Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 3 B 5/15

3. Senat | REWIS RS 2015, 10547

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Gegenstand

Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Grundstückseigentümer; Stuttgart 21


Leitsatz

Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG kommt grundsätzlich nicht schon dann in Betracht, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufhebung zweier [X.] für den Umbau des [X.] "Projekt [X.] 21" (Abschnitt 1.1 - Talquerung mit neuem [X.] - und Abschnitt 1.2 - [X.] -). Er ist Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang der beiden bestandskräftig planfestgestellten Planfeststellungsabschnitte, das für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Das auf dem Grundstück stehende Wohngebäude ist nach einer vorzeitigen Besitzeinweisung der Beigeladenen bereits abgerissen worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 hatte der Kläger erfolglos Klage erhoben; den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 hatte er nicht angefochten. Seine nunmehr erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die beiden [X.] aufzuheben, hat der Verwaltungsgerichtshof einschließlich damit verbundener Hilfsanträge abgewiesen.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar (1.) noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.). Schließlich sind auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel nicht erkennbar (3.).

3

1. Der Kläger sieht die gerügte Abweichung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen [X.] hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.2 als unzulässig abgewiesen habe, weil ihm kein an die Verwaltungsbehörde gerichteter Antrag vorausgegangen sei, während das [X.] mit Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - (NVwZ 1995, 76) entschieden habe, dass der Grundsatz von der Notwendigkeit eines vor Einleitung des Gerichtsverfahrens bei der Behörde zu stellenden [X.] nicht ausnahmslos gelte.

4

Die vermeintliche Abweichung existiert nicht. Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Zwang, vor der Verpflichtungsklage einen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren zu stellen, "grundsätzlich" gelte, also nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch gerade nicht ausnahmslos ist. Dies deckt sich aber mit dem Rechtssatz, der dem vom Kläger herangezogenen Urteil des [X.] vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - zugrunde liegt; denn dort wird dargelegt, dass eine Ausnahme von der von einzelnen Senaten des [X.] aufgestellten Regel, nach der ein vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender Antrag [X.] sei, jedenfalls in dem dortigen Zusammenhang - ein Folgeantrag auf Ausbildungsförderung, nachdem die Behörde mit der streitigen Frage bereits bei dem Erstantrag befasst war - gerechtfertigt sei. Ob der Regelannahme der anderen Senate zu folgen sei, lässt das Urteil ausdrücklich offen, stellt also keinen gegenteiligen Rechtssatz auf.

5

2. a) Die an diesen Sachverhalt hilfsweise anknüpfende Grundsatzrüge des [X.], mit der er geklärt wissen will,

ob und unter welchen Voraussetzungen ein vorgehender Antrag an die zuständige Behörde als ungeschriebene Klage-, Statthaftigkeits- oder Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Verpflichtungsklage allgemein entbehrlich sein kann und/oder insbesondere durch die Geltendmachung im Klageverfahren - vornehmlich in der Klagebegründung - (ggf. gleichsam mit heilender Wirkung) nachgeholt werden kann,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Dass ein solcher Antrag grundsätzlich vor Klageerhebung gestellt werden muss, ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.] und ist auch Ausgangspunkt der Fragestellung des [X.]. Insoweit ergibt sich auch kein weiterer Klärungsbedarf deswegen, weil im Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - offengelassen wird, ob diesem Grundsatz gefolgt werden könne; denn Gründe dafür, diesen Grundsatz aufzugeben, sind weder in jener Entscheidung noch in den Ausführungen des [X.] dargetan worden. Soweit es darum geht, ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, hängt die Beantwortung der Frage von den Umständen des Einzelfalls und den jeweils maßgeblichen Rechtsnormen des betreffenden Sachgebiets ab. Der durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedene Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen des [X.] bieten jedenfalls keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine allgemeingültige Formulierung von Voraussetzungen, unter denen in solchen Konstellationen Ausnahmen zugelassen werden können. Allein die vom Kläger betonte Tatsache, dass die Behörde seinen den Planfeststellungsbeschluss für den Teilabschnitt 1.1 betreffenden [X.] nicht beschieden hat, reicht für sich gesehen nicht dazu aus, das Absehen von einem vorherigen Antrag hinsichtlich eines weiteren Teilabschnitts zu rechtfertigen; erst recht lässt sich dies nicht dahin generalisieren, dass eine solche den Teilabschnitt eines Vorhabens betreffende Untätigkeit der Behörde es grundsätzlich erlaubt, den Kläger auch bei der gerichtlichen Verfolgung gleichgerichteter Begehren hinsichtlich weiterer Planfeststellungsabschnitte von einer vorherigen Antragstellung im Verwaltungsverfahren freizustellen. Auch dies hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen ab und ist einer über den Fall hinausweisenden Klärung nicht zugänglich.

