ihr zustehenden Ermessen in [X.] Gebrauch gemacht. Die Vorschriften über die Ausübung von Er-messen durch Träger öffentlicher Verwaltung finden auf die Klägerin [X.]) Gemäß § 1 Abs. 1 des [X.]s für dasLand [X.] (im folgenden: VwVfG [X.]) gelten die [X.] dieses Gesetzes - wie etwa § 40 VwVfG [X.] - für die [X.] Verwaltungstätigkeit von Behörden. Behörde im Sinnedieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-tung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG [X.]). Dazu würde die als [X.] verfaßte Klägerin allenfalls dann gehören, wenn sie als mit öf-fentlich-rechtlichen Befugnissen Beliehene angesehen werden könnte.Das ist indessen nicht der Fall. Gesetzliche Vorschriften, durch die [X.] derer eine solche Beleihung vorgenommen worden sein [X.] -sind nicht ersichtlich. Die ministeriellen Richtlinien über die [X.] Zuwendungen zur Projektförderung nach dem [X.] des Landes [X.] und die dafür erarbeitetenAllgemeinen Bedingungen, die die Vergabe von Investitionszuschüssenunter Einschaltung von Banken im einzelnen regeln, kommen [X.] für eine Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichenBefugnissen schon deshalb nicht in Betracht, weil solche Verwaltungs-vorschriften nicht Grundlage einer unter dem institutionellen Gesetzes-vorbehalt stehenden Übertragung hoheitlicher Befugnisse sein können(Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.] 2000, 185,186; BVerwGE 98, 280, 298). Außerdem handelt es sich bei dem [X.] als Hausbank und der [X.] als [X.] ge-schlossenen Vertrag nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit,sondern, da beide Vertragspartner Privatrechtssubjekte sind, um einedem Privatrecht unterliegende Vereinbarung. Auf eine solche finden [X.] des [X.]s, insbesondere auch [X.] 40 und 49 VwVfG [X.] keine [X.]) An die detaillierten Regeln über eine fehlerfreie Ermessensaus-übung wäre die Klägerin als Hausbank bei der Rückforderung des [X.] auch dann nicht gebunden, wenn in ihrem Verhältniszur [X.] die Grundsätze des [X.]s zur Anwendung ge-langen würden.aa) [X.] greift vor allem ein, wenn ein Trägeröffentlicher Verwaltung eine ihm durch öffentlich-rechtliche [X.] zugewiesene öffentliche Verwaltungsaufgabe selbst in privat-rechtlichen Formen wahrnimmt ([X.]/[X.]/[X.], [X.] 12 -[X.]. [X.]). Damit ist der Anwendungsbereich des Verwal-tungsprivatrechts aber nicht erschöpft. Öffentlich-rechtliche, aus dem[X.] folgende Bindungen kommen vielmehr auch dannin Betracht, wenn die Verwaltung nicht selbst oder durch einen Eigenbe-trieb in privatrechtlicher Form handelt, sondern in Gestalt eines von [X.] beherrschten, privatrechtlich verfaßten Rechtssubjekts - etwaeiner Gesellschaft des Handelsrechts - dem Bürger gegenübertritt. [X.], der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, übt Verwaltung imfunktionalen Sinne aus und stellt eine besondere Erscheinungsform dar,in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird ([X.] 45, 63, 80;[X.]Z 91, 84, 97 f.; s. auch [X.], 134, 135). Der erken-nende Senat hat dementsprechend für möglich gehalten, daß in [X.] Aufgaben handelnde private Rechtssubjekte, die nicht mithoheitlichen Befugnissen beliehen sind, bei der Gestaltung ihrer Rechts-beziehungen zu anderen Privaten öffentlich-rechtlichen Bindungen un-terliegen (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - [X.],[X.] 2000, 185, 186).Ob das - wovon die Rechtsprechung bisher ausgeht (vgl.[X.]Z 91, 84, 97; [X.], 134, 135; BVerwG NVwZ 1990,754) - nur für Privatrechtssubjekte gilt, die zur Erfüllung öffentlicher Auf-gaben gegründet worden sind oder deren Kapital mehrheitlich von deröffentlichen Hand gehalten wird, oder ob auch Privatrechtssubjekte dem[X.] unterliegen können, die aufgrund von Verträgenmit einem Verwaltungsträger fest in die Erfüllung öffentlicher [X.] sind und vertraglich dessen Weisungen unterliegen, ist [X.] nicht geklärt. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, auch für in [X.] von Subventionen eingeschaltete Hausbanken gelte [X.] 13 -tungsprivatrecht ([X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht [X.].S. 309; s. auch [X.], in: Festschrift für [X.], 214). Nacheinem anderen Teil unterliegt das Subventionsabwicklungsverhältniszwischen der Hausbank und dem [X.] dagegengrundsätzlich ausschließlich dem Zivilrecht (vgl. [X.], Das Recht derWirtschaftssubventionen S. 91 f.). Die Streitfrage bedarf hier keiner Ent-scheidung. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zu [X.] an eine fehlerfreie Ermessensausübung und die ausdiffe-renzierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu können im [X.] zwischen der Klägerin als Hausbank undder Rechtsvorgängerin der Beklagten als [X.]in auchdann keine Beachtung beanspruchen, wenn dieses Verhältnis dem [X.] unterliegt.bb) Im Anwendungsbereich des [X.]s werdendie Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichenRechts ergänzt, überlagert und modifiziert. Es besteht dann nicht nur ei-ne Bindung an die Grundrechte, insbesondere an den [X.] das daraus folgende Willkürverbot, sondern auch an das [X.] ([X.]Z 26, 76, 80; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.; 93, 372, 381; [X.],Urteil vom 15. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1994, 351, 354). Ob undinwieweit im Anwendungsbereich des [X.]s das [X.] gilt (vgl. dazu [X.], Verwaltung in [X.] ff.; derselbe, in: [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht[X.]