Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 4 StR 87/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10405

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240517B4STR87.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 87/17

vom
24. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 24.
Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
November 2016, soweit es sie [X.], insoweit aufgehoben, als die Bildung einer
Gesamtstra-fe unterblieben ist. Die nachträgliche gerichtliche Entschei-dung über die Gesamtstrafe ist nach den §§
460, 462 StPO zu treffen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und mit vorsätzlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre hiergegen [X.] Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
1.
Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist.
Nach den Feststellungen wurde die Angeklagte am 15.
Dezember 2015 und damit nach der verfahrensgegenständlichen Tat (Tatzeit: 20./21.
März 2015) vom [X.] wegen Diebstahls in zwei Fällen, Dieb-stahls geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruchs zu einer ([X.] von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
verurteilt
(BZR Nr.
5). Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 22.
De-zember 2018. Sofern die dort abgeurteilten Taten nicht vor einer früheren zä-surbildenden Verurteilung der Angeklagten begangen wurden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23.
März 2017

2
StR
484/16, Rn.
6; Beschluss vom 8.
Juni 2016

4
StR
73/16, [X.], 348; Beschluss vom 18.
Dezember 2013

4
StR
356/13, [X.], 74
mwN), was der Senat aufgrund der [X.] Mitteilung der [X.] nicht beurteilen kann, wäre
danach
gemäß §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus
der hier verhängten Strafe und den

ebenfalls nicht mitgeteilten

Einzelstrafen geboten gewesen. Dem gleichfalls nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangenen Urteil des [X.] vom 7.
April 2015 (BZR Nr.
4) kommt in diesem Zusammenhang gesamtstrafenrechtlich hingegen keine ei-genständige Bedeutung zu, weil die dort abgeurteilte Tat vor dem noch nicht erledigten Urteil desselben Gerichts vom 21.
Oktober 2014 begangen wurde (Tatzeit: 16.
Oktober 2014) und deshalb in diesem Erkenntnis hätte geahndet werden können. Es steht daher einer möglichen nachträglichen Gesamt-strafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem späteren Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2015 nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
März 2017

2
StR
484/16, Rn.
6; Beschluss vom 8.
Juni 2016

4
StR 2
3
-
4
-
73/16, [X.], 348; Beschluss vom 18.
Dezember 2013

4
StR
356/13, [X.], 74 mwN).
2.
Da die Prüfung einer
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2015 unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in dem tenorierten Umfang aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergän-zende,
hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
Sost-Scheible
Franke
Bender

Quentin
Feilcke
4

Meta

4 StR 87/17

24.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 4 StR 87/17 (REWIS RS 2017, 10405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10405

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