Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 3 StR 68/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3073

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Gegenstand

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Erkennbarkeit des Urhebers bei der Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2020 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, dabei den Angeklagten [X.]als Rädelsführer, schuldig gesprochen. Es hat sie deswegen mit Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten bis zu sechs Jahren und sechs Monaten belegt. Ferner hat es betreffend dreier Angeklagter die Maßstäbe für die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen bestimmt. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I.

2

Die Verurteilung der Angeklagten hat ihre Beteiligung an der [X.] „[X.] [X.]“ ([X.]/[X.], [X.]/[X.]) zum Gegenstand.

3

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen wurde die [X.]/[X.] im Jahre 1972 unter der Führung von [X.] gegründet. Sie vertritt die Lehren des Marxismus-Leninismus und die Ideen von [X.]; ihr satzungsmäßig festgelegtes Ziel ist es, durch bewaffneten Kampf und Agitation die derzeitige Staats- und Gesellschaftsordnung in der [X.] zu beseitigen und sie durch eine kommunistisch geformte Gesellschaft unter der Diktatur des Proletariats zu ersetzen.

4

Die [X.]/[X.] ist nach den Prinzipien des demokratischen Sozialismus hierarchisch und zentralistisch strukturiert. Ihr höchstes Führungsorgan ist der [X.]kongress bzw. die [X.]konferenz; in der [X.] zwischen deren Zusammentreten lenkt ein Zentralkomitee die [X.]. Unter diesem war die [X.]/[X.] zuletzt regional in vier Gebiete gegliedert ([X.]/[X.], [X.]/[X.], Naher Osten, Ausland), die von [X.] geleitet wurden, denen ein vom Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen ernannter Sekretär vorstand.

5

Die [X.]/[X.] unterhält in der [X.] unter anderem eine bewaffnete Kampforganisation, die den Namen „[X.] Köylu [X.]“ ([X.] Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee - [X.]) trägt und vom Zentralkomitee befehligt wird. Zur Erreichung der Ziele der [X.]/[X.] beging die [X.] in der Vergangenheit zahlreiche Schusswaffen- und Sprengstoffanschläge, die vornehmlich gegen Repräsentanten und Einrichtungen des [X.], teilweise aber auch gegen von der [X.]/[X.] so genannte „Feinde des Volkes“ gerichtet waren. Hierdurch wurden mehrere Menschen getötet oder erheblich verletzt, zudem entstanden teilweise größere Sachschäden.

6

2. Die Angeklagten waren über mehrere Jahre in Leitungsfunktionen für die [X.]/[X.] tätig und steuerten deren Wirken in Europa.

7

In ihren Funktionen organisierten sie die Sammlung von Spenden, die der [X.] zuflossen und mit denen auch die [X.] finanziert wurde. Daneben waren sie an der Realisierung von [X.] der [X.]/[X.] beteiligt, sie schulten Sympathisanten sowie Mitglieder der [X.] und beteiligten sich an der Bildung des [X.], indem sie Vorschläge an das Zentralkomitee richteten. Schließlich bemühten sie sich um Rekruten für ein militärisches Ausbildungslager im [X.].

II.

8

Die Revisionen sind unbegründet.

9

1. Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gestützte Verlesungen von „Observationsberichten, Vermerken und Lichtbildmappen“ nahezu wortgleich beanstanden, dringen im Ergebnis nicht durch.

a) Ihnen liegt im Wesentlichen das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:

Auf Anordnung des Vorsitzenden wurden unter anderem zwölf Observationsberichte als Urkunden zur Beweiserhebung in der Hauptverhandlung verlesen. Zehn Berichte weisen als Urheber eine näher bezeichnete Stelle des [X.] unter Hinzufügung einer Tagebuchnummer aus, zwei weitere die „Polizeiinspektion Spezialeinheiten N.      [X.]“. Den Berichten des [X.] sind in den Strafakten individuell unterzeichnete [X.] vorangestellt. Die Verteidiger widersprachen der Erhebung und Verwertung der Urkunden als Beweismittel insbesondere mit der Begründung, zu dem oder den Verfassern der Berichte fänden sich dort keine Angaben. Das [X.] führte in mehreren Beschlüssen aus, nach dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] genüge es, [X.]n aus der Urkunde ersichtlich werde, von welcher Behörde die Erklärung stamme.

b) Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit im Einzelfall der individuelle Urheber einer Urkunde ersichtlich sein muss, die eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über [X.] enthält und die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] verlesen werden soll; denn bei Annahme eines solchen Erfordernisses ist diesem bei den in Rede stehenden Berichten des [X.] genügt. Hinsichtlich der beiden Berichte der b.      Polizeiinspektion ist jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf ihnen beruht. Hierzu im Einzelnen:

aa) Der Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] verhält sich nicht dazu, ob ein individueller Urheber von in einer Urkunde enthaltenen Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über [X.] erkennbar sein muss oder es ausreicht, solche Erklärungen allgemein einer Strafverfolgungsbehörde zuordnen zu können. In systematischer Hinsicht könnte allerdings zu bedenken sein, dass die Vorschrift den Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 [X.] einschränkt und danach ein Bezug zu einer bestimmten Person zu verlangen sein könnte (vgl. zum Ausnahmecharakter des § 256 [X.] etwa [X.], Beschluss vom 3. September 2019 - 3 StR 291/19, [X.]R [X.] § 256 Abs. 1 Gutachten 2 Rn. 11, 12; Urteil vom 4. Juli 2019 - 4 StR 508/18, NStZ-RR 2019, 285, 286; zu einer individuellen Zuordnung [X.], Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 330/18, [X.]R [X.] § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 4; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 256 Rn. 11). Zudem wird für - im Gesetzgebungsverfahren als vergleichbar angesehene (s. BT-Drucks. 15/1508 S. 26) und vom Gesetzeswortlaut ähnlich geregelte - Zeugnisse oder Gutachten öffentlicher Behörden gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] gefordert, dass sich ergibt, von wem die Erklärung für die Behörde abgegeben wurde (vgl. [X.], [X.], 27. Aufl., § 256 Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 111. EL, § 256 Rn. 41; [X.], Urteil vom 21. September 2000 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 256 Abs. 1 Behörde 3; Beschluss vom 6. März 2001 - 1 StR 14/01, juris; zum ärztlichen Attest [X.], Beschluss vom 7. August 2019 - 1 StR 57/19, juris Rn. 5 mwN; Urteil vom 10. März 2021 - 6 StR 285/20, NStZ 2021, 507, 508). Für eine Überprüfung, ob die Erklärung tatsächlich von einer Strafverfolgungsbehörde stammt und es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, kann die Erkennbarkeit des Erklärenden ebenfalls sachdienlich sein.

bb) Auch [X.]n aus diesen Gründen eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nur dann zulässig sein sollte, falls die Person des Erklärenden ersichtlich ist, ist diese Anforderung in Bezug auf die Berichte des [X.] erfüllt. Aus den jeweils - zumeist ausdrücklich „i.A.“ oder „i.V.“ namentlich unterschriebenen - [X.]n ergibt sich, auf [X.] die zugehörigen Berichte zurückzuführen sind und dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. So hat der Unterzeichnende jeweils bestätigt, dass die beigefügten Dokumente die im Rahmen der näher dargelegten Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse enthielten (vgl. zu einem angefügten Schreiben - in Bezug auf § 256 Abs. 1 Nr. 3 [X.] - [X.], Beschluss vom 18. April 2007 - 2 [X.], [X.], 331); Detailinformationen zu bestimmten Erkenntnissen, etwa der ermittelnde Beamte, könnten bei Bedarf über die Führungsgruppe erfragt werden.

Darauf, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst gewonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Observationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse - gleichsam vom [X.] - berichtet, kommt es nicht an (vgl. allgemein zur Verlesung von Observationsberichten [X.], Beschluss vom 8. März 2016 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 3 Rn. 2; ablehnend SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 256 Rn. 33; [X.] in Festschrift [X.], 2019, S. 377, 381 ff.; s. im Übrigen zu Behördenerklärungen [X.], [X.], 27. Aufl., § 256 Rn. 12; zum Zeugen vom [X.] etwa [X.], Urteil vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, [X.]St 17, 382, 383 f.). Hierfür spricht bereits die Gesetzesbegründung, die regelmäßig auf gesammelten Erkenntnissen beruhende Schlussberichte lediglich insoweit für nicht verlesbar ansieht, als darin der Inhalt einer Vernehmung wiedergegeben wird (BT-Drucks. 15/1508 S. 26).