. S. 311 f.; von [X.] NJW 1983, 1873, 1877 ff.), istnoch zu einem erheblichen Teil [X.] -Nach Ansicht des Senats kann die Frage nicht für alle verwal-tungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen einheitlich und nicht ohne Be-rücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden.Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbe-reich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem[X.] ergebenden Probleme auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden beschränkt und die verfah-rensrechtlichen Regelungen ganz auf diese Tätigkeit zugeschnitten hat.Eine Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen kommt danach nurin Betracht, wenn und soweit sie sich auf höherrangiges, die Verwaltungdurchgehend bindendes Verfassungsrecht zurückführen lassen oder [X.] allgemeiner Rechtsgedanken angesehen werden können ([X.], in: [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht 12. Aufl. [X.]).cc) Grundlage der von der Revision angesprochenen [X.] die fehlerfreie Ausübung von Ermessen sind das aus Art. 3 GG fol-gende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte [X.] und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. [X.] diese drei Prinzipien gelten für jede Art von Verwaltung, auch [X.] privatrechtlicher Form. Sie sind deshalb auch im Subventionsabwick-lungsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu beachten, wenn die-ses, was hier unterstellt wird, [X.] unterliegt.dd) Keines der genannten drei Prinzipien wird durch die [X.] verletzt.(1) Im Falle einer Zweckverfehlung des Zuschusses wegen Teil-stillegung des Betriebs innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des- 15 -geförderten Projekts, wie sie hier vorliegt, ist die Rückforderung nach[X.].7 der Allgemeinen Bedingungen der Regelfall. Das folgt, da dergewährte Zuschuß aus Haushaltsmitteln des Landes [X.] stammt, schon aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen [X.] und der Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 6Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des [X.] undder Länder). Diese Grundsätze überwiegen im allgemeinen das [X.] Begünstigten, den Zuschuß behalten zu dürfen (BVerwGE 105, 55,58; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Dementsprechend eröffnen die [X.] in Nr. 12.1 die Möglichkeit, dem [X.] den Zuschuß zu belassen, nur in Fällen, in denen keine Zweck-verfehlung vorliegt. Von einer willkürlichen Rückforderung des [X.] kann danach hier keine Rede sein.(2) Auch das Übermaßverbot wird durch die Rückforderung er-sichtlich nicht verletzt. Das gilt, abgesehen davon, daß im Falle [X.] die Rückforderung des gesamten Zuschusses und nichtnur eine zeitanteilige der Regelfall ist, für die Rückforderung der [X.] schon deshalb, weil die [X.] den der Hausbank zur Wei-terreichung an die [X.] zur Verfügung gestellten Zuschuß gekündigt hat.Um einen eigenen Nachteil zu vermeiden, war die Hausbank gezwungen,den Zuschuß ihrerseits von der [X.] zurückzufordern. Ein Verstoß der le-diglich in das Subventionsabwicklungsverhältnis eingebundenen, [X.] der [X.] handelnden Hausbank gegen das Über-maßverbot käme hier nur in Betracht, wenn sie den Zuschuß von der [X.] ingrößerem Umfang zurückgefordert hätte als die [X.].- 16 -(3) Auch der Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörswurde nicht verletzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich bei demzivilrechtlichen Rückforderungsverlangen der Klägerin als Hausbanknicht um eine in einem förmlichen Verfahren ergangene, der Rechtskraftfähige Entscheidung handelt, sondern um ein formloses Begehren, vondem die Klägerin jederzeit abrücken kann. Angesichts dessen wird [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann Genüge getan,wenn der [X.], wie hier, nach dem [X.] der Hausbank und gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahrenüber die Rückerstattung Gelegenheit hat, seine Argumente gegen [X.] des Zuschusses vorzutragen.3. Auch auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Daß die [X.] zur [X.] des geförderten Projekts insgesamt 522.377,96 DM investiert, ausdessen Veräußerung aber nur 132.187,38 DM erlöst hat, ist insoweitentgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. § 818 Abs. 3 BGB ge-langt nämlich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht [X.]. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf die in[X.].7 der Allgemeinen Bedingungen getroffene Abrede über [X.] des Zuschusses aus wichtigem Grund. Ein [X.] Anspruch hat stets Vorrang vor einem solchen aus unge-rechtfertigter Bereicherung (vgl. [X.]Z 44, 321, 323; 48, 70, 75; [X.],Urteil vom 4. Mai 1972 - [X.], [X.] 1972, 888, 889m.w.Nachw.). Der Beklagten ist es deshalb verwehrt, sich [X.] Anspruch auf die nur bei Anwendbarkeit der Vorschriften über dieungerechtfertigte Bereicherung geltende Bestimmung des § 818 Abs. 3BGB zu berufen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1998 - [X.]/[X.], 1425, 1426). Etwas anderes würde nur dann gelten,wenn gemäß §§ 157, 242 BGB ein Vertragswille der Beteiligten dahinfestzustellen wäre, daß für den Fall der Rückforderung des [X.] auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherungzurückgegriffen werden soll. Das ist hier jedoch nicht erkennbar.II[X.]Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg [X.] war zurückzuweisen.[X.] [X.] Wassermann [X.] Appl

Meta

XI ZR 195/02

17.06.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. XI ZR 195/02 (REWIS RS 2003, 2708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2708

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