Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 204/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 5. Juli 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor dem Hintergrund des [X.] vom 12. Juni 1985 ([X.] - [X.], 877) - die Anwendung des § 242 BGB in einem Einzelfall. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berechtigung der Prämienerhöhung streitig war und der Versicherer deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat ([X.], 323, 329 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 21.931,73 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 392/03 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2005 - 7 U 84/04 -
Meta
05.07.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. IV ZR 204/05 (REWIS RS 2006, 2783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2783
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.