Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. XII ZB 436/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8191

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 436/11

vom

14. März 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 48 Abs. 2 Nr. 1; [X.] Art. 111 Abs. 4
Wenn ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsaus-gleich noch vor dem 1.
September 2009 fortgeführt und nach dem seinerzeit gelten-den Recht über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, bleibt im Verfah-ren der befristeten Beschwerde auch nach dem 1.
September 2009 weiterhin das frühere Recht anwendbar (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZB
567/10
-
FamRZ 2012, 98).
[X.], Beschluss vom 14. März 2012 -
XII ZB 436/11 -
OLG Frankfurt am Main

AG [X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.], Dr. Klinkhammer
und Dr. Günter
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6.
Senats für Familiensachen in [X.] des [X.] vom 20.
Juli 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
[X.]: 2.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 19.
Juli 2006 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht -
Familiengericht
-
die am 29.
Mai 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden:
Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden:
Ehefrau) nach [X.] Recht rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller ist [X.], die Antragsgegnerin [X.]. Zuvor hatte das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 25.
Januar 2008 [X.]. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 14.
April 2008 rechtskräftig.
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-

Während der Ehezeit (1.
Mai 1987 bis 30.
Juni 2006) haben beide Ehe-gatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Betei-ligten zu
1 ([X.], im Folgenden: DRV
Bund) erworben.
Daneben hat die Ehefrau in der [X.] gesetzlichen Rentenversi-cherung (Sécurité
Sociale) Versorgungsanwartschaften erworben, deren Ehe-zeitanteil in einem
vom [X.] eingeholten Sachverständigengut-achten mit einer monatlichen Rente in Höhe von 40,60

ermittelt worden ist. Außerdem
hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften aus einer pri-vaten Rentenversicherung bei der A.

Lebensversicherungs-AG erworben, deren ehezeitliches Deckungskapital sich auf 413,20

beläuft und die nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten
mit einer
voll-dynamischen Monatsrente
von 1,89

e-ziehen sind.
Der Ehemann hat während der Ehezeit weitere Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der T.

GmbH erworben, deren Ehezeitanteil sich auf ein
Deckungskapital von 52.514

läuft. Insoweit hat der Versorgungsträger auf der Grundlage des neuen Rechts eine externe [X.] beantragt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 28.
November 2008 auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechts durchgeführt und im Wege des [X.] in Höhe von monatlich 261,19

mannes auf das Ver-sicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertra-gen. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der [X.] hat das [X.] die angefochtene Entscheidung abgeändert. Es hat auf der 3
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4
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Grundlage des seit dem 1.
September 2009 geltenden Rechts die Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt und hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes aus seiner betrieblichen Altersvorsorge eine ex-terne Teilung in die von der Ehefrau genannte
Zielversorgung durchgeführt. Von einem Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der A.

Lebensversiche-rungs-AG und in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung hat das [X.] abgesehen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anwendung des seit dem 1.
September 2009 geltenden Rechts zum Versorgungsausgleich.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat in der Sache [X.] und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.] an das [X.].
1. Nach Auffassung des [X.]s war über die Beschwerde nach dem ab dem 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrecht (FamFG) und dem seit dem gleichen Zeitpunkt geltenden materiellen Recht (Versorgungs-ausgleichsgesetz) zu entscheiden. Dies folge daraus, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich am 1.
September 2009 vom Scheidungsverbund abgetrennt gewesen sei. Allerdings sei in der Rechtsprechung der [X.] umstritten, ob in Fällen, in denen in erster Instanz noch vor dem 1.
September 2009 nach früherem
Recht über den Versorgungsausgleich ent-schieden worden sei, in der Beschwerdeinstanz ein Übergang in das neue Recht möglich sei. Im Beschwerdeverfahren sei das neue Recht zum [X.] anwendbar. Abgesehen davon, dass infolge einer Anfechtung des [X.] eine Wiederherstellung des Verbunds möglich sei, 7
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5
-

