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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2018:040418BAR.RI.1.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AR([X.]) 1/18
vom
4. April 2018
in dem Verfahren
2
Der [X.]
Dienstgericht des [X.]
hat
am 4. April 2018
durch die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Dr.
Karczewski, die [X.]in am [X.] Dr.
Menges, [X.] am [X.] Dr.
von der Weiden und [X.] am [X.] Dr.
Hartung
beschlossen:
Die
Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts werden [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Juli 2017 -
AR([X.])
1/16 und -
AR([X.])
2/16, jeweils juris).
Die Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 8.
September 2017 und vom 30.
November 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen diese Be-schlüsse kein Rechtsmittel zum [X.]
Dienstgericht des [X.]
eröffnet ist.
[X.]
Karczewski
Menges
von der Weiden
Hartung
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2017
-
DGH 1/16 -
Meta
04.04.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. AR (Ri) 1/18 (REWIS RS 2018, 11299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11299
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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