Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2023, Az. 7 B 22/22

7. Senat | REWIS RS 2023, 3179

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Gegenstand

Nachbarklage gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung zur Lärmsanierung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Die [X.]eschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die am 15. September 2022 abgelaufene [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch das an diesem Tag an das Oberverwaltungsgericht übermittelte elektronische Dokument gewahrt.

3

Gemäß § 55d Satz 1 VwGO, der auch für die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und deren [X.]egründung gilt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 8 [X.] - juris Rn. 2 und vom 17. Januar 2023 - 9 [X.] 23.22 - juris Rn. 2), sind - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 der Vorschrift - vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. So liegt es hier.

4

Zwar war die mehrfach elektronisch übermittelte [X.]eschwerdebegründung ausweislich der Transfervermerke nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie wurde aber durch grafische Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des [X.] einfach signiert und - ausweislich der Transfervermerke durch vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis dokumentiert - von dem Prozessbevollmächtigten aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an die elektronische Poststelle des Gerichts und somit auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - [X.] 310 § 55a VwGO Nr. 5 Rn. 4, 6 f.).

5

2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

6

a) Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

7

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 7. Oktober 2022 - 7 [X.] 6.22 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

8

aa) Hinsichtlich der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Frage, ob

"im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens für Schallschutzmaßnahmen an einem Schienenweg der Eisenbahn, der weder in Zeiten des [X.] verfassten Rechtsstaates noch zuvor im [X.] bzw. im [X.] in einem eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren genehmigt bzw. im Plan festgestellt wurde, eine Prüfung der Umweltverträglichkeit des gesamten nicht genehmigten [X.]ahnbetriebs durchzuführen [ist]",

kann es auf sich beruhen, ob sie eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache schon deshalb nicht zu begründen vermag, weil das Oberverwaltungsgericht zum Vorhandensein oder Fehlen einer Genehmigung bzw. Planfeststellung des hier in Rede stehenden Schienenweges keine Feststellungen getroffen hat. Es hat eine unbedingte [X.] unter dem Aspekt des [X.]aus eines Schienenweges (Nr. 14.7 der Anlage 1 zum [X.]) verneint, weil mit der streitgegenständlichen Plangenehmigung nicht die bereits vorhandene [X.]ahnstrecke, sondern (nur) die Errichtung von [X.] genehmigt werde ([X.]). Die zulassungsrechtliche Situation der [X.]ahnstrecke bleibt ungeklärt. Das angefochtene Urteil verhält sich nicht zum Regelungsgehalt einer am 21. Juni 1858 erteilten [X.] Konzession und lässt ausdrücklich offen, ob Abwehransprüche des [X.] "gegen Immissionen aufgrund der [X.]estandsstrecke aufgrund einer 'historischen' bzw. 'fingierten' Planfeststellung und Widmung [...] ausgeschlossen sind" ([X.], 26 f.). Hat das vorinstanzliche Gericht Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, nicht festgestellt, so kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen werden, sofern nicht die Tatsachenfeststellung lediglich deshalb unterblieben ist, weil die Vorinstanz die aufgeworfenen Rechtsfragen anders als der [X.]eschwerdeführer beantwortet und die fraglichen Tatsachen deshalb als nicht entscheidungserheblich bewertet hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]VerwGE 111, 61 <62> m. w. N.).

9

Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger insoweit eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht darlegt. Das [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebietet die [X.]ezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen muss, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu erläutern sind. Die pauschale [X.]ehauptung, aus verschiedenen Regelungen ergebe sich ein Anspruch oder eine sonstige Rechtsfolge und diesbezüglich fehle es bislang an einer höchstrichterlichen Klärung, erlaubt dem [X.]undesverwaltungsgericht keine Überprüfung des [X.]eschwerdevorbringens im Hinblick auf die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache und genügt den Darlegungsanforderungen daher nicht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Januar 2001 - 6 [X.] 35.00 - [X.], 377 <378>). So liegt es hier. Die [X.]eschwerde beruft sich ohne konkrete [X.]ezeichnung der für einschlägig gehaltenen Normen und ohne nähere Erläuterung des Inhalts dieser Normen pauschal auf den "Zweck der Richtlinie 85/337/[X.]" sowie den "Anwendungsbereich und die Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung in §§ 4 ff. [X.]", die es in der in der Fragestellung beschriebenen Situation geböten, das "Gesamtvorhaben" auf seine Umweltverträglichkeit zu untersuchen.