verbleibe eine einmal erfolgte Abtrennung vom Scheidungsverbund als [X.]. Dieser führe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des
Art.
111 Abs.
3 FamFG
und des
§
48 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ab dem 1.
September 2009 zum Übergang ins neue Recht.
2. Die Entscheidung des [X.]s hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Über den Versorgungsausgleich ist auch im Beschwerdeverfahren nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht zu entscheiden.
a) Zutreffend hat das [X.] allerdings auf die Übergangs-vorschriften in Art.
111 [X.] und §
48 [X.] abgestellt. Danach sind
in
Verfahren, die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eingeleitet worden sind, grundsätzlich weiterhin die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung geltenden Vorschriften anzuwenden (Art.
111 Abs.
1 Satz
1
[X.]; §
48 Abs.
1 [X.]). Auf Verfahren über den Versorgungsaus-gleich ist abweichend von diesem Grundsatz nach Art.
111 Abs.
4 [X.], §
48 Abs.
2 [X.] das ab dem 1.
September 2009 geltende Recht u.a. dann anwendbar, wenn das Verfahren am 1.
September 2009 vom [X.] abgetrennt war oder nach dem 1.
September 2009 abgetrennt wird.
b) Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das [X.] den Versorgungsausgleich zu Unrecht nach dem seit dem 1.
September 2009 [X.] materiellen Recht und Verfahrensrecht entschieden.
Zwar hatte das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich ursprünglich mit Beschluss vom 25.
Januar 2008 vom Scheidungsverbund [X.], weil es zunächst ein Sachverständigengutachten über
die Bemessung der auszugleichenden Anrechte in Auftrag gegeben hatte. Es hat das Verfahren 9
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allerdings nicht ausgesetzt, sondern nach Eingang des [X.] bereits mit Beschluss vom 28.
November 2008 auch über den [X.] entschieden. In diesem Zeitpunkt war zweifelsfrei noch das frühere Recht anwendbar, weil die gesetzliche Neuregelung erst deutlich später in [X.] getreten ist. Auch das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amts-gerichts
konnte seinerzeit
nur nach §
621
e Abs.
1 i.V.m. §
621 Abs.
1 Nr.
6 ZPO aF eingelegt und als befristete Beschwerde nach
früherem
Recht [X.] werden.
Gleichwohl ist für solche Fälle, in denen das Amtsgericht über einen [X.]en Versorgungsausgleich noch zutreffend auf der Grundlage des frühe-ren Rechts entschieden hatte, in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob während des laufenden Beschwerdeverfahrens ab dem 1.
September 2009 ein Wechsel des anwendbaren Rechts eintritt und nach welchem Recht das Ober-landesgericht ab diesem Zeitpunkt
zu entscheiden hat.
aa) Teilweise wird vertreten, dass auf ein nach früherem Recht abge-trenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich ab dem 1.
September 2009 stets das
neue Recht anwendbar
ist, auch wenn das abgetrennte Verfahren noch während der Geltung des früheren Rechts wieder aufgenommen,
in erster In-stanz abgeschlossen und die Entscheidung mit der befristeten Beschwerde an-gefochten
worden ist. Der eindeutige Wortlaut der [X.] stelle allein auf eine Abtrennung am 1.
September 2009 ab und lasse keine abwei-chende Auslegung zu. Eine zuvor erfolgte Abtrennung bleibe dauerhaft erhal-ten, auch wenn das Verfahren in der Folgezeit weiter betrieben werde (so ne-ben dem Beschwerdegericht auch [X.] FamRZ 2010, 325; [X.] FamRZ 2010, 1440, 1441; [X.] FamRZ 2010, 1666, 1667; [X.] FamRZ 2011, 731 f.; [X.] [X.], 1800, 1801
und
[X.] [X.], 1965, 1966).
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bb) Nach einer anderen
Auffassung bleibt im Beschwerdeverfahren das bis zum 31.
August 2009 geltende frühere Recht weiterhin anwendbar, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach einer Abtrennung vom [X.] schon in erster Instanz nach dem früheren
Recht wieder [X.] oder sogar abgeschlossen
worden war. Die Übergangsregelungen seien teleologisch zu reduzieren, weil der Gesetzgeber
keinen Wechsel des anwendbaren Rechts während eines laufenden Verfahrens beabsichtigt habe ([X.], 1444 und [X.] 2010, 415; OLG Oldenburg FamRZ
2010, 983
f.; OLG Brandenburg -
10
UF
18/10
-
veröffentlicht bei juris; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
48 [X.] Rn.
16.1; [X.] 2010, 218, 222
f.; Götsche ZfE 2010, 295, 296
und
Weil [X.] 2010, 391, 393
f.).
[X.]) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
Allerdings ist der Gegenauffassung einzuräumen, dass es nach dem Wortlaut der [X.] (Art.
111 Abs.
4 [X.] und §
48 Abs.
2 [X.]) allein auf die Abtrennung des Verfahrens vom Scheidungsverbund ankommt und nicht darauf, ob das Verfahren
weiter betrieben wird oder bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Weil die Abtrennung des [X.] auch dann fortbesteht, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach früherem Recht als abgetrennte [X.] weiter betrieben wird, [X.] nach einer allein am Wortlaut der [X.] ausgerichteten Aus-legung für solche Verfahren ab dem 1.
September 2009 stets das neue Recht anwendbar
(vgl. [X.], 983
f.; [X.] [X.], 1800, 1801 und [X.] [X.],
1965, 1966).
Eine solche allein am Wortlaut der Vorschriften ausgerichtete Auslegung würde allerdings dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung widersprechen. Deswegen ist im Rahmen der Auslegung der Übergangsregelungen
eine teleo-15
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logische Reduktion geboten, die jedenfalls zur Fortgeltung des früheren Rechts führt, wenn
das Amtsgericht noch vor dem 1.
September 2009 zutreffend auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden hatte
und die befristete Be-schwerde nach dem seinerzeit noch geltenden Recht eingelegt worden war.
(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass Verfahren im Sinne der [X.] des Art.
111 Abs.
1 Satz 1 [X.] und des §
48 Abs.
1 [X.] nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache ist (Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100, 101; vgl. auch [X.] Beschluss vom 1.
März 2010 -
II
ZB
1/10
-
FamRZ 2010, 639; [X.] FamRZ 2010, 324;
OLG [X.], 1581; OLG Saarbrücken [X.] 2010, 164; [X.] [X.], 1852
und
OLG Bremen -
3
W
38/09
-
veröffentlicht bei juris). Ein durchgängig betriebenes Verfahren soll im Interesse der Verfahrensverein-fachung und -beschleunigung nach dem ursprünglich anwendbaren Recht fort-gesetzt und zum rechtskräftigen Abschluss geführt werden. Während eines
lau-fend
betriebenen Verfahrens soll nach den
[X.] grundsätzlich ein Wechsel des anwendbaren Rechts ausgeschlossen sein ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. Art.
111 FG-RG Rn.
2).
(2) Soweit die [X.] für vom Scheidungsverbund abge-trennte Verfahren über den Versorgungsausgleich eine
Anwendbarkeit des neuen Rechts vorsehen (Art.
111 Abs.
4 [X.] und §
48 Abs.
2
[X.]), ist dies darauf zurückzuführen, dass durch die gesetzliche [X.] ein Abschluss von Verfahren ermöglicht werden sollte, die nach dem früheren Recht noch nicht abschließend beschieden werden konnten. Das gilt insbesondere für Verfahren nach
§
2 Abs.
1 Satz
2 VAÜG, die wegen der noch ausstehenden Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen 19
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-

