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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 36/15
vom
12. November 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen [X.] in einer [X.]
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. November 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
[X.] Der Beschuldigte wurde am 15. April 2015 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 11.
März 2015 festge-nommen. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich seit August 2002 als Rädelsführer an der [X.] "[X.] -
Leninist" ([X.]/Marxisten -
Leninisten -
[X.]/[X.]) beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB).
I[X.] Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Geschehen auszu-gehen:
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a) Die [X.]/[X.] wurde im Jahre 1972 unter der Führung von [X.] gegründet. Aufgrund interner Auseinandersetzungen kam es in der Folgezeit mehrfach zu Trennungen und Neugründungen. Im Jahre 1987 spalte-te sich die Organisation in zwei Teile, von denen der eine fortan den Namen "[X.]" (Ostanatolisches Gebietskomitee -
[X.]) an-nahm und der andere der bisherigen Bezeichnung [X.]/[X.] den Zusatz
"[X.]" anfügte. Nach zwischenzeitlicher [X.] trennten sich die beiden Fraktionen schließlich im April 1994 endgültig. Die [X.] nannte sich zunächst [X.] ([X.]) und ging schließlich im Jahre 2002 in der neu gegrün-deten "Maoist
Komünist Partisi" (Maoistische [X.]) auf. Die [X.]/[X.] -
[X.] führte demgegenüber den ursprünglichen Namen [X.]/[X.] fort und verfolgt bis heute deren ursprüngliche Ideologie weiter. Sie vertritt die Lehren des Marxismus-Leninismus und die
Ideen von [X.]. Ihr sat-zungsmäßig festgelegtes Ziel ist es, durch bewaffneten Kampf und Agitation die
derzeitige Staats-
und Gesellschaftsordnung in der [X.] zu beseitigen und durch eine kommunistisch geformte Gesellschaft unter der Diktatur des
Proleta-riats zu ersetzen.
Die [X.]/[X.] ist nach den Prinzipien des demokratischen Sozialismus hierarchisch und zentralistisch strukturiert. Höchstes Führungsorgan ist der Par-teikongress, der nach der Satzung alle [X.] zusammentreten soll und u.a. Taktik und Politik der [X.] festlegt, ihre Strategie und [X.] bestimmt sowie befugt ist, das Programm und die Satzung der [X.] zu verändern. In [X.]en, in denen der [X.]kongress nicht zusammen-kommt, tritt an seine Stelle die
[X.]konferenz, die mit Ausnahme der Kompe-tenz, das [X.]programm zu ändern, über dieselben Befugnisse verfügt. Die letzte der bisher insgesamt acht abgehaltenen [X.] fand vom 11.
Januar bis zum 4. Februar 2007 statt. In den Phasen zwischen
den [X.]-kongressen bzw. -konferenzen ist das Zentralkomitee (Merkez Komitesi -
MK) 4
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das höchste [X.]organ. Es soll nach der Satzung einmal jährlich zusammen-kommen, leitet die [X.] und ist innerhalb des durch die Entscheidungen der [X.]kongresse bzw. -konferenzen vorgegebenen Rahmens für die Orga-nisation der [X.] sowie für deren sämtliche Aktivitäten verantwortlich. Zur Er-füllung dieser Aufgaben unterhält es Gremien, darunter etwa das Politbüro, das zwischen den Sitzungen des Zentralkomitees die [X.] in ideologisch-politischer Hinsicht führt. Unterhalb des Zentralkomitees ist die [X.]/[X.] regio-nal nach Gebieten gegliedert. Dort existieren [X.], die von einem Sekretär geleitet werden, den das Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen bestimmt. Seit einigen Jahren bestehen in der [X.] zwei [X.] für die Bereiche [X.]/[X.] und [X.]. Mit Genehmigung des Zentralkomitees können die [X.] untere Gebiets-
oder Provinzko-mitees gründen. Darunter bestehen [X.]zellen, die aus mindestens drei Akti-visten bestehen.
