Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. XII ZB 261/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9406

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 16. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] aF §§ 623 Abs. 2 Satz 4, 624 Abs. 2, 626 Abs. 2, 628; FamFG § 137 Abs. 5; [X.] § 48; [X.] Art. 111 Abs. 4 a) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich [X.]. b) Das gilt hingegen nicht für [X.], in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht an-wendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte [X.] über den [X.] aber gemäß Art. 111 Abs. 4 [X.] als selbständige Famili-ensache nach neuem Recht fortzuführen ist. c) In solchen [X.]n entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als [X.] auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO aF auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 12. Mai 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Gründe: [X.] Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe. 1 Im [X.] hatte das Amtsgericht der Antragstelle-rin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen [X.]bevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 [X.] abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 [X.] wieder aufgenommen. Auf Antrag der Antragstellerin hat es ihr für 2 - 3 - dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] den angefochtenen Beschluss "klarstellend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die im [X.] bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie we-gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverwei-sung des Verfahrens an das [X.]. 3 Das [X.] hat der Antragstellerin die begehrte Verfahrens-kostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im [X.] bewilligte Prozesskostenhilfe versagt. 4 1. Zu Recht geht das [X.] allerdings davon aus, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht allein durch die Abtrennung vom Scheidungsverbund nach altem Recht die Qualifikation als [X.] verloren hatte. 5 a) Das Amtsgericht hatte über den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht nach dem bis Ende August 2009 geltenden Prozessrecht entschieden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war (vgl. Senatsbe-schluss vom 3. November 2010 - [X.] ZB 197/10 - FamRZ 2011 Rn. 10). Nach § 624 Abs. 2 ZPO aF erstreckte sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für 6 - 4 - das Ehescheidungsverfahren auch auf [X.]n nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aF, also auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. 7 Die im [X.] mit dem Scheidungsverfahren stehende Folge-sache über den Versorgungsausgleich konnte nach dem hier noch anwendba-ren früheren Recht nicht gemäß § 623 ZPO aF mit der Folge abgetrennt wer-den, dass sie als selbständige Familiensache fortzuführen gewesen wäre (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] ZB 90/08 - [X.], 2193 und Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - [X.] ZR 172/06 - [X.], 2268). Statt dessen durfte das Gericht nach § 628 ZPO aF unter den dort ge-nannten Voraussetzungen über die Ehescheidung schon vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entscheiden, was insbesondere dann in [X.] kam, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgesetzt wurde. Im Falle einer solchen Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag blieb die [X.] allerdings weiterhin Folge-sache (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - [X.] ZB 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211). b) Insoweit unterscheidet sich die frühere Rechtslage nicht von der [X.] in den §§ 137, 140 FamFG. Nach § 140 Abs. 2 FamFG darf das [X.] eine [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen vom [X.] abtrennen und vorab die Ehescheidung aussprechen. Nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 FamFG bleibt eine abgetrennte [X.] zum Versorgungsausgleich [X.] und mit weiteren abgetrennten Sa-chen im Verbund. Lediglich besondere Kindschaftssachen werden nach § 137 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 FamFG mit der Abtrennung vom Scheidungsverbund als selbständige Verfahren fortgeführt. 8 - 5 - c) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht bleibt ein abge-trenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich also grundsätzlich [X.] des [X.]s. 9 10 2. Entgegen der Auffassung des [X.]s gilt dies hingegen nicht für [X.], in denen - wie hier - auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren nach Art. 111 Abs. 1 [X.] früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte [X.] über den Versorgungsausgleich aber nach neuem Recht zu beurteilen ist. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet war. Die Vorschrift wird durch Art. 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] ergänzt. Auch danach sind auf Verfahren über den Versorgungsaus-gleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Solche vom Verbund abgetrenn-ten [X.]n werden nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] als selbständige Familiensachen fortgeführt. 11 Ob diese Verfahren weiterhin als [X.]n zu behandeln sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Vogel FPR 2011, 31 ff.). 12 a) Teilweise wird vertreten, solche Verfahren seien trotz der Bezeichnung als selbständige Familiensachen noch als [X.]n zu behandeln. Der [X.] als [X.] entfalle nicht durch das in diesen Verfahren anwendbare neue Recht. Es widerspreche dem Wesen des öffentlich-rechtlichen [X.]s, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte 13 - 6 - nur im Falle der Scheidung auszugleichen, wenn das Verfahren zum [X.] seinen Charakter als [X.] verliere und damit das Even-tualverhältnis der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Eheschei-dung entfalle. Die Übergangsregelung des § 111 Abs. 4 [X.] bezwecke lediglich einen Gleichlauf mit der Übergangsregelung in § 48 [X.]. Die Fortführung der abgetrennten Verfahren als selbständige Familiensachen solle nicht ihren Charakter als [X.]n berühren. Die Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass neues Recht auch dann anwendbar sei, wenn der [X.] gemeinsam mit anderen [X.]n aus dem Verbund abgetrennt werde. Dann solle nur der "[X.]" der abgetrennten [X.]n entfallen und jede der abgetrennten [X.]n als selbständiges Ver-fahren fortgeführt werden ([X.], 240; [X.] FamRZ 2011, 125 [Leitsatz]; KG - 18 AR 41/10 - Juris; [X.] [2. Senat für Familiensachen] - 2 WF 261/10 - Juris; [X.], 223; [X.] FamRZ 2011, 53 und 2010, 2002; [X.] - 3 WF 23/10 - Juris). b) Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, Art. 111 Abs. 4 [X.] löse für die als selbständige Familiensachen fortzuführenden früheren [X.]n den Scheidungsverbund auf. Die Regelung sei vergleichbar mit der früheren Regelung in den §§ 623 Abs. 2 Satz 4, 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF, wonach verschiedene [X.]n ebenfalls als selbständige Familiensachen fortgeführt werden konnten. Für diese Fälle sei die Loslösung vom früheren Scheidungsverbund unbestritten gewesen ([X.] [1. Senat für Familiensa-chen] [X.] 2010, 596; [X.] - 20 WF 785/10 und 24 WF 713/10 - je-weils Juris mit [X.]. [X.] 24/2010 [X.]. 3; [X.] FamRZ 2011, 238; [X.] - 10 WF 50/10 - Juris; [X.] [8. Zivilsenat] - 8 WF 33/10 - Juris; Prütting/[X.] FamFG § 137 Rn. 71; 14 - 7 - Götsche FamRZ 2009, 2047, 2051; [X.], 78, 85; [X.] FPR 2010, 69, 73). 15 c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. 16 aa) Der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 [X.], wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum [X.] bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als "selb-ständige Familiensachen" fortgeführt werden, spricht eindeutig gegen eine Fort-führung als [X.]. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten [X.]n, die als solche fortgesetzt werden, und anderen [X.]n, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] für die [X.] eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als [X.] aus (siehe auch [X.] 2010, 84 f.). [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]s spricht auch der Wille des Gesetzgebers gegen eine Fortführung solcher [X.] zum Versorgungsausgleich als [X.]. 17 Für Verfahren über den Versorgungsausgleich ordnet Art. 111 Abs. 4 [X.] die Umstellung von [X.] auf das neue Verfahrensrecht an. Hierdurch wird der Gleichlauf zu der in § 48 [X.] enthaltenen Über-gangsregelung hergestellt. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt zunächst, dass neues Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeit-punkt abgetrennt werden, Anwendung findet. Satz 2 der Vorschrift dient der Klarstellung, dass dies "auch dann" gilt, wenn die [X.] gemeinsam mit weiteren [X.]n aus dem Verbund abgetrennt wird (BT-Drucks. 16/11903 [X.]). 19 Entgegen der Auffassung des [X.]s verfolgt die Vorschrift des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht lediglich das Ziel, mehrere abgetrenn-te [X.]n voneinander zu trennen. Insbesondere die gesetzliche Formu-lierung, wonach "alle" vom Verbund abgetrennten [X.]n als selbständige Familiensachen fortgeführt werden, spricht unter Berücksichtigung der Geset-zesbegründung ausdrücklich auch für eine Fortführung des abgetrennten [X.] zum Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache und nicht als [X.]