Rentenwert ([X.])
nach §
628 Satz
1 ZPO aF vom Scheidungsverbund abzu-trennen und auszusetzen waren, wenn nicht bereits ein Rentenfall vorlag ([X.] [X.], 1965, 1966). Weil das neue materielle Recht zum Versorgungs-ausgleich den [X.] aufgegeben hat und nach §
1 Abs.
1 [X.]
die Ehezeitanteile der einzelnen Anrechte "jeweils"
hälftig geteilt werden, können die genannten Verfahren jetzt
abschließend beschieden wer-den. Mit der Übergangsregelung sollten deswegen insbesondere diese Verfah-ren dem neuen Recht zugeführt werden.
Entsprechend sah die Entwurfsfassung des §
48 Satz
2 [X.] vor, dass neues
Recht nur dann anwendbar sein sollte, wenn ein abgetrenntes Ver-fahren über den Versorgungsausgleich ab
dem Inkrafttreten des [X.] wieder aufgenommen oder sonst weiter betrieben wird (BT-Drucks. 16/10144 S.
16). Der abweichende Vorschlag des Bundesrates wollte sogar vollständig auf die Voraussetzung einer Abtrennung vom Scheidungsverbund verzichten und eine Anwendbarkeit des neuen Rechts stets dann herbeiführen, wenn ein Verfahren ab dem
Inkrafttreten des Gesetzes wieder aufgenommen oder sonst weiter betrieben wird (BT-Drucks.
16/10144 S.
119). Diesem [X.] hat die Bundesregierung im Grundsatz zugestimmt. Es erscheine grundsätzlich sachgerecht, mit der Schaffung entsprechender Über-gangsregelungen darauf hinzuwirken, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelungen "bereits anhängige, jedoch nicht aktiv betriebene Verfahren"
im Falle der späteren Aufnahme möglichst der Anwendung des [X.] materiellen und formellen Rechts unterliegen. Der Wechsel des anzuwen-denden Rechts solle allerdings an die Beachtung verfahrensrechtlicher Min-deststandards und nicht an bloß faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien. Die ent-sprechende Übergangsregelung
solle sich deswegen "lediglich auf solche Ver-fahren beziehen, die auf der Grundlage einer formellen gerichtlichen [X.]
-
10
-