bb) Die weiteren Fragen, ob

"bei einem über 100-jährigen [X.]ahnbetrieb auch ohne eisenbahnrechtliche Genehmigung oder Feststellung des Plans davon auszugehen [ist], dass solche von dem [X.]ahnbetrieb ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen oberhalb der Schwelle des § 2 [der] 16. [X.]ImSchV bzw. oberhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bzw. eines enteignungsgleichen Eingriffs durch die Rechtsinstitute einer 'historischen' bzw. 'fingierten' Planfeststellung und Widmung legitimiert sind", und

"von dieser Legitimation auch zwischenzeitliche nicht eisenbahnrechtlich genehmigte, aber die Schallimmissionen wesentlich steigernde Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der [X.]ahnstrecke zugunsten einer Erhöhung der Traglast und der Höchstgeschwindigkeit umfasst [sind]",

waren für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat, kann grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Januar 2018 - 9 [X.] 20.17 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 52 Rn. 9 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der Existenz "einer 'historischen' bzw. 'fingierten' Planfeststellung und Widmung" der [X.]ahnstrecke ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass weder die Errichtung noch die Ertüchtigung der [X.]ahnstrecke Gegenstand der hier streitgegenständlichen, allein die Errichtung von [X.] zur Lärmsanierung betreffenden Plangenehmigung und des ihr vorausgehenden Plangenehmigungsverfahrens seien ([X.], 24 f., 27). Etwaige Ansprüche zur Abwehr von Immissionen der [X.]estandsstrecke seien deshalb außerhalb dieses Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen. Ein möglicher Ausschluss solcher Ansprüche aufgrund einer "historischen" bzw. "fingierten" Planfeststellung und Widmung könne deshalb ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die [X.]ahnstrecke durch Ertüchtigung eine wesentliche Änderung im Sinne von § 41 [X.]ImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. [X.]ImSchV erfahren habe (UA S. 26 f.).

cc) Zur Zulassung der Revision führen auch nicht die folgenden von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen:

"Gebieten es die Grundrechte auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, dass in einem durch eine im Eigentum des Staates stehende Vorhabenträgerin eingeleiteten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren - hier für das Vorhaben 'Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des [X.]undes - Neubau von [X.]' -

(1) die in den fristgerecht vorgetragenen Einwendungen eines Anliegers im Plangenehmigungsverfahren vorgetragene These einer fehlenden formellen bzw. materiellen eisenbahnrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung des benachbarten [X.]ahnbetriebs aus den Argumenten des [X.]etriebsverbotes solcher nicht formell und materiell durch die zuständige [X.]ehörde genehmigter [X.]ahnstrecken und des [X.] der Planfeststellung aufzuklären? [...]

(2) der durch den [X.]etrieb der [X.]ahnstrecke im [X.] des durch schädliche Umwelteinwirkungen des [X.]ahnlärms betroffenen Anliegers verursachte Umgebungslärm sachverständig ermittelt wird? [...]

(3) bei der [X.]ewertung der [X.]eurteilungspegel für ein Gebäude im Mischgebiet anstelle eines Grenzwertes von 69/59 d[X.] (A) tags/nachts die im § 2 [der] 16. [X.]undes-Immissionsschutzverordnung normierten Grenzwerte von 64/54 d[X.] (A) tags/nachts zugrunde zu legen sind? [...]

(4) bei solchem an der Fassade des betroffenen Wohnhauses auch nach der Errichtung einer geplanten [X.] prognostizierten [X.]ahnbetriebslärm von tags/nachts 73/72 d[X.] (A) - vgl. Tabelle auf Seite 4 des Urteils vom 20.06.2022 - in die Entscheidung über mögliche Schallschutzmaßnahmen gegen solche oberhalb der Schwelle einer schweren und unerträglichen [X.]eeinträchtigung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen wie Gesundheit oder Eigentum bzw. eines enteignungsgleichen Eingriffs liegende Schallimmissionen in die Abwägung der [X.]ehörde zu möglichen und dem Vorhabenträger aufzuerlegenden aktiven Schallschutzmaßnahmen - auch zum Schutz des [X.]s - eingestellt werden müssen? [...]

Ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche eines Schienenweges auch unter [X.]erücksichtigung aktiver Maßnahmen des [X.] sicherzustellen, dass der [X.]eurteilungspegel im [X.] bzw. an der Fassade eines Wohnhauses die in § 3 [richtig: § 2] Abs. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes normierten Immissionsgrenzwerte anstelle solcher von der Vorhabenträger bzw. im [X.]undeshaushalt vorgegebener höherer Werte nicht überschreiten?"

