Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. V ZB 48/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9060

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB
48/11

vom

16. Februar
2012

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 71 Abs. 2

Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich be-glaubigte Urkunde
nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.

[X.], Beschluss vom 16. Februar 2012 -
V [X.] -
LG Braunschweig

AG [X.]

-
2
-

-
3
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar
2012
durch [X.] [X.], die
Richter Dr. Lemke
und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch,
die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 werden unter Zurückwei-sung der weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss der 4.
Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 9.
Februar 2011 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 8. November 2010 aufgehoben.
Der Beteiligten zu 4
wird der Zuschlag auf das in dem Versteige-rungstermin des Amtsgerichts [X.] vom 8. November 2010 ab-gegebene Gebot von 6

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der [X.] zu 1
auf 204.000

und für den Wert der anwaltlichen Tä-tigkeit t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt aufgrund eines [X.] vom 24.
Januar 2006 die Zwangsversteigerung
der im Eingang dieses Beschlusses genannten, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke der Schuldnerin. 1
-
4
-

Nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens setzte das [X.] den Verkehrswert Ende 2009 auf insgesamt 204.000

Im Versteigerungstermin vom 8. November 2010 erfolgte ein Gesamt-ausgebot
beider Grundstücke unter Verzicht auf Einzelausgebote. Auf Antrag der Schuldnerin, das Sonderkündigungsrecht auszuschließen,
kam es ferner zu einem Doppelausgebot. Die Beteiligte zu 4

as Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen (mit Sonderkündigungsrecht) und 50.000

auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingungen (ohne Sonderkündigungs-recht). Nachfolgend bot [X.]für die Beteiligte zu
3,
eine Unter-nehmergesellschaft,
180.000

auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedin-gungen.
Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung legte er eine ihm von Frau [X.]als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 erteilte
notariell be-glaubigte Bietvollmacht sowie unbeglaubigte Unterlagen über die Eintragung der Beteiligten zu
3 im Handelsregister vor.

Der Beteiligten zu 3 wurde der Zuschlag als Meistbietender auf das Ge-samtausgebot zu den abweichenden Bedingungen erteilt. Die Zuschlagsbe-schwerde der Beteiligten zu
4 ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den Antrag weiter, den Zuschlagsbeschluss
auf-zuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen.

II.
Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund nach §
83 Nr. 6 [X.] liege nicht vor. Das für die Beteiligte zu
3 abgegebene Gebot sei zu Recht nicht nach §
71 Abs. 2 [X.] zurückgewiesen worden, denn A.
E. habe seine Bevollmächtigung durch eine öffentliche Urkunde
-
die nota-riell beglaubigte Bietvollmacht
-
nachgewiesen. Zwar sei darin nicht vermerkt, 2
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-

dass sich der Notar durch Einsichtnahme in das Handelsregister von der [X.] der bei ihm als Geschäftsführerin der Beteiligten zu
3 aufgetretenen Person überzeugt habe. Das Vollstreckungsgericht könne aber davon ausge-hen, dass der Notar die materielle Berechtigung zur Abgabe der Erklärung ge-prüft habe; das
gelte auch dann, wenn der Urkunde, wie hier,
entgegen §
12 [X.] kein Ausweis über die Berechtigung des Vertreters beigefügt worden sei. Im Übrigen habe sich das Vollstreckungsgericht
nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von der materiellen
Wirksamkeit der Bietvollmacht verschaffen
und diese angesichts der ihm vorgelegten Nachricht des Handelsregisters über die Eintragung der Beteiligten zu
3 und des
unbe-glaubigten Handelsregisterauszugs
als wirksam
ansehen dürfen.

[X.].
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Beteiligte zu 4 gemäß §
97 Abs. 1 [X.] berechtigt ist, den Zuschlagsbeschluss anzufechten, weil es sich bei ihr um eine Bieterin handelt, deren Gebot nicht erloschen ist. Zwar hat sie der Zulassung des für die Beteiligte zu
3 abgegebe-nen Übergebots von 180.000

im Termin nicht sofort widersprochen. Dies hat nach §
72 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedoch nur zum Erlöschen des Gebots der Betei-ligten zu
4 in dem Ausgebot geführt, in welchem das Übergebot abgegeben worden ist, nämlich zu den abweichenden Bedingungen. Das von der [X.] zu 4 in dem Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen abgegebene Ge-bot von 60.000

ist davon unberührt geblieben; denn ein Übergebot liegt nicht vor, wenn das höhere Gebot in einem anderen Ausgebot abgegeben worden ist
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6
-