In der Organisation gelten die Maximen der Weisungsgebundenheit und Berichtspflicht. Die durch die jeweiligen [X.]gremien getroffenen Beschlüsse sind für die jeweils unteren Ebenen bindend; Minderheiten haben sich den Mehrheiten unterzuordnen. Bei Verstößen gegen die [X.]disziplin oder bin-dende Beschlüsse sieht die Satzung Disziplinarstrafen vor. Untere Ebenen ha-ben den in der Hierarchie übergeordneten Gremien regelmäßig über ihre Aktivi-täten zu berichten. Die [X.]/[X.] unterscheidet die in ihre [X.]saktivitä-ten eingebundenen Personen intern in Mitglieder, Mitgliedschaftsanwärter und Sympathisanten, was im Wesentlichen
jedoch lediglich für das aktive und
passive Wahlrecht von Bedeutung ist.
Als Jugend-
und damit Unterorganisation der [X.]/[X.] agiert die "[X.] Marxist Leninist [X.]" ([X.] Marxistisch-Leninistische Jugendorga-nisation -
T[X.]GB). Diese versteht sich als Kampforganisation, welche die
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Jugend nach der von der [X.]/[X.] vorgegebenen Strategie mobilisiert und or-ganisiert.
Die [X.]/[X.] unterhält daneben in der [X.] eine bewaffnete [X.], die den Namen "[X.] Isci Köylu [X.]" ([X.] Ar-beiter-
und Bauernbefreiungsarmee -
[X.]) trägt. Diese ist streng hierar-chisch in Kommandostrukturen organisiert und wird politisch, ideologisch und organisatorisch durch das Zentralkomitee der [X.]/[X.] geleitet. Ausweislich der Satzung der [X.]/[X.] handelt es sich bei der dort namentlich aufgeführten [X.] um [X.] des Volkes unter der Führung der [X.]". Die [X.] unterhält eine eigene Gerichtsbarkeit, die bei Verletzung der Militärdis-ziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsieht. In Umsetzung der [X.] der [X.]/[X.] begingen die [X.]
sowie die T[X.]GB in der Vergangenheit zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff-
und [X.]anschläge in der [X.]. [X.] waren vornehmlich gegen Repräsentanten und Einrichtungen des [X.], aber auch gegen von der [X.]/[X.] sogenannte Feinde des Volkes ge-richtet. Durch die Aktionen wurden mehrere Menschen getötet oder verletzt; zudem entstanden teilweise erhebliche Sachschäden. Die Anschläge dauern bis in die Gegenwart an, wobei es in der Vergangenheit sowohl zu aktionsärme-ren Phasen als auch zur Zunahme der Aktivitäten im Rahmen von Kampagnen kam. Der [X.]/[X.] über die [X.] oder die T[X.]GB zuzurechnende Täter begingen im Einzelnen etwa folgende Taten:
Gegen Ende des Jahres 2004 verübten sie drei Sprengstoffanschläge in [X.], bei denen jeweils Sachschaden entstand. Im Jahre 2005 kam es zu insgesamt sieben, teilweise nur versuchten und mittels Sprengsätzen und Mo-lotow-Cocktails durchgeführten Anschlägen u.a. in einer Diskothek in [X.] unweit des von den [X.] genutzten NATO-Stützpunktes, gegen [X.]gebäude der "Adalet ve Kalkinma Partisi" ([X.] für Gerechtigkeit und 8
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AKP) und vor dem Amtssitz des Oberbürgermeisters von [X.]. Ende Januar 2006 brachten Angehörige der [X.] in insgesamt sechs Fällen Sprengsätze zur Explosion oder warfen [X.]. Bei einem der Anschläge in den Räumlichkeiten des [X.] in [X.] wurden vier Personen verletzt. In der [X.] bis April 2006 wurden weitere sechs Anschläge durchgeführt. Im Mai 2006 sollte der
