Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. VI ZR 378/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7004

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:280618BVIZR378.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 378/17
vom

28. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Juni 2018
durch den [X.] [X.], die
Richterin von [X.], [X.], die Richterin
Dr.
[X.] und [X.] Allgayer
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10.
April 2018 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt: In der Randnummer 3 (Gründe) muss es anstatt "des [X.]" lauten: "der Beklagten zu 2".
Galke
von [X.]
[X.]

[X.]
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.01.2017 -
10 O 64/16 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.08.2017 -
7 U 8/17 -

Meta

VI ZR 378/17

28.06.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. VI ZR 378/17 (REWIS RS 2018, 7004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7004

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 378/17

VI ZR 355/14

III ZR 82/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.