(Steiner/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
72 Rn. 7; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
72 Rn. 12).
2. a) Richtig ist ferner, dass die Vorschrift des §
83 Nr.
6 [X.] verletzt und damit ein [X.] im Sinne von §
100 Abs.
1 [X.] gegeben ist, wenn der Zuschlag auf ein Gebot erteilt wurde, das wegen fehlenden Nachwei-ses der Vertretungsmacht nach §
71
Abs. 2 [X.] hätte zurückgewiesen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011

[X.], NJW-RR 2011, 953).
b) Von [X.] beeinflusst ist dagegen die Annahme, der als Ver-treter für die Beteiligte zu 3 aufgetretene [X.]habe seine [X.], wie von §
71 Abs. 2 [X.] verlangt, vor dem Zuschlag durch eine öffentliche (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. April 2011

[X.], aaO, Rn.
13) oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen.
aa) Das Beschwerdegericht verkennt, dass es im Rahmen von §
71
Abs.
2 [X.] allein auf die formelle Beweiskraft der vorgelegten Urkunden an-kommt und dass sich diese nach den Vorschriften der §§
415 ff. ZPO bestimmt. Danach erstreckt sich die Beweiskraft einer notariellen Urkunde nur darauf, dass die beurkundete Erklärung von der in der Niederschrift benannten Person abgegeben worden ist, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der
Erklärung ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1993

[X.], [X.], 1801, 1803 zu [X.]; Beschluss vom 14. August 1986

4 StR 400/86, [X.], 522). Diese
Beweis-wirkung erfährt keine Erweiterung durch die sich aus §
17 [X.] ergebende Verpflichtung des Notars, die Vertretungsmacht eines Beteiligten zu prüfen, der eine zu beurkundende Erklärung als Vertreter für einen anderen abgeben will (vgl. zu dieser Verpflichtung:
[X.], Urteil vom 27. Mai 1993

[X.], NJW 1993, 2744, 2745). Verstöße gegen die Vorschriften des Beurkundungsgeset-zes berühren die Beweiskraft der Urkunde gemäß §§ 415 ff. ZPO nicht, es sei 7
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denn, die Urkunde wahrt nicht einmal die Mindestanforderungen
an eine Beur-kundung (vgl. [X.], [X.], 16.
Aufl., [X.]. 12). Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des §
12 [X.]; sie regelt
lediglich, in welcher Weise der Notar vorgelegte Vollmachten und sonstige Vertretungsnachweise zu dokumentieren hat
(vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1988

IX ZR 252/86, [X.], 545, 547).
Solche
Nachweise werden dadurch, dass sie der Niederschrift beigefügt werden, nicht ihrerseits zu öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden; ihnen kommt daher auch keine entsprechende Beweiskraft zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17.
April 2008

[X.], [X.], 1278, 1279 Rn. 11).
Die im Termin vorgelegte notariell beurkundete Bietvollmacht erbringt als öffentliche Urkunde daher nur den Beweis dafür, dass [X.]an dem an-gegebenen
Tag erklärt hat, Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 zu sein und [X.]in dem angegebenen Umfang zu
deren
Vertretung zu be-vollmächtigen. Dass E.
[X.]berechtigt war, die Beteiligte zu 3 zu vertre-ten, beweist die Urkunde nicht. Dies hätte durch eine weitere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müssen, beispielsweise durch Vorlage eines
beglaubigten Handelsregisterauszuges

9 Abs. 3 HGB)
oder einer notariellen
Bescheinigung nach §
21 BNotO. Daran fehlte es hier; denn nach den Feststellungen des [X.] hat A. E.
im Termin nur eine Nachricht des Handelsregisters über die Eintragung der [X.] zu 3 sowie einen unbeglaubigten Handelsregisterauszug vorgelegt.
[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] war das [X.] nicht berechtigt, die Vertretungsbefugnis von A. E.
im Wege freier Beweiswürdigung zu prüfen.
Für eine solche Würdigung ist grundsätzlich nur Raum, wenn die materielle Beweiskraft einer Urkunde und damit in Frage steht, ob die in der Urkunde abgegebenen
Erklärungen
inhaltlich 10
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richtig und damit materiell wirksam sind
(vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2001

XI
ZR 120/00, [X.]Z 147, 203, 211; Urteil vom 24. Juni 1993

[X.], [X.], 1801, 1803). Zu einer solchen Prüfung ist das Vollstreckungsgericht in dem formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung indes nicht berufen. Es hat die ihm vorgelegten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden lediglich auf deren formelle Beweiskraft zu prüfen
(vgl. zu § 726 Abs. 1 ZPO: Senat, Beschluss vom 17. April 2008

V
ZB 146/07, [X.], 1278, 1280 Rn.
14). Ob die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsbefug-nis
materiell-rechtlich besteht, ist für die Entscheidung nach §
71 Abs. 2 [X.] ebensowenig von Bedeutung wie die Nachreichung dies bestätigender öffentli-cher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vor einem Verkündungstermin oder im Beschwerdeverfahren (vgl. [X.], NJW-RR 1988, 690, 691).