Ortsvorsteher von [X.] durch eine Bombe umgebracht werden. Bei der Explosion wurden indes vier Kinder getötet. Danach wurden mehrere Führungskader festgenommen und ein umfangreiches Waffen-
und Sprengstoffarsenal sichergestellt. Auf der 8. [X.]konferenz zu Beginn des Jahres 2007 beschloss die [X.]/[X.], die Zu-sammenarbeit mit der "[X.]" (Arbeiterpartei Kurdistans -
PKK) zu intensivieren und auch gemeinsam mit deren bewaffnetem Arm, der "[X.]" ([X.] -
[X.]), Anschläge zu bege-hen. Im Oktober 2008 versuchte eine [X.]-Angehörige, einen Sprengsatz in einem Restaurant in der [X.] zur Explosion zu bringen. Im Mai 2009 erschossen Kämpfer der [X.] und der [X.] drei Angehörige der [X.]. Im August 2010 zerstörten sie zwei Fahrzeuge, mit denen Material für das [X.] transportiert wurde. Sie entführten den für die Lieferung Verantwortlichen und verlangten von ihm, in Zukunft die Zusammenarbeit mit der [X.] zu unterlassen. Weil
er diesem Ansinnen nicht nachkam, töteten Mitglieder der [X.] im Oktober 2011 einen seiner Fahrer. Im September 2012 hielten Angehörige der [X.] zwei Fahrzeuge an und steckten sie in [X.]. In einem Fall entführten sie den Insassen, ließen ihn aber nach
fünf Ta-gen wieder frei. Im Juni 2013 entführten sie dessen Vater, der während der [X.] Gefangenschaft verstarb. Daneben waren immer wieder staatliche [X.] Ziel der Angriffe. Von August 2010 bis Oktober 2014 verübten [X.] der [X.] insgesamt neun Anschläge mit Schusswaffen und Raketen-werfern gegen Militär-
und Polizeistationen sowie ein Landratsamt. Von Som--
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mer 2012 bis September 2014 griffen sie mit Sprengkörpern die Basisstation eines Mobilfunkanbieters, ein hydroelektrisches Kraftwerk sowie ein Wasser-kraftwerk an. In allen hier aufgeführten Fällen bekannte sich die [X.]/[X.] öffent-lich zu den Taten.
Die [X.]/[X.] ist auch außerhalb der [X.], insbesondere in Westeuropa, aktiv. Das diesbezügliche Leitungs-
und Kontrollgremium führte zunächst die Bezeichnung "[X.]" (Auslandsbüro -
YDB). Es wurde im Februar 2007 in "[X.]" (Auslandskomitee -
YDK) umbenannt, eng an die [X.]zentrale angebunden und steht auf derselben Hierarchieebene wie die beiden [X.] in der [X.]. Ihm gehört ein Mitglied des Zentralkomi-tees als der übergeordneten [X.]instanz an. Die Auslandsorganisation der [X.]/[X.] ist wie die [X.] selbst streng hierarchisch organisiert. Der gesamte Auslandsbereich ist in Gebiete gegliedert, etwa für die [X.]/[X.], die [X.], [X.], [X.] und [X.]. In [X.] existieren die Gebiete Nord, [X.], [X.] und [X.]. Sie werden von [X.] geleitet und verfügen jeweils über einen Sekretär, der gleichzeitig Mitglied des [X.] ist. Dieser stellt das Bindeglied zu der nächsthöheren Organisationsebene dar und ist für alle Maßnahmen inner-halb des ihm zugewiesenen Gebietes verantwortlich. Daneben besteht ein Agi-tations-
und Propagandakomitee (Ajitasion/Propaganda Komitesi -
A/P) sowie ein Abendveranstaltungskomitee, dem u.a. die [X.]
