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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
265/11
vom
19. Juli 2012
in der Teilungsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 59 Abs. 2, § 83 Nr. 1
Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten, obwohl die verlangten abweichenden Be-dingungen den gesetzlichen Bedingungen inhaltlich entsprechen, ist der [X.] des §
83 Nr. 1 [X.] gegeben.
[X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 -
V [X.] -
LG [X.]
[X.]
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2012 durch [X.] [X.], die Richterin [X.],
[X.]
[X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 305.000
e-tung der Beteiligten zu
3 sowie 96.500
e-tung der Beteiligten zu 2.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben die Teilungsversteigerung ihres im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitzes. Das sich darauf [X.] ist zumindest teilweise vermietet.
In dem Versteigerungstermin am 3.
März 2011 beantragte der Beteiligte zu
1 abweichende Versteigerungsbedingungen des Inhalts, dass auf das [X.] gemäß §
57a [X.] verzichtet werde. Das [X.] bot das Grundstück darauf hin doppelt aus, und zwar zum einen zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und zum anderen zu abweichenden 1
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Bedingungen mit dem Wegfall des [X.]. Meistbietende auf das Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen blieb die Beteiligte zu 3 mit [X.] Bedingungen ist der Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 237.500
Beschluss vom 9. März 2011 wurde der Beteiligten zu 3 der Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilt.
Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, sie habe angenommen, dass ihr bei einem Zuschlag zu den gesetzlichen Bedingungen das Sonderkündigungsrecht nach §
57a [X.] zustehe; tatsächlich sei dieses nach §
183 [X.] aber ausgeschlossen. Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2011 ab-geholfen und sowohl der Beteiligten zu 3 als auch dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu
1
und 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu
2 die Wiederherstellung des [X.]
vom 9.
März 2011 erreichen. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Zuschlagsversagungsgrund des §
83 Nr.
1 [X.] für gegeben, weil die Versteigerungsbedingungen einen anderen als den durch das Gesetz vorgegebenen Inhalt gehabt hätten. Bei einer Teilungs-versteigerung sei das Sonderkündigungsrecht des §
57a [X.] kraft Gesetzes ausgeschlossen (§
183 [X.]). Demgegenüber habe das
einheitlich zu be-trachtende
[X.] die Aussage enthalten, dem Ersteher stehe nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Denn nur bei diesem Verständnis hätten die abweichenden, einen Verzicht auf 3
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das Sonderkündigungsrecht enthaltenden Versteigerungsbedingungen einen Sinn ergeben.
III.
Die nach §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis hält das Be-schwerdegericht die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 8.
April 2011 zu Recht für unbegründet. Dieses musste der zulässigen (§
97 Abs. 1, §
100 Abs. 2 [X.]) Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 3 abhelfen, da der Zuschlag auf das von ihr abgegebene Ge-bot gemäß §
83 Nr.
1 [X.] zu versagen war.
1.a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der [X.] des §
83 Nr. 1 [X.] -
Verletzung eine der Vorschriften über die Feststellung der Versteigerungsbedingungen -
allerdings nicht deshalb gegeben, weil im Versteigerungstermin unrichtige gesetzliche Versteigerungs-bedingungen festgestellt und verlesen worden sind (§
66 Abs. 1 [X.]). Das war nämlich nicht der Fall. Ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins hat das Vollstreckungsgericht hinsichtlich eines möglichen Sonderkündigungs-rechts des [X.] keine besonderen Bedingungen verlesen, sondern
nach Feststellung der bestehenbleibenden Rechte, des geringsten Gebots sowie Maßgaben zu der Verzinsung des [X.] und zu den Gerichtskosten
lediglich darauf verwiesen, dass "[X.]"
gälten. Diese haben dadurch, dass im weiteren [X.] des Versteigerungstermins Fehlvorstellungen des Vollstreckungsgerichts von deren Inhalt offenbar wurden, keine Änderung erfahren. Das [X.] wollte die Versteigerung erkennbar zu den gesetzlichen Bedin-gungen durchführen und hat das Grundstück demgemäß mit dem Zusatz: "Im 5
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Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen"
mithin gemäß §
183 [X.] ohne ein Sonderkündigungsrecht für die Beteiligte zu
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zuge-schlagen (vgl. §
82 [X.]). Etwas anderes wäre ihm auch nicht möglich gewe-sen, da die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht zur Disposition des Gerichts stehen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten im Rahmen der Vor-gaben des §
59 [X.] geändert werden können (vgl. [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
59 Rn. 1).
b) Die Voraussetzungen des §
83 Nr. 1 [X.]
sind aber deshalb erfüllt, weil die Vorschrift des §
59 Abs. 2 [X.] verletzt ist. Diese lässt ein Doppelaus-gebot nur zu, wenn ein Beteiligter eine Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verlangt, die von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Hieran fehlte es, da die zu dem Sonderkündigungsrecht des §
57a [X.] beantragten abweichenden Bedingungen den gesetzlichen entsprachen.