6

Auch die weiteren vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

7

b) Die Frage,

ob der Widerruf eines Verwaltungsakts (hier: Planfeststellungsbeschlusses) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.], dessen Rechtmäßigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil bindend feststeht, im nachfolgenden Prozess um einen Anspruch auf Aufhebung nur neu eingetretene Tatsachen im Sinne des Tatbestands der Widerrufsvorschrift voraussetzt oder (zusätzlich) einen "- von der Rechtskraft nicht erfassten - neuen Sachverhalt",

ist schon deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie an den Ausführungen des angegriffenen Urteils vorbeigeht. Der Verwaltungsgerichtshof lässt diese Frage ausdrücklich offen, weil er der Auffassung ist, dass es im vorliegenden Fall bereits an nachträglich eingetretenen Tatsachen fehle. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet dessen dennoch darauf abstelle, ob die betreffenden Tatsachen von der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils erfasst würden, unterliegt er einem Missverständnis. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht nicht das Vorliegen neuer Tatsachen, um diese Aussage anschließend dadurch zu beschränken, dass diese Tatsachen - obwohl sie nachträglich eingetreten seien - von der Rechtskraft des Urteils erfasst und daher nicht als solche im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] aufzufassen seien. Vielmehr verneint er die Neuheit der Tatsachen, weil sie Gegenstand des vorausgegangenen Gerichtsverfahrens gewesen seien und ihrer Berücksichtigung deshalb die Rechtskraft des Urteils entgegenstehe.

8

c) Die weitere Frage,

ob es eine neue Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] darstellt, wenn sich ergibt, dass eine aus mehreren sukzessiv ergehenden [X.] bestehende Vollgenehmigung für ein teilweise genehmigtes, insoweit aber nicht funktionsfähiges Vorhaben nicht erteilt werden kann, weil feststeht, dass spätere, für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderliche [X.] nicht erteilt werden dürfen, auch wenn die früher ergangenen [X.] rechtskräftig bestätigt worden sind und bei isolierter Betrachtung ohne Rücksicht auf die fehlende Gesamtgenehmigungsfähigkeit weder zurückgenommen (§ 48 [X.]) noch - etwa mangels neuer Tatsachen - widerrufen (§ 49 [X.]) werden könnten,

geht ebenfalls an den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Das Gericht hat gerade nicht festgestellt, dass weitere für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderliche [X.] nicht erteilt werden dürften, es hat sich im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt, dass - obwohl die Planfeststellungsunterlagen zum Abschnitt 1.3 in der vorgelegten Form nach einem Schreiben des [X.] nicht genehmigungsfähig seien - dies nicht bedeute, dass der Plan insoweit nicht endgültig festgestellt werden könne und dass der Verwirklichung des Gesamtprojekts daher bislang keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden.

9

d) Die daran anschließende Frage,

ob neue Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] nicht auch dann vorliegen (können), wenn - wie in der zitierten Literatur vertreten wird - die Fakten eine rechtliche Bewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erfordern,

stellt sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht und verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass seine das Urteil tragende Rechtsansicht der in der vermeintlichen Grundsatzfrage wiedergegebenen Rechtsauffassung nicht entgegensteht. Zutreffend verweist er darauf, dass diese Rechtsauffassung auf ein Urteil des [X.] vom 14. Oktober 1998 - 1 [X.] - (NVwZ-RR 2000, 431) zurückzuführen ist (vgl. das Zitat bei [X.], in: [X.]/Bonk/[X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 60 [X.]. 184, sowie bei [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2010, § 49 Rn. 44) und keineswegs eine Änderung der rechtlichen Bewertung bei gleichbleibender Tatsachenlage im Auge hat, sondern eine geänderte Tatsachenlage, die eine neue Bewertung erfordert. Eine solche geänderte Tatsachenlage hat der Verwaltungsgerichtshof gerade verneint.