cc) Die mit dem jeweiligen Vorblatt zu den Akten gelangten Observationsberichte durften unabhängig davon als Beweismittel genutzt werden, ob die vorangestellten Schreiben selbst verlesen wurden. Die Verlesung von Urkunden kann nach Maßgabe der Aufklärungspflicht auf die für die Entscheidung bedeutsamen, aus sich heraus verständlichen Teile beschränkt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2011 - [X.], [X.]St 56, 109 Rn. 34; Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 17/60, [X.] 1960, 277; KK-[X.]/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 28; MüKo[X.]/[X.], § 249 Rn. 43). In diesem Sinne bedeutsam sind die Schreiben der Koordinierungsstelle des [X.] indes nicht, da sie hauptsächlich für die im Wege des [X.] zu klärenden Frage der Verlesbarkeit anderer Teile der Urkunden relevant sind (vgl. [X.], Beschluss vom 18. April 2007 - 2 [X.], [X.], 331; [X.], Urteil vom 1. Februar 1983 - 2 Ss 349/82, [X.] 1983, 273; [X.] [X.]/Ganter, [X.]., § 256 Rn. 23).

dd) In Bezug auf zwei Berichte über die Observation durch eine b.      Spezialeinheit am 24. Mai 2013 kommt es entscheidend weder darauf an, ob insofern die vom [X.] vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der [X.] durchgreifen, noch, ob in der Sache die Urheber der Erklärungen erkennbar sind. Denn mit Blick auf die dichte übrige Beweislage ist auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung der Berichte bei der Überzeugungsbildung des [X.]s zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass das [X.] teilweise seine Überzeugung von der Anwesenheit bestimmter Angeklagter bei einzelnen Treffen auch auf Lichtbilder gestützt hat, ohne diese hinsichtlich ihrer Eignung zur Identifizierung der Abgebildeten ausführlich in Bezug auf die Bildqualität oder die Identifizierungsmerkmale zu beschreiben.

Soweit der [X.] für die Identifizierung einer abgebildeten Person im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer [X.] gefertigten Beweisfotos und daran anknüpfend in Bezug auf das Lichtbild einer Überwachungskamera besondere Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe gestellt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, [X.]St 41, 376, 382 ff.; vom 7. Februar 2018 - 4 StR 376/17, NStZ-RR 2018, 120, 121), sind diese nicht ohne weiteres auf sämtliche Fallkonstellationen der Identifizierung einer Person mittels eines Fotos zu übertragen (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Januar 2021 - 5 [X.], juris Rn. 16; LR/[X.], [X.], 27. Aufl., § 261 Rn. 180: „in der Regel“). Ausgangspunkt für die nötigen Darlegungen im schriftlichen Urteil ist, dass dessen Abfassung eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle ermöglichen soll (s. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, aaO [X.]). Dabei hängt das Maß der gebotenen Darlegung grundsätzlich von der jeweiligen Beweislage und insoweit den Umständen des Einzelfalles ab (s. etwa [X.], Beschluss vom 19. November 2020 - 2 StR 165/20, [X.], 505 Rn. 9 mwN; Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, [X.]R [X.] § 261 Identifizierung 23 Rn. 8 mwN).

Im Unterschied zu durch Überwachungskameras automatisch gefertigten Lichtbildern hat das [X.] solche Bildaufnahmen herangezogen, die Beamte individuell im Rahmen von Observationen anfertigten. Während bei [X.]n dem einzelnen Foto häufig eine maßgebliche Bedeutung für den individuellen [X.] zukommt, stellt die Identifizierung einzelner Angeklagter zu konkreten Anlässen innerhalb des mehrjährigen Tatzeitraums lediglich einen eher untergeordneten Aspekt im Rahmen des gesamten [X.] dar. Danach ist das [X.] nicht gehalten gewesen, über die allgemeinen Ausführungen zur Identifizierung - etwa „anhand des klar erkennbaren Gesichts und der Statur“ - hinaus Weiteres darzulegen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob hier in der Mitteilung der konkreten Aktenfundstellen in den Urteilsgründen eine Bezugnahme auf die jeweiligen Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu sehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 Rn. 15 f.) und damit auch erhöhte Anforderungen an die [X.] erfüllt wären.

Schäfer     

  

     Berg     

  

Anstötz

  

Ri'in [X.] Dr. Erbguth befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

  

[X.]         

  

  

Schäfer

  

  

  

Meta

3 StR 68/22

04.04.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG München, 28. Juli 2020, Az: 7 St 1/16

§ 250 StPO, § 256 Abs 1 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 3 StR 68/22 (REWIS RS 2023, 3073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3073


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 68/22

Bundesgerichtshof, 3 StR 68/22, 04.04.2023.


Az. 7 St 1/16

OLG München, 7 St 1/16, 02.09.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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