Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2014, Az. 4 StR 499/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8386

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 499/13

vom
27. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 27.
Januar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

K.

wird
das Urteil des [X.] vom 9.
Juli 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die Revisionen der Angeklagten Kn.

und O.

gegen
das oben genannte Urteil und die weiter gehende Revision des Angeklagten S.

K.

werden verworfen.
3.
Die Angeklagten Kn.

und O.

tragen jeweils die Kosten
ihres Rechtsmittels; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S.

K.

bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

K.

wegen vorsätz-
lichen [X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wegen versuchten Betrugs in drei [X.]
-
3
-
len und wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der mit [X.] des [X.] vom 17.
August 2010 verhängten Geldstrafen und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen eines wei-teren Betrugs hat es ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung von [X.] getroffen. Der Angeklagte wurde aufgrund von zwei [X.] Haftbefehlen wegen der verfahrensgegenständlichen Taten am 21.
Januar 2013 in [X.] festgenommen und am 31.
Januar 2013 nach [X.] überstellt.
Die Angeklagte Kn.

ist wegen vorsätzlichen [X.] einer
Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und we-gen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen die An-geklagte O.

ist wegen vorsätzlichen [X.] einer Sprengstoffexplosion
in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und we-gen versuchten Betrugs in drei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten erkannt worden.
Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Ange-klagten
die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten Kn.

und
S.

K.

beanstanden zudem das Verfahren.

2
3
-
4
-
Das Rechtsmittel des Angeklagten S.

K.

führt zur Aufhe-
bung der Gesamtstrafe, im Übrigen bleibt es wie die Rechtsmittel der Angeklag-ten Kn.

und O.

ohne Erfolg.
1.
Die Verfahrensbeschwerden greifen aus den Gründen der Antrags-schriften des Generalbundesanwalts
vom 13.
November 2013 nicht durch.
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt hinsichtlich
der Angeklagten Kn.

und O.

insgesamt und hinsichtlich des Angeklagten
S.

K.

zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen kei-
nen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Zwar hat das [X.] in den drei Fällen des versuchten
Betrugs bei allen drei Angeklagten eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§
23 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB nicht ausdrücklich erwogen. Es hatte aber den Umstand, dass der Betrug nur versucht war, bei allen drei Angeklagten im Blick. Die [X.] des §
263 Abs.
3 Satz

Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass die Tat nicht vollendet [X.] einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten, [X.] jeweils deutlich über dem Mindestmaß und weit unter dem Höchstmaß bei-der Strafrahmen. Es ist deshalb auszuschließen, dass das [X.] auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es die Untergrenze des Strafrah-mens mit einem Monat statt mit sechs Monaten und die Obergrenze mit sieben Jahren sechs Monaten statt mit zehn Jahren bestimmt hätte.
3.
Bei dem Angeklagten S.

K.

gibt die Gesamtstrafenbil-
dung Anlass
zu rechtlichen Beanstandungen.
4
5
6
7
8
-
5
-
Der Angeklagte ist vom Königreich [X.] aufgrund Europäischer Haft-befehle nur zur Verfolgung der in den Haftbefehlen des [X.] vom 2.
November 2012 und vom 17.
Dezember 2012 dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das [X.] beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die [X.] aus dem Strafbefehl des Amts-gerichts [X.] mangels Zustimmung der [X.] Behörden in eine neue zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
Februar 2013

3
StR
395/12, [X.], 178; vom 27.
Juli 2011

4
StR
303/11, [X.], 100; vom 12.
August 1997

4
StR
345/97, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Einbeziehung
7 jeweils mwN). Das führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten.
Solange die Strafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17.
August 2010 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, ist aus allen
hier verhängten Einzelstrafen eine
Gesamtstrafe zu bilden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
August 1997

4
StR
345/97, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Einbeziehung
7; vom 24.
Februar 1981

5
StR
36/81; [X.], Urteil vom 4.
April 1978

5
StR
806/77). Urteile, deren Strafen nicht nach §
55 StGB einbezie-hungsfähig sind, entfalten keine Zäsurwirkung [X.], StGB, 61.
Aufl.,
§
55 Rn.
10 mwN).
Der Senat verweist die Sache daher zur Bildung einer neuen Gesamt-strafe zurück. Der Aufhebung der Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung [X.] es nicht; ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.
Sollten die Strafen aus dem Strafbefehl des [X.] zu
einem späteren Zeitpunkt, etwa im [X.] an ein Nachtragsersuchen, voll-streckbar werden, so ist
nach §
460 StPO aus diesen Strafen und aus den im 9
10
11
12
-
6
-
vorliegenden Verfahren für die vor dem 17.
August 2010 begangenen Taten
festgesetzten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des §
358 Abs.
2 StPO nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin

Meta

4 StR 499/13

27.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2014, Az. 4 StR 499/13 (REWIS RS 2014, 8386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8386

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