IV.
1. Der Zuschlagsbeschluss kann daher keinen Bestand haben; er ist auf-zuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur En-dentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m.
§§
96, 101 [X.]).
2. Die von der Beteiligten zu 4 beantragte Erteilung des Zuschlags an sie kommt allerdings nicht in Betracht.
a) Dieser steht zwar nicht die Wertgrenze des §
85a [X.] entgegen, wo-nach der Zuschlag zu versagen ist, wenn das abgegebene (wirksame) Meistge-bot -
wie hier -
die Hälfte des [X.] nicht erreicht. Die Wertgrenze ist nämlich infolge des Versteigerungstermins vom 18. August 2004
entfallen, in dem der Zuschlag auf das unter der Hälfte des Verkehrswerts bleibende Meist-12
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gebot versagt worden war. Der Versteigerungstermin vom 8.
November 2010 gilt daher als neuer Termin im Sinne von §
85a Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dem steht, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht entgegen, dass der Zeitraum zwischen den beiden Terminen weit über sechs Monate
beträgt. Die in §
85a Abs. 2 Satz
1 i.V.m. §
74a Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmte
Frist gilt nämlich nicht, wenn das Vollstreckungsgericht nach einer Einstellung des Verfahrens wegen eines ergebnislos gebliebenen Versteigerungstermins (§
77 Abs. 1 [X.]) auf den Antrag des betreibenden Gläubigers nach §
31 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Fort-setzung des Verfahrens beschließt und einen neuen Versteigerungstermin be-stimmt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007

[X.], Rn. 21 juris). Um eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn der Gläubiger nach der Abgabe
von Geboten die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach §
33 [X.] durch Ver-sagung des Zuschlags erfolgt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007

[X.], [X.], 2329). Das war hier ausweislich der Feststellungen des [X.]; denn im zweiten Versteigerungstermin vom 1.
Juni 2005 wurde
der Zuschlag auf das [X.] gemäß §
33 [X.] versagt, nach-dem die betreibende Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte.
b) Der Zuschlag auf das Gebot der Beteiligten zu 4 in Höhe von 60.000

ist aber
gemäß §
33 [X.] zu versagen, weil im Hinblick auf die drohende sit-tenwidrige Verschleuderung des [X.] ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens vorliegt

765a ZPO); ein entsprechender Antrag ist von der Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin gestellt worden.
Ist Vollstre-ckungsschutz
beantragt, muss, auch wenn die Wertgrenzen entfallen sind, stets geprüft werden, ob eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundstücks droht (vgl. [X.], Beschluss vom
5.
November 2004

IXa ZB 27/04, [X.], 136, 138; Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009

[X.], Rn. 16 juris).
Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und dem 15
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-

[X.] und liegen konkrete Umstände vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen, ist
Vollstreckungsschutz nach §
765a ZPO zu gewähren (vgl. [X.], Beschluss
vom
27. Juni 2003

IXa [X.], NJW-RR 2003, 1648, 1649).
Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben. Das Gebot der Beteiligten zu
4 es-werts und steht damit in einem krassen Missverhältnis
zu diesem. Für die An-nahme, ein neuer Termin werde mit Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlich besseren
Verwertung des [X.] führen, spricht die unzureichende [X.] von Bietinteressenten
in jüngerer Zeit. Zwischen dem Termin vom 8.
November 2010 und dem vorausgegangenen Termin vom 1. Juni 2005 lagen mehr als fünf Jahre; ferner erfolgte in dieser Zeit eine neue Wertfestsetzung auf der Grundlage eines wegen geänderter Verhältnisse eingeholten weiteren Sachverständigengutachtens. Heutige Interessenten hatten somit praktisch nur in einem einzigen Termin Gelegenheit, das Objekt zu ersteigern. Schon deshalb besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass in einem neuen Termin wesentlich hö-here Gebote

abgegeben werden.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§
91
ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007

V
ZB 125/05, [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7).
Gerichtskosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entstanden (vgl. Nr. 2243 der Anlage
1 zum GKG). Der Gegenstandswert für die
anwaltli-che Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beteiligten zu
1
bemisst sich gemäß §
26 Nr.
2
[X.] nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, 16
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-

derjenige für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 gemäß §
26 Nr. 3 [X.] nach dem Wert des für diese
abgegebenen Gebots.
Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 08.11.2010 -
11 K 51/00 + 11 K 52/00 -

LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2011 -
4 T 889/10 (127) -

Meta

V ZB 48/11

16.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. V ZB 48/11 (REWIS RS 2012, 9060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9060

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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