Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 4 StR 68/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11063

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517B4STR68.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 68/17

vom
11. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11.
Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Oktober 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-strafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren ge-mäß §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen [X.] unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des [X.]s Dortmund vom 8.

sowie der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
April 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.] verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die
Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten und den gemäß §
55 Abs.
1 StGB
einbezo-genen weiteren Einzelstrafen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Einbeziehung der Strafe
aus dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
April 2016 (drei Monate Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung) und der Strafe aus dem
Urteil des [X.]s Dortmund vom 8.
August 2016 (ein Jahr ein Monat Freiheitsstrafe) ist rechtsfehlerhaft, weil die zugrunde liegenden Taten am 15.
Mai 2014 sowie am 10.
Februar 2015 und damit vor dem rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht erledigten Urteil des [X.] vom 17.
April 2015 began-gen wurden. Da beide Taten in diesem früheren Erkenntnis geahndet werden konnten, kam den für sie verhängten Einzelstrafen im vorliegenden Verfahren gesamtstrafenrechtlich keine Bedeutung mehr zu, sodass für die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen für die am 7.
Dezember 2015 begangenen verfahrensgegenständlichen Taten kein Raum war (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
März 2017

2
StR
484/16, Rn.
6; Beschluss vom 8.
Juni 2016

4
StR 73/16, [X.], 348 mwN).
Soweit das [X.] auch die Einzelstrafen für die Taten aus dem
Urteil des [X.] vom 17.
April 2015 einbezogen hat (UA
22), fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Gesamtstrafenlage (§
55 Abs.
1 Satz
1 StPO), denn die verfahrensgegenständlichen Taten wurden nach diesem Urteil begangen.
2.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des
Gesamt-strafenausspruchs. Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe 2
3
4
5
-
4
-
dem Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zu-ständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
Dabei wird das mit Blick auf die alleinige Revision des Angeklagten gel-tende Verbot der reformatio in peius (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) zu beachten sein, das im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung den Angeklagten davor bewahrt, dass ihm der durch die fehlerhafte Anwendung des §
55 StGB erlangte Vorteil wieder genommen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Februar 2017

4
StR
388/16, Rn.
5; Beschluss vom 8.
Juni 2016

4
StR 73/16, [X.], 348, 349; Urteil vom 3.
November 1955

3
StR
369/55, [X.]St 8, 203, 205; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 7.
Oktober 1970

RReg.

5
St
95/70, NJW 1971, 1193).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 68/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 4 StR 68/17 (REWIS RS 2017, 11063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11063

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