c) Eine Heilung des [X.] gemäß §
84 Abs. 1 [X.] schei-det aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, sondern vielmehr naheliegt, dass das fehlerhafte [X.] bei den Anwesenden zu [X.] über den Inhalt der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen geführt und damit das Recht der Beteiligten zu
3 als Bieterin beeinträchtigt hat.
Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass ein Irrtum über die Bedingungen, zu denen das Versteigerungsobjekt er-worben werden kann, grundsätzlich zu Lasten des Bieters geht und diesen auch nicht zu einer Anfechtung seines Gebots berechtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 5.
Juni 2008
V
ZB 150/07, [X.]Z 177, 62, 67
f.). Denn die strikte [X.] an sein Gebot ist unter dem Gesichtspunkt eines fairen [X.] nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Abgabe durch Fehler des [X.]s beeinflusst worden ist, die geeignet sind, unrichtige Vorstellun-gen über wesentliche Merkmale des Versteigerungsobjekts (vgl. Senat, Be-7
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schluss vom 30. September 2010
V
ZB 160/09, [X.], 2365 Rn.
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ff. zu irreführenden Angaben bei den [X.] nach §
38 [X.] sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
83 Rn.
29 Stichwort "irreführende Auskünfte") oder über den Inhalt der Versteigerungsbe-dingungen zu erwecken. Eine solche Irreführung lag hier vor. Wie das Be-schwerdegericht zutreffend ausführt, konnte ein verständiger Bieter das [X.]
zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen einerseits und ohne das Sonderkündigungsrecht nach §
57a [X.] andererseits
nur dahin verstehen, dass die gesetzlichen Bedingungen ein Sonderkündigungsrecht des [X.] vorsehen.
2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerdeführerin, im Be-schwerdeverfahren sei ihr Vortrag übergangen worden, wonach sie auf den Bestand des [X.] vertraut und bereits entsprechende [X.] getroffen habe. Dieser Vortrag musste nicht ausdrücklich beschieden werden, da er unerheblich ist. Angesichts der Möglichkeit einer [X.] konnten die Beteiligten vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht auf den Bestand des [X.] vertrauen.
3. Einer Entscheidung darüber, ob der Zuschlag auf das
in einem ande-ren Ausgebot als das der Beteiligten zu
3 abgegebene und damit nicht erlo-schene (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012
V [X.], [X.], 812, 813 Rn. 6) -
Gebot des Beteiligten zu
4 hätte erteilt werden können, bedarf es nicht, da mit der Rechtsbeschwerde nur die Wiederherstellung des [X.] vom 9.
März 2011, also die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 3, erstrebt wird.
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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Beteiligte zu
2 die Gerichtskosten des von ihr erfolglos betriebenen [X.] zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergericht-lichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der [X.] grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V
ZB 125/05, [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7). Im Verfahren der Teilungsversteigerung gilt nur dann etwas anderes, wenn sich die Miteigentümer mit entgegengesetzten [X.] streiten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 -
V [X.], [X.], 1617, 1619 Rn. 24). So liegt es hier nicht.
Der Gegenstandswert des [X.] ist für die Ge-richtsgebühren nach dem Wert des [X.] zu bestimmen, de-ren Wiederherstellung die Beteiligte zu 2 erreichen will (§
47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Nach diesem Wert bemessen sich auch die Gebühren für die anwaltliche Vertretung der Be-teiligten zu
3 (§
26 Nr.
3 RVG).
Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Be-
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teiligten zu
2 richtet sich nach dem Wert ihres Anteils an dem versteigerten Ob-
r-kehrswerts; §
26 Nr.
2 RVG).
Krüger
Stresemann
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2011 -
7 K 524/09 -
LG [X.], Entscheidung
vom 26.10.2011 -
5 [X.]/11 -
Meta
19.07.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. V ZB 265/11 (REWIS RS 2012, 4502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4502
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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