"[X.]" obliegt. Die vordringlichste Aufgabe der [X.] in Westeuropa besteht in der Beschaffung von Geldmitteln zur Finanzierung der [X.]/[X.] einschließlich der bewaffneten Kampfeinheiten. Zu diesem Zweck führt sie Spendenkampagnen, Veranstaltungen und sonstige der [X.] dienende Aktivitäten durch. Daneben sollen etwa die Verei-nigungsstrukturen in der [X.] logistisch unterstützt, neue Mitglieder und [X.] angeworben und Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden. 10
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Einen weiteren Schwerpunkt der Aktivitäten bildet schließlich die Schleusung von Führungskadern und Aktivisten aus der [X.] nach Westeuropa ein-schließlich der Beschaffung der hierfür notwendigen Dokumente sowie der Si-cherstellung des Unterhalts. Der [X.]/[X.] sind zudem Tarnorganisationen zuzu-rechnen, die vor allem bei Demonstrationen und sonstigen politischen [X.] in der Öffentlichkeit auftreten. Die Organisation unterhielt schließ-lich in [X.] eine eigene Druckerei, in der verschiedene Publikationen pro-duziert wurden, darunter u.a. das [X.]organ "Özgur Gelecek".
b) Der Beschuldigte ist bereits seit Mitte der siebziger
Jahre des letzten Jahrhunderts für die [X.]/[X.] aktiv. Er befand sich in der [X.] vom 30. Mai 1982 bis 23. September 1992 in der [X.] in Haft, weil er als Mitglied der [X.] im Jahre 1980 an einem Raubüberfall und einem mit Schusswaffen durch-geführten Anschlag, bei dem zwei Polizeibeamte starben, beteiligt gewesen sein soll. Im November 1993 wurde er erneut festgenommen und zu einer Frei-heitsstrafe von 18 Jahren und neun Monaten verurteilt. Als die Strafvollstre-ckung im Jahre 2002 für sechs Monate unterbrochen und der Beschuldigte aus der Haft entlassen wurde, flüchtete er, schloss sich erneut der [X.]/[X.] an und gelangte mit deren Unterstützung aus der [X.] nach Westeuropa. Er hielt sich seitdem überwiegend in [X.] auf und agierte als professioneller Führungskader der [X.]. Er wurde von dieser alimentiert, verhielt sich konspirativ, benutzte einen Decknamen, vermied den Gebrauch von [X.] und besaß gefälschte Personalpapiere. Als Führungs-kader der [X.]/[X.] nahm er im Jahre 2002 an der 7. [X.]konferenz und zu Beginn des Jahres 2007 mit weiteren acht Angehörigen der [X.] an der 8. [X.]konferenz teil. Auf beiden Konferenzen wurden für die Organisation grundlegende und wesentliche Beschlüsse gefasst, die u.a. die militärische Ausrichtung und Organisation sowie die Besetzung des [X.]. Diesem gehörte der Beschuldigte jedenfalls seit der 7. [X.]konferenz, 11
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mithin dem Jahre 2002, an. Er traf dort mit den weiteren vier Komiteemitglie-dern die wesentlichen Führungsentscheidungen, die für die Gesamtvereinigung von grundsätzlicher Bedeutung waren. Diese betrafen etwa die [X.]en, die personelle Besetzung der [X.]gremien, Fragen der [X.]mit-gliedschaft und des [X.], Handlungsanleitungen in den Bereichen Guerillakampf sowie Jugendaktivitäten, das Finanzwesen, die Kadergewinnung und -schulung, die Propaganda, die internationalen Kontakte, die Neufassung der [X.]satzung und die Vorbereitung der nächsten [X.]konferenz. [X.] mit den weiteren Mitgliedern des Zentralkomitees kontrollierte er die Um-setzung der Beschlüsse durch die nachgeordneten Organisationsstrukturen. Auf der 8. [X.]konferenz im Jahre 2007 wurde der Beschuldigte als Mitglied des Zentralkomitees bestätigt und setzte die beschriebenen aktiven Tätigkeiten in der Folgezeit fort. Seit Dezember 2004 stand der Beschuldigte der Auslands-organisation der [X.]/[X.] als Verantwortlicher vor und bestimmte maßgeblich die Organisationsaktivitäten vor allem in Westeuropa. So leitete er etwa ab Mai 2005 bis jedenfalls September 2007 und ab August 2012 regelmäßig persön-lich die Versammlungen des [X.] und sorgte wesentlich für die Umsetzung der durch die [X.] und das Zentralkomitee vorgege-benen Direktiven. Unter seiner Verantwortung und Leitung erwirtschaftete die Auslandsorganisation der [X.]/[X.] kontinuierlich finanzielle Mittel in Höhe von mehreren [X.] jährlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die ausführli-che Darstellung in dem Haftbefehl vom 11. März 2015 Bezug genommen.