e) Auch die weitere Frage,

unter welchen Voraussetzungen neue wissenschaftliche oder wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, Gutachten oder sachverständige Stellungnahmen "neuen Tatsachen" im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] gleichstehen bzw. als neue Tatsache zu behandeln sind,

wobei nach Auffassung des [X.] auch zu klären ist,

ob insoweit die Auslegung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] in Bezug auf [X.] anderen, engeren Vorgaben unterliegt,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des Herrn Dr. E. als ein neues Beweismittel eingeordnet, mit dem der Kläger die bisherigen Gutachten zu entkräften versuche. Es handele sich nicht um neue Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Dazu genüge nicht jede neue Erkenntnis eines Wissenschaftlers; vielmehr müsse diese Grundlage dafür sein, dass eine bestimmte bereits vorhandene Tatsache allgemein anders bewertet werde; denn eine neue wissenschaftliche Erkenntnis, die geeignet sei, einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu begründen, sei abzugrenzen von der bloßen anderen Bewertung einer unveränderten Tatsache.

Der Verwaltungsgerichtshof gibt insoweit die von ihm zitierte Rechtsprechung des [X.] (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 80; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308) zutreffend wieder, so dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, woraus sich ein weiterer Klärungsbedarf ergeben soll. Das gilt auch, soweit der Kläger es für notwendig hält, sich mit der Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Planfeststellungsrecht auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Frage, wann wissenschaftliche Erkenntnisse als "neue Tatsachen" anzusehen sind, im Planfeststellungsrecht anders als sonst zu beantworten sein soll, ergibt sich aus dem das Planfeststellungsrecht betreffenden Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 308), auf das sich auch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung beruft, dass dies in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht anders beurteilt wird. Dort wird mit weiteren Nachweisen klargestellt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Regel erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen sind, wenn sie allgemeine Anerkennung gefunden haben. Daraus folgt sogleich, dass eine Einzelmeinung, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt hat, grundsätzlich keine neue Tatsache sein kann, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] rechtfertigen kann. Die vom Kläger mit seinem Hinweis auf die vom [X.] verwendeten Worte "in der Regel" indirekt aufgeworfene Frage, ob davon Ausnahmen denkbar sind, stellt sich im vorliegenden Fall nicht; denn Umstände für eine in dieser Hinsicht aus dem Rahmen fallende Situation lassen sich weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs noch den Ausführungen des [X.] entnehmen.

f) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die Fragen,

unter welchen Voraussetzungen allgemein die Planrechtfertigung im Hinblick auf die Sicherung der dem Plan ursprünglich zugrunde liegenden Finanzierung entfällt bzw. entfallen kann, beispielsweise wenn eine zugrunde liegende verbindliche Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und weiteren an der Finanzierung maßgeblich beteiligten Gebietskörperschaften (wie hier [X.], [X.], [X.]) nachträglich in Frage gestellt wird, vornehmlich nichtig ist oder nicht mehr ausreicht oder sonst feststeht, dass einzelne Mitfinanzierer ganz oder teilweise ausfallen,

und

ob es bei später entstehenden Zweifeln an der Finanzierung ausreicht, dass der private Vorhabenträger bzw. der in staatlichem Eigentum stehende privatisierte Vorhabenträger erklärt, er sei ggf. bereit, die Finanzierung notfalls teils zusätzlich oder ganz selbst zu übernehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Widerrufsanspruch des [X.] nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] sei und in diesem Rahmen geprüft werden müsse, ob aufgrund neuer Tatsachen die Gesamtfinanzierung ausgeschlossen sei und demzufolge keine Planrechtfertigung mehr vorliege. Dies hat er verneint. Die vom Kläger dazu aufgeworfenen Fragen betreffen die tatsächliche Bewertung der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Einzelumstände und sind daher nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

g) Die folgenden vier als grundsätzlich bezeichneten Fragen zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.], mit denen der Kläger sinngemäß grundlegend geklärt wissen will, unter welchen Voraussetzungen ein schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung vorliegt, wenn der [X.] der Enteignung oder Eigentumsbeschränkung nachträglich entfällt, und wozu er zahlreiche Einzelfragen formuliert, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs.

Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] stellt mit der Verhütung oder Beseitigung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl besonders strenge Anforderungen an den [X.], ist jedoch ansonsten voraussetzungslos; insbesondere fordert sie keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage und lässt damit ohne Weiteres die Durchbrechung der Bestandskraft zu. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass mit schweren Nachteilen für das Gemeinwohl zwar nicht ausschließlich Allgemeininteressen, sondern auch individuelle Träger von Rechtsgütern geschützt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <15>), deren verletztes Recht aber einen Rang aufweisen muss, der es zum [X.] erhebt, und dessen Verletzung zudem so gravierend sein muss, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden oder aufrechterhalten bleiben kann.

Ausgehend davon drängt es sich auf, dass die Beeinträchtigung des Eigentums Einzelner durch einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht die strengen Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] erfüllt. Anders als für das Leben und die Gesundheit individueller Rechtsträger, die das [X.] als vom Schutz der Norm erfasst sieht, gibt es - worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist - für verlorenes oder beeinträchtigtes Eigentum die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung. Im Übrigen darf nicht aus den Augen verloren werden, dass [X.] mit enteignenden Vorwirkungen keineswegs Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass planfeststellungsbedürftige Vorhaben, insbesondere solche der Verkehrsinfrastruktur, oftmals mit der Inanspruchnahme fremden Eigentums einhergehen. Gäbe man den Betroffenen in all diesen Fällen mit der Behauptung der untragbaren Nachteile des bestandskräftig vorentschiedenen Zugriffs auf ihr Eigentum die Möglichkeit einer erneuten Verfahrenseröffnung, verlöre die Bestandskraft solcher Entscheidungen weitgehend ihre Bedeutung. Dies widerspräche der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die [X.]n wegen ihrer gestalterischen Wirkung eine erhöhte Bestandskraft verleihen und daher einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens ausschließen (vgl. § 72 Abs. 1 i.V.m. § 51 [X.]). Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 [X.] nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <13>; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 [X.] - NVwZ 2004, 97 <98>, vom 16. Dezember 2003 - 4 [X.] - NVwZ 2004, 865 <867> und vom 26. Februar 2004 - 4 [X.] - NVwZ 2004, 869; [X.], in: [X.]/Bonk/[X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 72 Rn. 115) und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind. Dies ist offenkundig und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nur insoweit ist es angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts notwendig, die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen zahlreichen Fragen zu beantworten.

h) Schließlich ergibt sich auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen,

unter welchen Voraussetzungen durch den ohne Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgenden Bau eines Planungstorsos (nicht funktionsfähiges Vorhaben) ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl droht,

und

ob die in diesem Falle ohne rechtfertigenden [X.] erfolgenden Eingriffe in die im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten öffentlichen und privaten Belange (Enteignungen, naturschutzrechtliche Eingriffe) schwere Nachteile darstellen.

Diese Fragen sind schon deswegen nicht zu beantworten, weil sie Tatsachen voraussetzen, die vom Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt worden sind.

3. Es gibt auch keine Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.

a) Der Kläger rügt insoweit im [X.] an eine seiner Grundsatzrügen zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Beweisaufnahme davon habe ausgehen dürfen, dass die Stellungnahmen des Dr. E. nicht dem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprächen.

Diese Rüge genügt für sich gesehen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines [X.], weil sie nicht verdeutlicht, weshalb es sich dem Gericht aufdrängen musste, dass seine an den bisher vorliegenden Gutachten orientierte Einschätzung der Stellungnahmen einer weiteren Fundierung durch die Einholung zusätzlicher Beweismittel bedurfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger diese Rüge darüber hinaus mit dem Einwand verknüpft, die Beweisanträge Nr. 1 bis 14 hätten nicht übergangen werden dürfen; denn auch insoweit liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

