Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 327/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2400

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[X.]/03
vom 25. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 25. Juli 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, daß der Senat beabsich-tigt, die Revision des [X.] durch Beschluß gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die von der Revision aufgeworfene Frage der [X.]widrigkeit der §§ 327 a ff. [X.] ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die [X.]mäßigkeit dieser Regelungen aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt. Die Revision hat dementsprechend auch keine Erfolgsaussicht. Die Revision sieht selbst, daß das Hinausdrängen von Minderheitsaktio-nären (sog. "Squeeze out") im Verfahren gemäß §§ 327 a ff. [X.] nach den Grundsätzen der Entscheidung des [X.] vom
23. August 2000 (1 BvR 147/97, [X.], 1670 = NJW 2001, 279) verfas-sungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstan-den ist, wenn die Aktionäre dafür wirtschaftlich "voll" entschädigt werden. Dies ist durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet. 1. Daß die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär als Schuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 [X.]), ist ohne Bedeutung, 1 2 3 - 3 - weil ihre Angemessenheit gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist; diese werden auch nicht von dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht ausgewählt und bestellt. Durch die Verweisung in § 327 c Abs. 2 Satz 4 [X.] auf die für Abschlußprüfer geltenden Bestimmungen (§ 293 d [X.] i.V.m. §§ 319 Abs. 1-3, 323 HGB) ist sichergestellt, daß es sich um unabhängige Prüfer handelt (vgl. auch §§ 43 ff. [X.]). Damit hat das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, um das Interesse des Hauptaktionärs an einer möglichst niedrigen Abfindung nicht zur Geltung kommen zu lassen. Soweit die Revision auf die "in den letzten Jahren mit Wirtschaftsprüfern gemachten Erfahrungen" (§ 291 ZPO) verweist, kann das nicht dazu führen, einen ganzen Berufsstand in [X.] zu bringen, der wie wohl kaum ein anderer über die hier erforderliche Sachkunde hinsicht-lich der Unternehmensbewertung verfügt und zur Objektivität verpflichtet ist. Bezeichnenderweise vermag auch die Revision einen geeigneteren [X.] nicht anzugeben. Gegenüber einer schuldhaften Falschbewertung des Prüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 [X.], 323 HGB geschützt (vgl. [X.], [X.] 6. Aufl. § 293 d Rdn. 5). 2. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere - gerichtliche - Überprüfungsmöglichkeit geschaffen hat, welche nach dem Beschluß des [X.] vom 23. August 2000 aaO schon für sich allein die von [X.] wegen gebotene "Sicherung dafür" bietet, "daß ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine ge-sellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (vgl. auch [X.] 100, 289, 303). Entgegen der Ansicht der Revision fordert das [X.] damit nicht, daß die effektive Zahlung der Abfindung durch eine absolut insolvenzfeste Sicherheit gewährleistet werden müsse. Fehl 4 - 4 - geht es deshalb, soweit die Revision als verfassungswidrig bemängelt, daß die Zahlung der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 3 [X.] "nur" durch eine von dem Hauptaktionär beizubringende Garantieerklärung eines in [X.] zugelassenen Kreditinstituts gesichert werde, weil ein solches Kreditinstitut auch wirtschaftlich zusammenbrechen könne. "Wirtschaftlich zu-sammenbrechen" kann auch die Gesellschaft, welcher der Aktionär angehört. Eine Insolvenzgefahr besteht bei öffentlich-rechtlichen Banken wegen der [X.] ohnehin nicht und ist auch bei anderen Kreditinstituten [X.] gering. Der Gesetzgeber muß nicht für alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten Vorsorge treffen. Angesichts der ihm nach der Rechtsprechung des [X.] zukommenden [X.] ist § 327 b Abs. 3 [X.] insoweit von [X.] wegen nicht zu beanstanden. 3. Ebensowenig ist es - entgegen der Ansicht der Revision - verfas-sungswidrig, daß § 327 b Abs. 3 [X.] bei wörtlicher Auslegung eine Sicherung durch Bankgarantie nur für die vom Hauptaktionär festgelegte (und durch einen Prüfer bestätigte) Abfindung, nicht aber für einen eventuellen, im Spruchverfah-ren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag vorschreibt und der Hauptaktionär als Schuldner während des u.U. Jahre dauernden Spruchverfahrens in [X.] geraten kann. Das Risiko einer Insolvenz des Zahlungspflichtigen ist ein allgemeines Gläubigerrisiko, vor dem ein Aktionär bei anderen Struktur-maßnahmen sogar insgesamt nicht geschützt wird (vgl. [X.] NZG 2003, 539, 543; 2003, 978 f.). So hat das [X.] (Beschl. v. 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94, NJW 1999, 1699) die Regelungen der §§ 291 ff. [X.], die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposi-tion der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für ver-fassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für Ausgleichs- und [X.] nach §§ 304, 305 [X.] zu rügen (vgl. 5 - 5 - dazu [X.] 14, 263, 287). [X.] ist die fehlende Insolvenzsicherung des bloßen (eventuellen) Mehrbetrages, um den es hier geht, von [X.] we-gen erst recht nicht zu beanstanden, zumal die in § 327 c Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung durch unabhängige Prüfer (vgl. o-ben 1) eine Gewähr dafür bietet, daß es im Spruchverfahren im Regelfall nicht zu erheblichen Mehrbeträgen kommen wird. Andererseits wäre die von der [X.] geforderte Bankgarantie in unbestimmter Höhe wenig praktikabel, weil auf seiten der Kreditinstitute dazu aus grundsätzlichen Erwägungen nur eine geringe Bereitschaft besteht (vgl. [X.] in [X.].WpÜG § 327 b [X.] Rdn. 31). [X.] [X.]
[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 [X.]/03 -

Meta

II ZR 327/03

25.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 327/03 (REWIS RS 2005, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2400

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