2. Der dringende Verdacht hinsichtlich dieses Geschehens ergibt sich aus den in dem Haftbefehl vom 11. März 2015 im Einzelnen aufgeführten Be-weismitteln, auf die verwiesen wird. Dabei handelt es sich insbesondere um ausgewertete Dokumente wie etwa die [X.]satzung, durch die [X.] gefertig-12
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te Protokolle zahlreicher Versammlungen und Tatbekennungen, daneben aber auch Ergebnisse verdeckter Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. Wort-
und In-haltsprotokolle von Gesprächen, die bei akustisch überwachten [X.] geführt wurden. Bezüglich einer Vielzahl von Aktivitäten liegen zudem [X.] vor. Hinzu kommen die Inhalte aufgezeichneter Gesprä-che, die im Innenraum eines überwachten
Fahrzeugs stattfanden. Die [X.] sind in wesentlichen Bereichen zusammengefasst in mehreren Vermerken des [X.], etwa denjenigen vom 7. Oktober 2014 betreffend die Struktur der [X.]/[X.] in der [X.], vom 23. September 2014 be-treffend die Struktur der [X.]/[X.] im Ausland, vom 1. Oktober 2014 betreffend die Finanzstrukturen, vom 2. Dezember 2012 betreffend die Propaganda, vom 19. Dezember 2014 betreffend jährliche Großveranstaltungen, vom 31. Oktober 2014 betreffend die Schulung und
Rekrutierung, vom 10. Januar 2014 betref-fend die Schleusungen und vom 29. September 2014 betreffend die Massenor-ganisationen. Auf die dortigen Ausführungen und die angeführten Beweismittel wird ergänzend Bezug genommen.
3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sich wegen [X.] in einer terroristischen [X.] im Ausland
(§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b StGB) strafbar gemacht hat.
Die [X.]/[X.] erfüllt alle Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtspre-chung an eine [X.] im Sinne der genannten Vorschriften zu stellen sind (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 18 ff. [X.]). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind in einem für die Erfüllung des Tatbestands ausreichendem Maße (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Juni 1999 -
StB 5/99, [X.], 503, 504; 17.
Juni 2010 -
AK 3/10, [X.]St 55, 157, 174) darauf gerichtet, Tötungsdelikte und sonstige Straftaten zu begehen, die von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst werden. Der Schwerpunkt ihrer Organisationsstruktur und ihr Akti-14
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onsfeld liegen in der [X.] und damit im Ausland (zu den für die Abgrenzung von in-
und ausländischen [X.]en maßgeblichen Kriterien vgl. im [X.] [X.], Beschluss vom 13. September 2011 -
3 [X.], juris Rn. 15 ff.).
