Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. KZB 35/99

Kartellsenat | REWIS RS 2000, 2862

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[X.] 35/99vom14. März 2000in der [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 14. März 2000 durchden Präsidenten des [X.] Geiß und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. Bornkammbeschlossen:Die außerordentliche Beschwerde gegen den [X.]uß des Kar-tellsenats des [X.] vom 11. Dezember 1996 wird [X.] der Beigeladenen zu 3 verworfen.Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde wird [X.].Gründe:[X.] Mit [X.]uß vom 11. Dezember 1996 hat der Kartellsenat des [X.]s die Beschwerde mehrerer Gesellschafter des [X.] gegen eine Entscheidung des [X.], in der dem [X.] untersagt worden war, ge-werbliche Veranstalter von Spielgemeinschaften von der Teilnahme an seinen- 3 -Ausspielungen auszuschließen. Zu diesem Verfahren war eine Reihe von ge-werblichen Anbietern derartiger Spielgemeinschaften, unter anderem die Bei-geladene zu 3, beigeladen worden. Diesen Beigeladenen hat das [X.] in seiner Entscheidung einen Kostenerstattungsanspruch gegen die [X.] zuerkannt, soweit sie an der mündlichen Verhandlung über [X.] teilgenommen haben. Da diese Voraussetzung bei der [X.] zu 3 nicht erfüllt war, hat es in ihrem Fall eine Kostenerstattungspflichtausdrücklich abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat sich die [X.] 3 zunächst mit einer Gegenvorstellung gewandt. Nachdem diese ohne [X.] geblieben war, hat sie gegen die Entscheidung des [X.] au-ßerordentliche Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, unter Aufhebung des an-gefochtenen [X.]usses auszusprechen, daß die Beschwerdeführer in [X.] Kart 1/96 des [X.] im Beschwerdeverfahren auch [X.] Kosten der Beigeladenen zu 3 zu erstatten haben. [X.] hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie antragsgemäßdem [X.] vorgelegt. Die Gesellschafter des [X.] sind der Beschwerde entgegengetreten.I[X.] Die außerordentliche Beschwerde der Beigeladenen zu 3 ist unzuläs-sig. Mit ihrem Rechtsbehelf wendet sie sich gegen die Auffassung des [X.]s, das sich zur Zuerkennung eines Kostenerstattungsanspruchs au-ßerstande gesehen hat. Gegenstand des mit dem Rechtsbehelf geführten An-griffs ist damit die Entscheidung des [X.] zum Kostenpunkt, gegendie nach § 74 Abs. 1 GWB (§ 73 GWB a.F.) eine Beschwerde zum Bundesge-richtshof nicht eröffnet ist (vgl. [X.].[X.]. v. 23.2.1988 - KVR 6/87, [X.], 2479 - Coop-Wandmaker).- 4 -Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung [X.] außerordentliche Beschwerde gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nichtanzugreifende Entscheidungen zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Ein solches Rechtsmittel ist in der Rechtsprechung des [X.]allenfalls dann als zulässig angesehen worden, wenn die angefochtene Ent-scheidung an einem Mangel leidet, der sie als greifbar gesetzwidrig erscheinenläßt (vgl. dazu [X.]/[X.], 2479 - Coop-Wandmaker; siehe auch [X.],[X.]. v. 16.3.1998 - II ZB 19/97, [X.] 1998, 733 = NJW 1998, 1715 und v.22.7.1997 - [X.], [X.] 1997, 1065 jew. m.w.[X.]). Voraussetzung für [X.] einer solchen Gesetzwidrigkeit ist, daß die Entscheidung mit dergeltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzli-chen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist ([X.] NJW 1998,1715 u. [X.] 1997, 1065). So liegt der Sachverhalt indessen nicht.Einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten hat [X.] der Beigeladenen zu 3 versagt, weil diese nicht an der mündli-chen Verhandlung über die Beschwerde teilgenommen habe. Das entspricht [X.] der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die eine Erstattungaußergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen regelmäßig davon abhängigmachen, daß dieser durch die Stellung von Anträgen im Verfahren ein eigenes,die Erstattung von Kosten des Gegners einschließendes Risiko eingegangenist (vgl. [X.], [X.]. [X.] B 126.95, NJW 1995, 2867; [X.]. v.7.11.1993 - 1 C 8.93; Urt. v. 15.5.1997 - 3 C 16.96, [X.] 310 § 42 VwGONr. 245; [X.]. v. 7.11.1995 - 7 C 71.94, [X.] 113 § 5 InVorG Nr. 3; [X.]. [X.] KSt 7.96, [X.] 310 § 162 VwGO Nr. 31). Hat - wie im vor-liegenden Fall - eine mündliche Verhandlung stattgefunden, setzt die Erstat-tungspflicht damit regelmäßig eine Teilnahme an dieser [X.] 5 -Bereits diese Rechtsprechung, deren Übernahme in das kartellverwal-tungsrechtliche Verfahren keinen Rechtsfehler erkennen läßt, schließt es aus,die vom [X.] vorgenommene Kostenverteilung als gesetzesfremdanzusehen.Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die vom [X.] verlangte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei der [X.] zu 3 wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen, auch auf demkartellrechtswidrigen Verhalten der Gesellschafter des [X.] beruhenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten unmöglich gewesen,berührt das diese Beurteilung nicht. Dieser Einwand betrifft allein die [X.] im Einzelfall; soweit dem [X.] dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte, führte dieser nicht zu einergreifbaren Gesetzwidrigkeit. Das von der Rechtsprechung entwickelte Instru-ment der außerordentlichen Beschwerde aus diesem Gesichtspunkt dient nichtdazu, eine nach dem Gesetz nicht bestehende allgemeine sachliche [X.] von Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu eröffnen. Sein Zweck [X.], Korrekturen bei besonders gewichtigen Verstößen gegen die Rechts-ordnung zu ermöglichen. Hierfür genügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung alssolche allein nicht, so daß hier dahinstehen kann, ob dem [X.] mitder Vernachlässigung des Vorbringens der Beigeladenen zu 3 ein derartigerFehler unterlaufen [X.] beruht auf § 78 GWB.GeißMelullis[X.][X.]Bornkamm

Meta

KZB 35/99

14.03.2000

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. KZB 35/99 (REWIS RS 2000, 2862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2862

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