dung ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht wurden"
(BT-Drucks. 16/10144 S.
127).
Erst die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] enthält die endgültige Fassung des §
48 Abs.
2 [X.] und weist ausdrücklich auf die insoweit erforderliche Parallelität von materiellem Recht und Verfahrensrecht hin. Mit der Anwendung des neuen [X.] auch für abgetrennte Versorgungsausgleichssachen sollten [X.] diejenigen praktisch wichtigen Fälle erfasst werden, in denen der [X.] abgetrennt wird, weil die Entscheidung hierüber die Eheschei-dung außergewöhnlich verzögern und dieser Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde. Solche Verfahren würden in der Regel nicht formell ausge-setzt, sondern weiter betrieben, was tatsächlich jedoch wegen der Schwierigkei-ten bei der Beibringung von Auskünften und der Ermittlung von Anrechten oft mit langen Bearbeitungszeiten verbunden sei, vor allem in Fällen mit Auslands-bezug. Es sei weder erforderlich noch praktikabel, in diesen Verfahren noch nach Jahren das bisherige Ausgleichssystem beizubehalten (BT-Drucks. 16/11903 S.
23, 57; vgl. auch [X.]
[X.], 1965, 1966). Aus den
ab-schließenden Fassungen der Übergangsregelungen lässt sich keine inhaltliche Änderung des ursprünglichen gesetzgeberischen Willens entnehmen. Vielmehr hat der Rechtsausschuss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vor-schlag der Stellungnahme des Bundesrates entspricht und nur eine "andere
Regelungstechnik"
vorsieht (BT-Drucks. 16/11903 S.
56). Verfahren, die bereits in erster Instanz nach dem früheren Recht entschieden und nach diesem Recht im Verfahren der befristeten Beschwerde fortgeführt
wurden, wollte der [X.] somit nicht dem neuen Recht unterwerfen.
(3) Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zum Über-gangsrecht. Sowohl nach dem bis Ende
August 2009 geltenden Recht (§
628 22
23
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-

ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden Recht (§
137 Abs.
5 Satz
1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfah-ren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich [X.]. Zur selbständigen Familiensache wird das abgetrennte Verfahren erst dann, wenn auf das vor dem 1.
September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte [X.] über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art.
111 Abs.
4 [X.] nach neuem Recht fortzuführen ist (Senatsbeschluss vom 16.
Februar 2011 -
XII
ZB
261/10
-
FamRZ
2011, 635). Wenn das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des früheren Rechts bereits als [X.] geführt worden war, spricht alles dafür, nicht nachträglich in diesen Status als abgetrennte [X.] einzugreifen.
(4) Für diese Auffassung sprechen auch die Vorschriften der §§
111 Abs.
5 [X.] und des §
48 Abs.
3 [X.]. Danach ist das neue Recht zum Versorgungsausgleich abweichend von Abs.
1
der Vorschrift anwendbar, wenn am 31.
August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Im
Umkehrschluss lässt sich daraus entnehmen, dass im Be-schwerdeverfahren das frühere Recht weiterhin anwendbar ist, wenn das Amtsgericht im ersten Rechtszug auf der Grundlage dieses Rechts bis zum
31.
August 2010 entschieden hatte. Auch dies verdeutlicht den Grundsatz der Übergangsregelungen, ein
bereits in erster Instanz nach dem früheren Recht abgeschlossenes Verfahren auch in den Rechtsmittelzügen nach diesem Recht fortzuführen.
(5) Schließlich würde die abweichende Auffassung dazu führen, dass in Fällen, in denen das Amtsgericht vor dem 1.
September 2009 zutreffend nach dem früheren
Recht entschieden hatte, in abgetrennten [X.]n stets neu-es Recht anwendbar wäre. Den Parteien würde in solchen Fällen auf der Grundlage des dann anwendbaren neuen Rechts eine Instanz verloren gehen. 24
25
-
12
-

Eine solche Folge ist dem Gesetz zwar nicht fremd
(vgl. etwa [X.] Urteile vom 18.
März 1997 -
XI
ZR
34/96
-
NJW 1997, 2885, 2886 und vom 4.
Oktober 1985 -
V
ZR
136/84
-
NJW-RR 1986, 356); ihr Ausnahmecharakter
spricht aber eher für eine einschränkende
Auslegung der [X.].
(6) Ob dies auch für Fälle gilt, in denen das Amtsgericht ein abgetrenntes Verfahren vor dem 1.
September 2009 weiter betrieben aber noch nicht ab-schließend entschieden hatte, kann hier dahinstehen. Das Amtsgericht hatte vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1.
September 2009 über den [X.] entschieden und auch das Beschwerdeverfahren war be-reits zu einer Zeit eingeleitet, als das neue Recht noch nicht in [X.] getreten war. An diesem im Beschwerdeverfahren zunächst
anwendbaren Recht ändert sich nach dem allgemeinen Grundsatz der [X.] durch das bloße Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nichts, zumal das Verfahren stets betrieben wurde und nicht ausgesetzt worden ist.

26
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13
-

3.
Die auf der Grundlage des neuen Rechts ergangene Entscheidung des [X.]s ist deswegen aufzuheben. Das Verfahren ist an das [X.] zurückzuverweisen, damit es nach Einholung ergänzender Auskünfte der Versorgungsträger auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechts neu entscheiden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
696/10
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zur [X.] bestimmt).

Hahne

[X.]

Dose

Klinkhammer

Günter
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 28.11.2008 -
59 F 1099/06 VA -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.07.2011 -
6 UF 21/09 -

27

Meta

XII ZB 436/11

14.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. XII ZB 436/11 (REWIS RS 2012, 8191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8191

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

XII ZB 282/13

Zitiert

XII ZB 436/11

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