Der
Beschuldigte gehört mit großer Wahrscheinlichkeit zu den Rädels-führern der [X.]/[X.] (§ 129a Abs. 4 StGB). Rädelsführer ist, wer in der [X.] dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgeben-der Weise für sie betätigt. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit von Ein-fluss ist auf die Führung der [X.] im Ganzen oder in wesentlichen [X.], wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch [X.] gleichsam an der Führung mitwirkt. Eine rein for-male Stellung innerhalb eines [X.] reicht für sich genommen noch nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach [X.] sein und sich auf die [X.] als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der [X.], -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der [X.], deren Organisationsstruktur oder sonstige Belan-ge mit für die [X.] wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 16. Februar 2012 -
3 [X.], [X.]St 57, 160, 161 f.). [X.] Voraussetzungen liegen nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis im Sinne eines dringenden Tatverdachts vor. Der Beschuldigte war über einen langen [X.]raum Mitglied der höchsten Gremien der [X.]/[X.], namentlich der 7. und 8. [X.]konferenz sowie des 7. und 8. Zentralkomitees. In diesen Funktionen nahm er aktiv die ihm zukommenden Führungsaufgaben wahr und bestimmte gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der genannten Komitees die wesentli-chen Geschicke der [X.]. Gegenstand seines bestimmenden Einflusses [X.] dabei -
wie dargelegt -
sämtliche Belange mit für die [X.] und das [X.] ihrer Ziele wesentlicher Bedeutung.
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Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermäch-tigung ist erteilt; der notwendige Inlandsbezug ist gewahrt.
4. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist gegeben. Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser Straferwartung geht ein entsprechend hoher Fluchtanreiz aus. Dem stehen auch mit Blick insbesondere auf die per-sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausreichend gewichtige, die [X.] hemmende Umstände nicht entgegen. Es ist deshalb wahrscheinlicher, dass er, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen wird. Ergänzend wird auf die [X.] Gründe des Haftbefehls verwiesen. Daneben besteht der Haftgrund der [X.] (§ 112 Abs. 3 StGB). Somit kann offen bleiben, ob -
wovon der Haftbefehl
ausgeht -
auch der Haft-grund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anzunehmen ist.
Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft
erreicht werden kann.
5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Die an dem Tag der Festnahme durchgeführten Durchsuchungen haben zur Sicherstellung einer Vielzahl von Asservaten geführt. Diese umfas-sen insbesondere knapp 30.000 elektronisch gespeicherte Textdateien. Deren Auswertung dauert noch an, wobei die Ermittlungsbehörden erkennbar bemüht sind, durch die Konzentration der Ermittlungen auf besonders bedeutsame [X.] mit der gebotenen Schnelligkeit weitere Ergebnisse zu erzielen. Hinsicht-17
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lich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der [X.] vom 8. Oktober 2015 Bezug genommen. Auch wenn sich unter den neu aufgefundenen Beweismitteln besonders verfah-rensrelevante befinden, wie etwa die von der [X.] erstellten Berichte über die Versammlungen des Zentralkomitees in den Jahren 2009 bis 2013, und diese zu weiteren wesentlichen Ergebnissen führen können, darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass die Ermittlungen gegen die [X.]/[X.] und den Beschuldigten bereits eine geraume [X.] andauern und -
wie die ausgespro-chen substantiierten Ausführungen in dem Haftbefehl belegen -
bereits zu [X.] Erkenntnissen geführt haben. Unter diesen Umständen gebietet es der in [X.] geltende Beschleunigungsgrundsatz, dass der Generalbun-desanwalt seine mitgeteilte Absicht, die Anklage zeitnah erheben zu wollen, noch vor der nächsten Haftprüfung durch den Senat umsetzt.
6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker [X.] Spaniol
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Meta
12.11.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. AK 36/15 (REWIS RS 2015, 2439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2439
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Dringender Tatverdacht der Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Türkische Organisation "TKP/ML" als terroristische …
Überprüfbarkeit der Verfolgungsermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 S. 3 StGB durch das Tatgericht; kein …
3 StR 68/22 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Erkennbarkeit des Urhebers bei der Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung
3 StR 243/11 (Bundesgerichtshof)
Ausländische terroristische Vereinigung: Merkmale der Rädelsführerschaft
3 StR 243/11 (Bundesgerichtshof)