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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BAR.RI.1.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AR ([X.]) 1/16
vom
19.
Juli 2017
in dem Verfahren
-
2
-
Der [X.]
Dienstgericht des Bundes
hat am 19.
Juli 2017 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.]in am
[X.] [X.] sowie [X.] am [X.]
Dr. [X.], Prof. Dr. Koch und Gericke
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht
Betreuungsgericht
Rotenburg ([X.]) mit Beschluss vom 7.
Februar 2017 die Betreuung der Klägerin für die [X.] Rechts-, Antrags-
und Behördenangelegen-heiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach
§§
173 Satz
1 VwGO, 78b Abs.
1 ZPO wird zurückge-wiesen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte [X.] aussichtslos erscheint (vgl. [X.], NJW
2005, 3303 unter 1 m.w.N.).
-
3
-
Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Dienstgerichts für [X.] vom 19.
Mai
2016 werden
als unzulässig verwor-fen, weil nach §
146 Abs.
2 VwGO ein Beschluss über die Ablehnung von [X.] mit der Beschwerde als [X.] in Betracht kommenden Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.
[X.]
Menges
[X.]
Koch
Gericke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
113 [X.] -
Meta
19.07.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. AR (Ri) 1/16 (REWIS RS 2017, 7814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7814
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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