. [X.]) Auch die historische Auslegung spricht für diese Auffassung. 20 Das frühere Recht unterschied zwischen der Möglichkeit einer [X.] über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO aF mit der Folge einer Fortsetzung der noch anhängigen Sachen im Scheidungsverbund und einer Abtrennung von [X.]n vom Scheidungsverbund nach § 623 ZPO aF. Im Falle der Abtrennung wurden die [X.]n nach § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF als selbständige Familiensachen fortgeführt. Mit dieser Abtrennung hatte das Verfahren den Charakter als [X.] verloren (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - [X.] ZB 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 623 Rn. 32 k). Das ergibt sich insbeson-dere aus dem 2. Halbsatz des § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF, in dem auf § 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF verwiesen wurde. Danach war in der selbständigen Fa-miliensache über die Kosten besonders zu entscheiden. 21 Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis des früheren Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung für die in Art. 111 Abs. 4 [X.] geregelten 22 - 9 - [X.] eine Fortführung als selbständige Familiensache anordnet, spricht auch dies für den Verlust der Eigenschaft als [X.]. 23 [X.]) Soweit gegen diese Auffassung angeführt wird, sie verstoße gegen das Wesen des Versorgungsausgleichs, weil dieser nur für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung ausgesprochen werden könne, ist dies lediglich im Ansatz zutreffend. Dem Versorgungsausgleich ist zwar immanent, dass dieser als Schei-dungsfolge eine rechtskräftige Ehescheidung voraussetzt. Dies wird aber be-reits durch die materiellen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs si-chergestellt. Sowohl nach früherem Recht (§ 1587 BGB aF) als auch nach [X.] Recht zum Versorgungsausgleich (§§ 1, 3 [X.]) erfasst der [X.] lediglich Versorgungsanrechte aus der Ehezeit, die mit dem ersten [X.], in dem die Ehe geschlossen wurde, beginnt und am letzten [X.] vor Zustellung des Scheidungsantrags endet. Dieser Wertausgleich fand nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF "zwischen den geschie-denen Ehegatten" statt, während die Neuregelung in den §§ 9 ff. [X.] für den Wertausgleich "bei der Scheidung" ebenfalls eine rechtskräftige Ehe-scheidung voraussetzt ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 9 [X.] Rn. 2). Einer zusätzlichen verfahrensrechtlichen Sicherung dieses dem Versorgungsausgleich immanenten Grundsatzes bedarf es mithin nicht. 24 ee) Auch kosten- und gebührenrechtliche Aspekte sprechen nicht gegen den Verlust des Charakters als [X.] bei Fortführung der in solchen [X.]n abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich als selb-ständige Familiensachen. 25 Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren 26 - 10 - über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren ([X.], 240 Rn. 15; [X.] FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. [X.] - 13 WF 166/10 - Juris). Dies entspricht der Rechtslage zu dem nach früherem Recht gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF abgetrennten und als selbständige Familiensachen fort-zuführenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs ver-dient und abgerechnet hatte. Soweit diese Vergütung auf den Versorgungsaus-gleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selb-ständigen [X.] um eine Angelegenheit ([X.], 240 Rn. 16; [X.] FamRZ 2010, 1210, 1211; [X.] [X.], 635). 27 3. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennt wurde und nach neuem Recht als selbständige Familiensache fortzuführen ist, hat das Verfahren mithin den Charakter als [X.] verloren. Weil somit auch die Erstreckung der Prozesskostenhilfe aus dem Scheidungsverbund gemäß § 624 Abs. 2 ZPO aF entfallen ist, muss über die beantragte Verfahrenskostenhilfe in dem selbstän-digen Verfahren neu entschieden werden. Die Entscheidung des Oberlandes-gerichts ist deswegen aufzuheben. 28 Das Verfahren ist an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit 29 - 11 - weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin ([X.] 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.). [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2010 - 15 [X.] -

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XII ZB 261/10

16.02.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. XII ZB 261/10 (REWIS RS 2011, 9406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9406

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