Der Kläger legt die grundsätzliche [X.]edeutung, die er diesen Fragen beimisst, nicht dar. Das [X.] nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation in dem angefochtenen Urteil (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. März 2017 - 4 [X.] 8.17 - juris Rn. 2 m. w. N.). Dies lässt die [X.]eschwerdebegründung vermissen. Sie enthält - in Auseinandersetzung insbesondere mit erstinstanzlichem Vorbringen der [X.]eigeladenen sowie mit den Gründen einer Entscheidung des [X.] - breite Ausführungen zum Fehlen einer notwendigen Genehmigung bzw. Planfeststellung der [X.]ahnstrecke sowie zur Frage einer etwaigen eisenbahnrechtlichen Widmung oder fiktiven Planfeststellung der Strecke. Die Ausführungen lassen einen konkreten [X.]ezug zu den entscheidungstragenden Erwägungen des [X.], das weder von einer Genehmigung oder förmlichen Planfeststellung noch von einer Widmung oder fiktiven Planfeststellung ausgegangen ist, vermissen. Das Oberverwaltungsgericht hat weder der zulassungsrechtlichen Situation der [X.]ahnstrecke noch den durch ihren [X.]etrieb auf dem Grundstück des [X.] verursachten Schallimmissionen maßgebliche [X.]edeutung beigemessen, weil die angegriffene Plangenehmigung und das ihr vorausgegangene Verwaltungsverfahren gegenständlich auf die Errichtung von [X.] beschränkt seien. Darauf geht die [X.]eschwerde nicht ein. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich deshalb auch nicht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen, die sich auf den [X.]etrieb der [X.]ahnstrecke und die dadurch verursachten Schallimmissionen beziehen.

b) Die Revision ist nicht wegen einer geltend gemachten Divergenz von der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Die [X.]eschwerdebegründung lässt schon die für eine hinreichende [X.]ezeichnung einer Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. August 2016 - 1 [X.] 93.16 - NVwZ-RR 2016, 805 Rn. 2 und vom 19. Oktober 2022 - 7 [X.] 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13) präzise Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze vermissen. Sie beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe eines Auszugs aus den Gründen des Urteils des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1974 - 4 C 14.74 - ([X.] 11 Art. 14 GG Nr. 148 S. 168 f.) sowie Ausführungen dazu, dass der hier in Rede stehende Fall zwar in wesentlicher Hinsicht gleich gelagert sei wie der dem zitierten Urteil zugrundeliegende, das Oberverwaltungsgericht dem Kläger aber gleichwohl einen Abwehranspruch verweigert habe. Damit rügt die [X.]eschwerde der Sache nach eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung vom [X.]undesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze, was eine Divergenz nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Februar 2022 - 7 [X.] 9.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

c) Auch Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem [X.]eschwerdevorbringen nicht.

Die [X.]eschwerde hält es für [X.], dass das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge Nr. 1 bis 12 mit der [X.]egründung abgelehnt hat, die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen seien unerheblich. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>) kam es auf die unter [X.]eweis gestellte Höhe der durch den [X.]etrieb der [X.]estandsstrecke am Wohnhaus des [X.] verursachten [X.], Eigenart und Auswirkungen von [X.] sowie den Umfang des in der angefochtenen Plangenehmigung vorgesehenen passiven [X.] nicht entscheidungserheblich an. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass der Kläger [X.] nur nach Maßgabe von § 41 [X.]ImSchG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. [X.]ImSchV beanspruchen könne, ein solcher Anspruch aber hinsichtlich der hier plangenehmigten Errichtung der Schallschutzwände mangels wesentlicher Änderung eines Schienenweges nicht bestehe und [X.] im Zusammenhang mit [X.]etrieb und Ertüchtigung der bestehenden [X.]ahnstrecke außerhalb des streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen seien. Mit seiner vermeintlichen Verfahrensrüge wendet sich der Kläger der Sache nach gegen diese materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.]. Soweit er in diesem Zusammenhang sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) beanstandet, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit Vorbringen zur Grundrechtsrelevanz von [X.]ahnbetriebslärm unterhalb einer Schwelle von 60 d[X.](A) sowie zu Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der [X.]ahnstrecke nicht auseinandergesetzt habe, greift die Rüge ebenfalls nicht durch. Auch dieses Vorbringen ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.], dass [X.] wegen Immissionen aufgrund der [X.]estandsstrecke sowie im Zusammenhang mit einer die Leistungsfähigkeit erhöhenden Streckenertüchtigung außerhalb des streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen seien, nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 22/22

11.04.2023

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Juni 2022, Az: 11 D 29/21.AK, Urteil

§ 18 AEG, § 18b AEG, § 41 BImSchG, § 5 UVPG, § 6 UVPG, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2023, Az. 7 B 22/22 (REWIS RS 2023, 3179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3179

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