Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 4 StR 443/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1200

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 443/12

vom
20. November
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu Ziff. 1., 3. und 4. gefährlicher Körperverletzung

zu Ziff. 2. Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.]

zu
2. und 3. auf dessen Antrag

am 20.
November 2012 gemäß §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil
des [X.] vom 8. Mai 2012, soweit es ihn [X.], im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
2.
Der Beschluss des [X.] vom 9.
Juli 2012, mit dem die Revision des Angeklagten B.

gegen das Urteil
des [X.] vom 8.
Mai 2012 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
3.
Die Revisionen der Angeklagten M.

, [X.]

und
B.

gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-
gründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

, M.

und B.

we-
gen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren ([X.]

)
bzw. jeweils zwei Jahren und drei Monaten (M.

, B.

) verurteilt. Gegen
den Angeklagten S.

hat es wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Im Hinblick auf die festgestellte erheb-liche Alkoholisierung hat die [X.] bei keinem der Angeklagten das [X.] der Voraussetzungen des §
21 StGB ausschließen können.
Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagten S.

und [X.]

beanstanden zudem das Verfahren.
Mit Beschluss vom 9.
Juli 2012 hat das [X.] die Revision des An-geklagten B.

als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristge-
recht begründet worden sei. Gegen diesen dem Verteidiger am 30.
Juli 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 3.
August 2012 beim [X.] eingegangenen Antrag auf Entscheidung des [X.] (§
346 Abs.
2 [X.]), der zur Aufhebung des Verwerfungsbe-schlusses führt.
Während die Revisionen der Angeklagten M.

, [X.]

und B.

keinen Erfolg haben, erzielt das Rechtsmittel des Angeklagten S.

auf die
Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

1
2
3
4
-
4
-
1.
Der Antrag des Angeklagten B.

auf Entscheidung des Revisions-
gerichts ist zulässig und hat die Aufhebung des Beschlusses zur Folge, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde (§
346 Abs.
2 [X.]). Das [X.] hat übersehen, dass der Angeklagte bereits mit Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Damit ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge ist regelmäßig die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten wird. Eines besonders hervorgehobenen [X.] bedarf es dann nicht. Eine Begründung der Sachrüge ist nicht vorgeschrieben (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
344 Rn.
3 und 17).
2.
Die Revisionen der Angeklagten M.

, [X.]

und B.

sind
unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
3.
Hingegen führt die Revision des Angeklagten S.

zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch wendet, ist es unbegründet im Sinne von
§
349 Abs.
2 [X.].
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des §
21 StGB begangen hat. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichter den Strafrahmen des
§
223 Abs.
1 StGB aus diesem Grunde gemäß §
49 Abs.
1 StGB gemildert oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
August 1987

4
StR
388/87, [X.]R StGB §
21 Strafrahmenverschiebung
11, vom 12.
Juli 1988

4
StR
278/88, [X.]R StGB §
49 Abs.
1 Strafrahmenverschiebung
3, 5
6
7
8
-
5
-
vom 24.
Februar 1999

3
StR
37/99 und 13.
Januar 2000

4
StR
606/99). Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind [X.], StGB, 59.
Aufl., §
21 Rn.
20
ff.) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Straf-rahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Feb-ruar 1999

3 StR 37/99), muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe an sich nicht unangemessen erscheint. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie [X.]. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter

Meta

4 StR 443/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 4 StR 443/12 (REWIS RS 2012, 1200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1200

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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