Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. I ZR 109/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2332

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR
109/10
vom

18. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Oktober 2011 durch [X.] [X.] und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] Ham-burg, 5.
Zivilsenat, vom 26.
Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit [X.] derjenigen der Nebenintervenientin, die diese selbst zu tragen hat (§
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegan-gen, dass die von der Klägerin hergestellte elektrische Gebäck-presse über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Ein Erzeugnis [X.] wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestal-tung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-derheiten hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2008

I
ZR
170/05, [X.], 1115 Rn.
20 = [X.], 1510

[X.]; Urteil vom 1.
Dezember 2010

I
ZR
12/08, [X.], -
3
-
134 Rn.
67 = WRP
2011, 249

Perlentaucher). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen. Bei der Prüfung, ob das Erzeugnis der Klägerin diese Voraussetzun-gen erfüllt, hat das Berufungsgericht zwar auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen, mit denen dieses eine Eigenart des [X.] begründet hat. Daraus folgt aber nicht, dass das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen oder einen falschen Maßstab seiner Beurteilung zu-grunde gelegt hat. Vielmehr
dient die Wiedergabe der landgericht-lichen Entscheidung der Beschreibung derjenigen Merkmale, die das Erzeugnis der Klägerin und dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen.

Aus Rechtsgründen nicht zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, das Anforderungsniveau für die Feststel-lung einer wettbewerblichen Eigenart liege in der Regel unterhalb derjenigen einer geschmacksmusterrechtlichen Schutzfähigkeit. Da sich die Voraussetzungen der Eigenart nach §
2 Abs.
3 Ge-schmMG und Art.
6 Abs.
1 [X.] einerseits und der wettbewerbli-chen Eigenart nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß §
4 Nr.
9 UWG nicht decken, lassen sich allgemeine Aussagen zu einem Rangverhältnis zwischen ge-schmacksmusterrechtlicher und wettbewerblicher Eigenart nicht treffen. Dafür, dass das Berufungsgericht durch den unzutreffen-den Ansatz zu einem falschen Ergebnis gelangt ist, ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das Erzeugnis der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart, nicht zu beanstanden.

-
4
-
Daran ändert auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde nichts, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass der Verkehr dazu neige, auf dem Markt für [X.] der Formgestaltung einer Ware einen Herkunftshinweis zu ent-nehmen. Bei [X.] seien für den Verbraucher nicht deren Ästhetik oder Design, sondern ihre Praktikabilität und Handhabbarkeit für die Kaufentscheidung wesentlich. Diese [X.] ordne der Verkehr deshalb nicht nach ihrer äußeren Form einem Hersteller zu.

In der von der Nichtzulassungsbeschwerde angenommenen [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] bei [X.] mit ihrem Design keine Herkunftsvor-stellungen verbindet. Entscheidend ist
vielmehr auch hier, ob es sich um "[X.]" oder "Dutzendware" handelt, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses keinen Wert legt,
oder ob die Produkte bestimmte Merkmale auf-weisen, anhand deren das Publikum auf die betriebliche Herkunft schließt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 2006

I
ZR
270/03, [X.], 339 Rn.
26 = WRP 2007, 313

[X.]). Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegan-gen.

-
5
-

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Streitwert:

350.000

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2005 -
308 [X.]/04 -

O[X.], Entscheidung vom 26.05.2010 -
5 U 96/05 -

Meta

I ZR 109/10

18.10.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. I ZR 109/10 (REWIS RS 2011, 2332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2332

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