Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. 4 StR 136/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3228

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[X.] vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]. wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2006, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. I[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die insoweit verhängte [X.] und im [X.], 3. soweit seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet worden ist. II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 - IV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes unter Einbeziehung einer Geld-strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung und die Einziehung des bei der [X.] verwendeten [X.] angeordnet. Den Angeklagten [X.]. hat es der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn [X.] unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung - ei-ne Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und ausgesprochen, dass die in der früheren Verurteilung verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrer-laubnis aufrechterhalten bleibt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rü-gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte [X.] beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des Ange-klagten [X.]. ist in vollem Umfang begründet. Die Revision des Angeklag-ten [X.]hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilungen des Angeklagten [X.]wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und des Angeklagten [X.]. wegen Beihilfe hierzu (Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe) haben keinen Bestand, weil die Urteilsfest-stellungen nicht die Nachprüfung gestatten, ob die Angeklagten von der Tat strafbefreiend zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 StGB). 2 - 4 - Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte [X.], un-terstützt durch den Mitangeklagten [X.]. , [X.]durch [X.] zur Zahlung eines Geldbetrages von zunächst 600 • und später von 1.200 • zu veranlassen. Nachdem [X.]das Geld nicht aufbringen konn-te, erklärte ihm schließlich der Angeklagte [X.] , er habe für die Zahlung des Geldes noch eine Woche Zeit. Er solle sich täglich telefonisch bei ihm melden und mitteilen, wie viel Geld er schon zusammen habe. Weitere Feststellungen enthält das Urteil hierzu nicht. Damit bleibt offen, aus welchen Gründen es in der Folgezeit nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Hierauf kommt es für die rechtliche Beurteilung nach § 24 Abs. 2 StGB indes entscheidend an. [X.] nämlich die Angeklagten im Weiteren davon ausgegangen sein, dass [X.]die geforderte Zahlung noch erbringen wird, so läge ein unbeendeter Versuch vor. In diesem Fall würde es für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts genügen, dass die Angeklagten [X.] was hier nicht ohne weiteres aus-geschlossen werden kann [X.] einvernehmlich nicht mehr weitergehandelt haben, obwohl sie es jeweils gekonnt hätten (vgl. [X.], 158, 162; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 41). 3 2. Die Teilaufhebung entzieht der gegen den Angeklagten [X.] verhäng-ten Gesamtstrafe die Grundlage. Auch die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass bei Verurteilung nur wegen der [X.] der [X.] unterblieben wäre. 4 3. Die [X.] zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB geben im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. 5 - 5 - § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstre-ckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion. [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 136/07

26.06.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. 4 StR 136/07 (REWIS RS 2007, 3228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3228

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