Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. 5 StR 111/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12861

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050417B5STR111.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
5. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2017 auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2016 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und ei-nem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das [X.] hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und [X.] konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten 1
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e-den Angeklagten in der Entziehungsanstalt

erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 .
24).
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. März 2013

3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013

2 [X.]). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis ge-langt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom [X.] dargelegten Gründen un-verhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten [X.] auf. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem [X.] möglich ist.
[X.] Schneider

Berger Mosbacher

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Meta

5 StR 111/17

05.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. 5 StR 111/17 (REWIS RS 2017, 12861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12861

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5 StR 111/17

2 StR 174/13

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