Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2017, Az. 5 StR 111/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12841

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Jugendstrafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikts: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das [X.] hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und [X.] konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten Entgiftung als noch immer betäubungsmittelabhängig und „von der Sucht geprägt“ angesehen. Dennoch hat es insbesondere deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterzubringen, weil „es an einer erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung“ fehle ([X.] 24).

3

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. März 2013 - 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 - 2 StR 174/13). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom [X.] dargelegten Gründen unverhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem [X.] möglich ist.

Mutzbauer     

       

Sander     

       

Schneider

       

Berger     

       

[X.]     

       

Meta

5 StR 111/17

05.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Chemnitz, 12. Dezember 2016, Az: 853 Js 21244/16 jug 2 KLs

§ 21 StGB, § 64 StGB, § 5 Abs 3 JGG, § 7 JGG, § 93a JGG, § 110 Abs 1 JGG, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2017, Az. 5 StR 111/17 (REWIS RS 2017, 12841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12841

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 344/18 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Verminderte Schuldfähigkeit bei Alkoholsucht; verlängerte Höchstfrist der Unterbringung


1 StR 85/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 307/18 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung: Prüfung verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen erheblicher Alkoholisierung


3 StR 332/19 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Tatintensität als Strafschärfungsgrund


1 StR 482/18 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.