Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. AR (Ri) 3/18

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 11308

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040418BAR.RI.3.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AR([X.]) 3/18
vom
4. April 2018
in dem Verfahren

2
Der [X.]

Dienstgericht des [X.]

hat am 4. April 2018
durch die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Dr.
Karczewski, die [X.]in am [X.] Dr.
Menges, [X.] am [X.] Dr.
von der Weiden und [X.] am [X.] Dr.
Hartung

beschlossen:

Die
Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] und
auf Beiordnung eines Rechtsanwalts werden [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Juli 2017 -
AR([X.])
1/16 und -
AR([X.])
2/16, jeweils juris).

Die Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 8.
September 2017 und vom 30.
November 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen diese Be-schlüsse kein Rechtsmittel zum [X.]

Dienstgericht
des [X.]

eröffnet ist.

[X.]
Karczewski
Menges

von der Weiden

Hartung

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2017 -
DGH 3/16 -

Meta

AR (Ri) 3/18

04.04.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. AR (Ri) 3/18 (REWIS RS 2018, 11308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11308

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