b) Mit seinen Beweisanträgen Nr. 1, 2, 11 und 12 wollte der Kläger nach seinem Beschwerdevorbringen belegen, dass der der Planung zugrunde gelegte [X.] fehlerhaft bemessen worden sei. Da der Verwaltungsgerichtshof die mit den Anträgen zu 1 und 2 zu beweisenden Tatsachen nicht als neu bewertet hat, waren sie nach der dem Urteil zugrunde liegenden und daher maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich, so dass sich das Unterlassen der Beweisaufnahme nicht als [X.] erweist. Dem Kläger hilft insoweit auch der Vortrag nicht weiter, erst die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass es sich bei den zu belegenden Tatsachen nicht um bloße Bewertungen bekannter Tatsachen, sondern um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handele, die der Entscheidung wie neue Tatsachen hätten zugrunde gelegt werden müssen. Damit seine Anträge mit dieser Zielrichtung noch als echte Beweisanträge und nicht als bloße [X.] hätten verstanden werden können, hätte er zumindest Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergeben hätte, dass die zu gewinnenden Beweisergebnisse nach den vom Verwaltungsgerichtshof angelegten Maßstäben notwendigerweise wissenschaftlich allgemein anerkannt und daher als neue Tatsachen hätten bewertet werden müssen. Dass dies geschehen ist, macht er mit seiner Beschwerde nicht geltend.

Die Beweisanträge zu 11 und 12 zielten bereits ihrem Wortlaut nach auf den tatsächlichen Zugverkehr im Jahre 2011 und daher von vornherein nicht auf neue Tatsachen, so dass sie schon deswegen vom Verwaltungsgerichtshof mit dieser Begründung abgelehnt werden durften.

Soweit der Kläger neben den Beweisanträgen zu 1, 2, 11 und 12 generell das Übergehen der Beweisanträge zu 1 bis 14 beanstandet hat, fehlt seiner Rüge die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Substanz.

c) In der Sache nicht berechtigt ist schließlich die Verfahrensrüge, die die Beweisanträge zu 18 und 19 betrifft. Mit diesen Anträgen wollte der Kläger durch zwei Zeugenaussagen im Wesentlichen die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit der [X.] und ihres Aufsichtsrates, das Vorhaben angesichts der Kostensteigerungen zu finanzieren, und deren Absicht belegen, den Bau des Projekts einzustellen oder zu stoppen, wenn der Finanzierungsvertrag vom 2. April 2009 verfassungswidrig sei, die darin vorgesehenen Finanzierungsbeiträge des [X.] nicht gezahlt werden könnten und ggf. geleistete Zahlungen zurückgezahlt werden müssten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweisthemen keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen enthielten, weil sie Hypothesen und künftige Entscheidungen zum Gegenstand hätten, die darüber hinaus von bestimmten Bedingungen abhingen. Diese Begründung lässt keinen Verfahrensmangel erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Planrechtfertigung nur dann als fehlend angesehen, wenn im Falle der Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung zugleich feststünde, dass eine andere Aufteilung der Kosten von vornherein ausscheide, so dass nach den Vorstellungen aller Finanzierungbeteiligten das Projekt nicht zu verwirklichen wäre (vgl. [X.]). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen und stützt sich dabei unter anderem auf den Prozessvortrag der Beigeladenen, wonach sie nicht gehindert sei, höhere Kosten zu tragen.

Zu dieser Einschätzung des künftigen Verhaltens der Beigeladenen sollten die Zeugen ausweislich des [X.] keine konkreten Tatsachen beitragen - solche werden in den Beweisanträgen nicht benannt -, sondern ihre eigene Einschätzung dazu, wie sich die [X.] und die Beigeladene verhalten würden, wenn die beschriebenen Finanzierungsprobleme aufträten. Solche Mutmaßungen sind keine Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind. Dazu hätte der Kläger schon bestimmte tatsächliche Umstände in das Wissen der Zeugen stellen müssen, aus denen sich auf die vermutlichen Absichten der [X.] und der Beigeladenen hätte schließen lassen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene [X.] ist ebenso wenig berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur in den Tatbestand seines Urteils den Vortrag des [X.] zur entstehenden Finanzierungslücke und der fehlenden Bereitschaft der [X.] und des [X.]es, für diese Lücke einzustehen, aufgenommen ([X.] oben), er ist auch in den Entscheidungsgründen ([X.] f.) hierauf eingegangen, wenn auch nicht mit dem vom Kläger erwünschten Ergebnis. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 5/15

27.05.2015

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Juli 2014, Az: 5 S 2429/12, Urteil

§ 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 5 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 3 B 5/15 (REWIS RS 2015, 10547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10547

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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1 BvR 2374/15

M 7 K 17.3914

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